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BGH: Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung - muss auf konkreten Streitfall bezogen sein und alle tragenden Erwägungen angreifen

BGH
Beschluss vom 27.01.2015
VI ZB 40/14
ZPO § 520

Leitsätze des BGH:


1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen
entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen,
was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.

2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die
Berufung unzulässig.

BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: