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BGH: Stellen von Vertragsbedingungen auch dann wenn Vertragsteil mit der Bitte um Anmerkungen oder Änderungswünsche übersandt wird

BGH
Urteil vom 20.01.2016
VIII ZR 26/15

Leitsätze des BGH:


BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Danach
entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von
Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht
ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des
typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von
BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).

BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: