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BGH: Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop kann über sprechenden Link erfolgen - Link "Mehr zum Artikel" reicht nicht

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 159/16
Energieeffizienzklasse II
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop über einen sprechenden Link (z.B. mit Bezeichnung "Energieeffiziensklasse") erfolgen kann und nicht zwingend auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden muss. Ein Link mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" reicht hierzu jedoch nicht aus. Vielmehr muss klar sein, dass unter dem Link die Energieeffizienklasse zu finden ist.

Leitsatz des BGH:

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 -
nergieeffizienzklasse I).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16 - OLG Zweibrücken - LG Landau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Energieeffizienzklasse muss im Onlineshop angegeben werden - unmissverständlicher Link in Nähe der preisbezogenen Werbung ausreichend

BGH
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 181/14
Energieeffizienzklasse
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Energieeffizienzklasse im Onlineshop angegeben werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Es genügt - so der BGH - wenn die Energieeffizienzklasse durch einen unmissverständlichen Link in Nähe der preisbezogenen Werbung angegeben wird.

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich
nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - OLG München - LG Ingolstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH zur Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet - Google-Adwords-Anzeige muss Pflichtangaben nach § 4 HWG nicht selbst enthalten - Verlinkung genügt

BGH
Urteil vom 06.06.2013
I ZR 2/12
Pflichtangaben im Internet
HeilmittelwerbeG § 4 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1


Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BGH seine Anforderungen an die ordnungsgemäße Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet. Die Entscheidung bezieht sich auf die Pflichtinformationen nach § 4 HWG lässt sich aber natürlich auf andere Pflichtanhaben (Anbieterkennzeichung / Impressum ; Informationen bei Fernabsatzgeschäften usw.) übertragen.

Leitsatz des BGH:
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12 - LG Köln

Aus den Entscheidungsgründen:
"Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtanga-ben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht les-bar wahrgenommen werden können (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 139; Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 103; v. Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269; Dierks/Backmann, PharmR 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber Fachkreisen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prütting, Fachanwaltskommen-tar Medizinrecht, 2. Aufl., § 4 HWG Rn. 60; aA Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 20). Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbar-keitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen."