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BGH: Die Zeichenfolge STREETBALL kann nicht als Marke für Sportbekleidung und Schuhwaren eingetragen werden

BGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06
STREETBALL
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Der BGH hat mit diesem Beschluss entschieden, dass die Zeichenfolge "STREETBALL" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Sportschuhe/-bekleidung eingetragen werden kann.

Leitsatz des BGH:
Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeit­punkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für diesel­ben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, ins­besondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterschei­dungskraft zu stellen als sonst.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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