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LAG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Altersdiskriminierung im Sinne von § 1 AGG, § 7 AGG durch Formulierung "Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut" in Stellenanzeige

LAG Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17.10.2023
2 Sa 61/23


Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass keine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne von § 1 AGG, § 7 AGG, vorliegt, wenn in einer Stellenanzeige die Formulierung "Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut" verwendet wird. Es handelt sich vielmehr - so das Gericht .- um eine überspitzte und ironische Beschreibung des Arbeitsumfelds.

LAG Schleswig-Holstein: Schadensersatz aus § 15 Abs. 2 AGG wegen diskriminierender Stellenanzeige bei Ebay-Kleinanzeigen nach Bewerbung über Chatfunktion - Sekretärin gesucht

LAG Schleswig-Holstein
Urteil vom 21.06.2022
2 Sa 21/22


Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass einem Bewerber Schadensersatz aus § 15 Abs. 2 AGG wegen einer diskriminierender Stellenanzeige bei Ebay-Kleinanzeigen zusteht, auch wenn eine formlose Bewerbung über die Chatfunktion des Internetportals erfolgt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen - Bewerbung über das Internetportal reicht aus, um als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu gelten

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 entschieden (2 Sa 21/22) und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert, die dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit auch keine Entschädigung zugesprochen hatte (4 Ca 592 a/21, Urteil vom 16. Dezember 2021).

Der in Nordrhein-Westfalen wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:

„Sekretärin gesucht!

Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern.

Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“

Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.700,00 zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von EUR 7.800,00 (drei Gehälter á EUR 2.600,00) nicht überzogen war.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.



KG Berlin: Stellenanzeigen können urheberrechtlich geschützt sein - Schöpfungshöhe muss erreicht sein

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2016
24 W 57/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass auch Stellenanzeigen urheberrechtlich geschützt sein können. Dazu muss allerdings die Schöpfungshöhe erreicht sein. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht den urheberrechtlichen Schutz ab.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung feststellte, hat die Antragstellerin keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 97 Absatz 1, §§ 17, 19a UrhG. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, nach der der Text der streitgegenständlichen Stellenanzeige keinen urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG genießt. Dem Anzeigentext der Stellenausschreibung kommt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kein Urheberrechtsschutz zu; es fehlt ihm an der erforderlichen Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG. Voraussetzung für diese Werkart ist nämlich gemäß § 2 Absatz 2 UrhG, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.

2. Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGHZ 141, 329 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 = GRUR 1997, 459 - CB-Info Bank I; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 265). Nach allgemeiner Meinung ist die Untergrenze der Eigentümlichkeit die so genannte kleine Münze. Darunter werden einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen verstanden, die nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweisen, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt. Selbst nach diesem Maßstab stellt die Stellenanzeige der Antragstellerin keine eigene geistige Leistung dar, da der erforderliche Schöpfungsgrad nicht erreicht wird. Im Einzelnen:

a. Die unter den Überschriften “Stellenbeschreibung” und “Dein Profil” mit Spiegelstrichen aufgelisteten Tätigkeiten und Tätigkeitsvoraussetzungen der ausgeschriebenen Arbeitsstelle entsprechen den Vorgaben und Erfordernissen dieser Stelle. Sie sind durch das Anforderungsprofil der Tätigkeit, auch wenn dieses erstmals geschaffen wurde, vorgegeben. Der Text ist daher durch die Vorgaben und Sachzwänge des Stellenprofils geprägt und besitzt für eine persönliche geistige Schöpfung nicht genügend Spielraum (vgl. BGH, GRUR 1984, 659 (661) - Ausschreibungsunterlagen; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. (2010), § 2 Rn. 88). Es mag zwar tatsächlich der Fall sein, dass andere Arbeitgeber nicht in der Lage sind, die individuellen Anforderungen der Antragstellerin an die ausgeschriebene, neu geschaffene Arbeitsstelle zu formulieren, da diese naturgemäß die spezifischen Anforderungen der Antragstellerin nicht kennen können; es ist aber gleichwohl davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Arbeitgebern oder mit Personalfragen befassten Personen in Kenntnis dieser Anforderungen die ausgeschriebene Stelle mit identischen Worten beschreiben würde.

b. Soweit die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, insbesondere durch die Einleitungssätze ihrer Anzeige Urheberrechtsschutz zu genießen, ist der erforderliche Schöpfungsgrad ebenfalls nicht begründet. Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG darstellen (BGH, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (BGH, MMR 2011, 182 = GRUR 2011, 134 - Perlentaucher). Hinsichtlich der Einleitung der Stellenanzeige mit der Begrüßung “Moin!” kann die Frage der Schöpfungshöhe jedoch schon dahingestellt bleiben, da die Einleitung (“Moin! Wir sind p. und suchen eine/n Personal Assistant to C. (m/w) am Standort Hamburg”) auch nach dem Vortrag der Antragstellerin schon nicht von der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde. Aber auch der weitere, im ersten Absatz unter der Überschrift “Stellenbeschreibung” folgende Text vermag den erforderlichen Schöpfungsgrad nicht zu begründen. Soweit die Antragstellerin hierfür anführt, dass sich ihre “lockere Unternehmenskultur” in dem Duzen der Adressaten des Inserats und der “lockeren Umgangssprache” (wie der Formulierung “Prima, dann sollten wird uns kennenlernen!”) niederschlage, vermag auch dies nicht das erforderliche Maß an Individualität des Textes zu begründen, da hierfür schon die behauptete Andersartigkeit fehlt. Denn die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Das Werk muss sich mithin von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistung abheben (BGH, GRUR 1987, 704 (706) - Warenzeichenlexika). Bei Schriftwerken der in Frage stehenden Art gelten gerade nicht die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit (BGH, GRUR 1993, 34 (36) - Bedienungsanweisung). Wie das Landgericht zutreffend feststellte, individualisiert nach diesen Kriterien allein der lockere Sprachstil im ersten Absatz unter der Überschrift “Stellenbeschreibung” nicht den streitgegenständlichen Text der Antragstellerin. Denn Stellenanzeigen zeichnen sich im Allgemeinen nicht (mehr) ausschließlich durch einen formalen, distanzierten Sprachstil aus. Die streitgegenständliche Stellenanzeige reiht sich vielmehr auch mit ihrem lockeren Sprachstil in eine Vielzahl handwerklicher Leistungen ein, wie sie tagtäglich in Stellenanzeigen praktiziert werden. Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Landgerichts München (Urt. v. 12.11.2008 - Az. 21 O 3262/08) hebt sich die streitgegenständliche Anzeige auch nicht dadurch aus der Masse des Alltäglichen ab, indem sie sich etwa einer Syntax, eines Inhalts oder eines Duktus bedient, die für Stellenanzeigen ungewöhnlich sind. Anders als bei der Charakterisierung einer Person in einer Partnerschaftsanzeige, wie sie der Entscheidung des Landgerichts München zugrunde lag, ist die Anzeige für eine Arbeitsstelle wie die vorliegende auch nicht davon geprägt, dass sich bei der Beschreibung der Stelle “insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen” (LG München, a.a.O.) lässt. Dies ist aufgrund der Natur der Sache vielmehr einer Partnerschaftsanzeige vorbehalten, die - anders als eine Stellenanzeige - auf die zu beschreibende Person und nicht auf Kriterien wie Qualifikationen und Fähigkeiten des Interessenten sowie die ausgeschriebene Tätigkeit beschränkt ist. Denn selbst wenn die Stellenanzeige wie vorliegend die Persönlichkeit des Bewerbers deutlich in den Vordergrund stellt, so zielt die Stellenanzeige doch weiterhin - wie im Übrigen auch schon ihr Name sagt - auf die Ausschreibung einer Arbeitsstelle, mithin auf eine mit einer Person zu besetzende Funktion, und nicht alleine auf die Beschreibung des Charakters oder der Persönlichkeit eines Menschen ab.

c. Soweit die schöpferische Kraft der Stellenanzeige nach der Beschwerdebegründung auch im innovativen Charakter ihres Inhalts und den damit zusammenhängenden Arbeiten wie der individuellen Recherche, Formulierung und Strukturierung der Stellenanforderung selbst liegen soll, kommt ein Urheberrechtsschutz ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2002, 958 (959) = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Denn der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2 UrhG Rn. 59, 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (BGH, MMR 2011, 182 = GRUR 2011, 134 - Perlentaucher; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O. § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. (2015), § 24 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin räumt in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 2 unter Ziff. 3., Bl. 34 d.A.) selbst ein, dass allein der unternehmerische Gedanke zur Schaffung einer Arbeitsstelle und Einstellung einer Person nicht dem vom Urheberrecht geschützten schöpferischen Akt unterliegt. Aber auch was den exakten Zuschnitt des beworbenen Aufgabenbereiches anbelangt, betrifft dies nur die der Annonce zugrunde liegenden Idee, nicht aber die schöpferische Kraft der Annonce selbst. Denn das Gedankengut eines Werkes - vorliegend das Stellen- und Bewerberprofil für die ausgeschriebene Stelle als solche - kann nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die Tätigkeitsbeschreibung enthalten, herangezogen werden. Vielmehr kann die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke ihre Grundlage allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden (BGH, GRUR 1984, 659 (661) - Ausschreibungsunterlagen). Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass die von ihr als schutzfähig erachtete Stellenanzeige, die ihr Geschäftsführer, Herr M. N., und ein Angestellter der Antragstellerin, Herr S. H., geschaffen haben, einzig aufgrund des Gedankenprozesses der Herren über die persönlichen und beruflichen Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle erstellt werden konnte. Es bleibt jedoch dabei, dass Herr N. und Herr H. auch auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin lediglich das Stellen-, Bewerber- und Unternehmensprofil zusammengetragen haben und dann - weitgehend durch Aufzählung - aneinandergereiht haben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Anzeigentext in Begriffsbildung, Gedankenformung, Diktion und Zusammenstellung ein echtes Sprachwerk ist. Zwar mag man dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, dass die Herren N. und H. bei der Formulierung des Textes auf eine prägnante Beschreibung des Stellenkonzeptes abzielten, um mit dem Ausschreibungstext die Zielgruppe der Stellenausschreibung in möglichst origineller Weise anzusprechen und für die Antragstellerin und die ausgeschriebene Stelle zu interessieren. Die für die Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes allein maßgebliche äußere Gestaltung der Darstellung dieses Stellenkonzeptes ist damit jedoch aus den unter Ziff. 2. b. vorstehenden Gründen nicht belegt.

d. Schließlich ist auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des von den Herren N. und H. geschaffenen Textes keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Absatz 2 UrhG zu sehen. Denn auch dem im ersten Absatz der Anzeige unter der Überschrift “Stellenausschreibung” einleitenden Teil der Stellenanzeige ist nach dem Vorgesagten ein überwiegend beschreibender, nicht aber hinreichend individueller und dadurch von dem allgemeinen, durchschnittlichen Schaffen abhebender Sprachgebrauch gegeben, der auch nicht im Sinne der "Kleinen Münze" gegen identische Übernahme von dem Senat als urheberrechtlich geschützt angesehen werden kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: