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BGH: Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung umfasst alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - Kein Warenrückruf nach einstweiliger Verfüg

BGH
Beschluss vom 11.11.2017
I ZB 96/16
MarkenG § 14 Abs. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a; ZPO §§ 890, 935, 940


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands.

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung kann dabei regelmäßig kein Warenrückruf, sondern nur eine Aufforderung verlangt werden, wonach die Abnehmer die Waren vorläufig nicht weitervertreiben sollen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

b) Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Unterlassungsanspruch umfasst alle möglichen zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - Frage der Zumutbarkeit kann im Vollstreckungsverfahren geklärt werden

BGH
Beschluss vom 29.09.2016
I ZB 34/15
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch alle möglichen zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Die Frage der Zumutbarkeit kann - so der BGH - im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Wem der Vertrieb eines Produktes untersagt wurde, muss ggf. durch einen Produktrückruf dafür sorgen, dass das Produkt nicht weiter vertrieben wird.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

b) Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen
bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: