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Rechtsanwalt Beckmann zu Gast im SWR3 zum Thema Weiterverkauf "gebrauchter" Audiodateien, eBooks und Streaming-Accounts bei iTunes, Amazon und Co.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann war am 08.04.16 zu Gast Radio. Im SWR3 äußerte sich Beckmann zu Frage inwieweit Audiodateien, eBooks und Hörbücher bzw. Accounts bei iTunes, Amazon & Co. weiterverkauft werden dürfen und ob diese vererbt werden können. Die AGB bzw. die Nutzungsbedingungen der Anbieter schließen dies regelmäßig aus. Auch die Rechtsprechung ist insoweit anders als beim Verkauf gebrauchter Software zurückhaltend (siehe OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung ). Es ist allerdings gut möglich, dass der EuGH dies in Zukunft korrigieren wird.

Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften - Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

Die Bundesregierung hat den Entwurf des "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung" vorgelegt.

Die wesentliche Änderungen (Auszug aus dem Entwurf):

"Das UrhWahrnG wird durch ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) abgelöst, das sowohl die in Umsetzung der VG-Richtlinie erlassenen Bestimmungen als auch die Reformvorschriften hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung enthält.

Das VGG übernimmt neben den Vorgaben der VG-Richtlinie auch die bewährten Regeln des deutschen Wahrnehmungsrechts, teils angepasst, soweit unionsrechtlich oder sonst geboten. Zugleich gestaltet das VGG das Verfahren zur Tarifaufstellung im Bereich der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter aus, stärkt die Effizienz der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) und sichert den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern.

[...]

– Die Reform übernimmt die Erlaubnispflicht für Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG). Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen einer Erlaubnis nur, wenn sie bestimmte Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen wollen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 77 Absatz 2 VGG).

– Abschlusszwang und Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer werden als bewährte Instrumente des bisherigen Wahrnehmungsrechts beibehalten.

– Wie bislang sollen Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).

– Die Maßgaben der VG-Richtlinie werden umgesetzt. Detailliert ausgestaltet wird zum einen das Innenverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern (§§ 9 ff. VGG), zum anderen das Außenverhältnis zu den Nutzern geschützter Werke und Leistungen (§§ 34 ff. VGG). Die §§ 59 ff. VGG enthalten besondere Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Onlinerechten für die Nutzung von Musik im Internet. Das Recht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird in den §§ 75 ff. VGG modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst.

– Das VGG ermöglicht die raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung, indem es die bisher bestehende Pflicht aufgibt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen (§ 40 Absatz 1 VGG). Gleichzeitig stellt es in § 93 VGG ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien zur Verfügung. Außerdem wird für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG).

Abmahnung für Popcorn Time Nutzer durch Waldorf Frommer - Kein Streamingdienst sondern Filesharing per BitTorrent-Protokoll

Viele Nutzer des Portals Popcorn Time erhalten derzeit eine Abmahnung von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer.

Bei Popcon Time handelt es sich, anders als viele Nutzer vermuten, nicht um einen Streaming-Dienst. Vielmehr basiert das Angebot auf dem BitTorrent-Protokoll, so dass die Sach- und Rechtslage im wesentlichen einem normalen Filesharing-Fall entspricht. Ob der Nutzer den Eindruck hat, dass es sich um einen Streaming-Dienst und nicht um ein Filesharing-Angebot handelt, ist jedenfalls für den Unterlassungsanspruch unbeachtlich.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert. Dies gilt auch für Nutzer von Portalen wie Popcorn Time.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden


EuGH: Urheberrechtlicher Schutz nach EU-Urheberrechtsrichtlinie umfasst keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet - Links auf Online-Streams

EuGH
Urteil vom 26.03.2015
C‑279/13
C More Entertainment AB gegen Linus Sandberg


Der EuGH hat entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet (Streaming) umfasst. Dies kann jedoch durch strengere nationale Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten geregelt werden.

Tenor der Entscheidung:

"Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung - flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig

EuGH
Urteil vom 05.06.2014
C‑360/13
Public Relations Consultants Association Ltd
./.
Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.


Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das bloße Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insbesondere ist eine flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber zulässig.

Tenor der Entscheidung
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Bochum: Betreiber der Streaming-Seiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zu Geldstrafe verurteilt - Hörspiele als Audio-Stream

AG Bochum
Urteil vom 15.04.2014
30 Ls 7/14


Das AG Bochum hat den Betreiber der Streaming-Seiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Auf den Internetseiten konnten ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Hörspiele der populären Reihe " Die Drei ???" als Audio-Stream aufgerufen werden.

LG Hamburg: Volltext - Einstweilige Verfügung gegen Streaming-Abmahnungen durch The Archive AG / U+C - Portalbetreiber Redtube stoppt Abmahnwelle

LG Hamburg
Beschluss vom 19.12.2013
310 O 460/13


Tenor der Entscheidung:

"Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 – unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) – verboten

Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf der Website Video-Sequenzen zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht, wie geschehen in dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Schreiben."


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Software zum Download RTMPE-geschützter Streams unzulässig - JDonwload 2

LG Hamburg
Beschluss vom 25.04.2013
310 O 144/13


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Software zum Download RTMPE-geschützter Streams gegen § 95 Abs. 3 UrhG verstößt und somit unzulässig ist. In dem Rechtsstreit ging es um die Software JDownloader 2.

"LG Hamburg: Software zum Download RTMPE-geschützter Streams unzulässig - JDonwload 2" vollständig lesen

LG Hamburg: Software zum Download RTMPE-geschützter Streams unzulässig - JDownload 2

LG Hamburg
Beschluss vom 25.04.2013
310 O 144/13


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Software zum Download RTMPE-geschützter Streams gegen § 95 Abs. 3 UrhG verstößt und somit unzulässig ist. In dem Rechtsstreit ging es um die Software JDownloader 2.

"LG Hamburg: Software zum Download RTMPE-geschützter Streams unzulässig - JDownload 2" vollständig lesen

BGH: Zwangslizenz für Online-Videorecorder durch Kabelunternehmen und TV-Sender muss zunächst von Schiedsstelle entschieden werden - Internet-Videorecorder II

BGH
Urteil vom 11.04.2013
I ZR 152/11
Internet-Videorecorder II
UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2



Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.

BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Livestreaming von Fernsehprogrammen ist nur mit Zustimmung des Fernsehsenders zulässig -

EuGH
Urteil vom 07.03.2013
C‑607/11
ITV Broadcasting Ltd u.a. ./. TVCatchup Ltd


Der EuGH hat entschieden, dass das Livestreaming von Fernsehprogrammen nur mit Zustimmung des jeweiligen Fernsehsenders zulässig ist. Insofern wird rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Wiedergabe des jeweiligen Fernsehsender im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG eingegriffen. Es kommt dabei weder darauf an, ob der Streaminganbieter eigene Werbeeinnahmen erzielt noch ob die Nutzer den jeweiligen Fernsehsender auch terrestrisch empfangen könnten, da sie sich im im Empfangsgebiet des Senders aufhalten.

Die Leitsätze der Entscheidung des EuGH:

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

– die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

– mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

– obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Gefälschte Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Megaupload-Nutzung - Kanzlei Dr. Kroner & Kollegen

Derzeit sind wieder einmal gefälschte Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung des Sharehosters Megaupload im Umlauf. Den Abgemahnten wird ein Vergleichsbetrag vorgeschlagen, der binnen kurzer Frist auf slovenisches Konto überwiesen werden soll. Die Abmahnungen enthalten im Briefkopf nur eine Mobilfunknummer. Die abmahnende Kanzlei Dr. Kroner & Kollegen gibt es gar nicht. Unser Rat: Natürlich nicht zahlen !