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BGH: "Schlafzimmer komplett" ohne Matratze - Zur Klarstellung über Lieferumfang im Produkttext ohne Sternchenhinweis

BGH
Urteil vom 18.12.2014
I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. k,
Art. 6 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen
Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Freiburg: Sternchenhinweis in Printwerbung muss auf derselben Seite aufgelöst werden

LG Freiburg
Urteil vom 23.02.2015
12 O 105/14


Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei der Verwendung eines Sternchenhinweises in Rahmen von Printwerbung, der Sternchenhinweis auf derselben Seite aufgelöst werden muss.


OLG Düsseldorf: Werbung mit Freiminuten wettbewerbswidrig, wenn sich die Freiminutenangabe nur auf Gespräche im Festnetz bezieht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.5.2009
Aktenzeichen I-20 U 77/08


Das OLG Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Tele2 untersagt, mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ zu werben. Das Gericht sieht darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn sich die Freiminuten nur auf Gespräche im Fesetznetz bezieht, da so keine echten Freiminuten gewährt werden. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

"Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei."


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

"OLG Düsseldorf: Werbung mit Freiminuten wettbewerbswidrig, wenn sich die Freiminutenangabe nur auf Gespräche im Festnetz bezieht" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Sternchenhinweise bei Blickfangwerbung müssen deutlich sichtbar sein

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 31.03.2009
11 U 2/09


Das Gericht hat in dieser Entscheidung noch einmal klargestellt, dass Sternchenhinweise zur Aufklärung von Missverständnissen in Blickfangwerbung deutlich sichtbar sein müssen. Zudem müssen die aufklärenden Hinweise derart gestaltet sein, dass sich diese den jeweiligen Aussagen eindeutig zuzuordnen sind.


Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:




"OLG Frankfurt: Sternchenhinweise bei Blickfangwerbung müssen deutlich sichtbar sein" vollständig lesen