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EuGH: Auch ohne Vertragsschlussmöglichkeit über Website muss Unternehmen über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten informieren wenn dort AGB zu finden sind

EuGH
Urteil vom 25.06.2020
C-380/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV
gegen
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG


Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen auf seiner Webseite auch dann über die alternative Streitbeilegungin Verbraucherangelegenheiten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU informieren muss, wenn über die Webseite kein Vertragsschluss möglich ist, sofern dort AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zu finden sind.

Tenor der Entscheidung:

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerfG: Verfassungsbeschwerde eines Abmahnvereins gegen Beschlüsse des OLG Dresden bzgl. Verlinkung auf OS-Plattform durch Amazon-Marketplace-Händler nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG
Beschluss vom 20.11.2019
1 BvR 2400/17

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Abmahnvereins gegen Beschlüsse des OLG Dresden bzgl. der Notwendigkeit der Verlinkung auf die OS-Plattform durch Amazon-Marketplace-Händler nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend aufgezeigt. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht dargetan. Soweit sich der Beschwerdeführer ausweislich der Beschwerdebegründung maßgeblich darauf stützt, dass ein von ihm im Ausgangsverfahren vorgelegter, von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden abweichender Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2017 - 4 U 50/17 - keine Berücksichtigung gefunden habe, trägt dies schon nicht die Annahme eines Falles divergierender Rechtsprechung.

a) Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn. 34).

b) Zunächst kommt einem bloßen Hinweisbeschluss schon kein Entscheidungscharakter zu und dieser vermag keine Rechtssätze aufzustellen, da lediglich eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage zugrundeliegt. Ein Abweichen von einer Vorentscheidung setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anderslautende Entscheidung existent ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 -, NJW 2003, S. 2319 <2320>). Dies ist bei einem Hinweisbeschluss im Rahmen eines laufenden Verfahrens aber gerade nicht der Fall, solange die Endentscheidung nicht auf den Hinweisbeschluss verweist.

Auch ergibt sich aus dem Hinweisbeschluss nicht der vom Beschwerdeführer insinuierte Inhalt. Ihm lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm neben der Verlinkung auf die OS-Plattform durch den Plattformbetreiber zusätzlich eine Verlinkung bei den einzelnen Marketplaceangeboten erforderlich sei. Das Oberlandesgericht Hamm führt lediglich aus, dass die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“ bestehe. Das steht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht entgegen, wonach eine einzige gemeinsame Verlinkung auf der Internetseite des Plattformbetreibers genügt.

c) Soweit der Beschwerdeführer auf eine vermeintlich divergierende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz rekurriert, legt er diese nicht vor und stellt sie auch ihrem Inhalt nach nicht in einer Weise spezifiziert dar, die eine verfassungsrechtliche Überprüfung zuließe. Gleiches gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die ebenfalls nicht vorgelegt werden. Der nachträglich, außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG mit Schriftsatz vom 10. August 2019 vorgelegte Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 2017 - 13 W 63/17 - ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn dieser Beschluss erging jedenfalls erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen und konnte daher dort keine Berücksichtigung finden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Fehlender klickbaren Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig aber mangels Schwere des Verstoßes Streitwert nur 1.200 EURO

OLG Hamburg
Beschluss vom 29.05.2018
3 W 39/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein fehlender klickbaren Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, aber mangels Schwere des Verstoßes der Streitwert nur mit 1.200 EURO zu bemessen ist, sofern wenigstens auf die OS-Plattform hingewiesen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie wie oben ausgeführt aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG, und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen. Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h. die mangelnde Verlinkung, ist jedoch angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.


EuGH: Obligatorisches Mediationsverfahren bzw Streitschlichtungsverfahren in Verbraucherrechtsstreitigkeiten europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 14.06.2017
C-75/16
Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli / Banco Popolare Società Cooperativa


Der EuGH hat entschieden, dass ein dem gerichtlichen Klageverfahren vorgeschaltetes obligatorisches Mediationsverfahren bzw Streitschlichtungsverfahren in Verbraucherrechtsstreitigkeiten europarechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Rechtsstreitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, die verpflichtende Durchführung einer Mediation vor der Erhebung jeder gerichtlichen Klage vorsehen

Da der Zugang zur Gerichtsbarkeit gewährleistet sein muss, kann der Verbraucher die Mediation allerdings jederzeit abbrechen, ohne sich rechtfertigen zu müssen.

Herr Livio Menini und Frau Maria Antonia Rampanelli, beide italienische Staatsangehörige, haben das Tribunale Ordinario di Verona (Gericht Verona, Italien) gegen die Bank Banco Popolare angerufen. Diese fordert von ihnen die Rückzahlung von 991 848,21 Euro, die sie ihnen geliehen hat.

Das Gericht Verona weist darauf hin, dass die Klage von Herrn Menini und Frau Rampanelli nach italienischem Recht ohne eine vorherige außergerichtliche Mediation unzulässig sei, auch wenn sie als „Verbraucher“ handelten. Ferner sehe das italienische Recht vor, dass Verbraucher im Rahmen einer solchen verpflichtenden Mediation anwaltlichen Beistand benötigen und die
Mediation nicht ohne rechtfertigenden Grund abbrechen dürfen.

Da es an der Vereinbarkeit dieser nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht zweifelt, bittet das Gericht Verona den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherrechtsstreitigkeiten.
.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie, die es Verbrauchern ermöglichen soll, auf freiwilliger Basis mittels Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) Beschwerden gegen Unternehmer einzureichen, auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnte, soweit in dem Mediationsverfahren eine der möglichen Formen von AS gesehen werden kann, was vom nationalen Gericht zu prüfen sein wird. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass die Richtlinie anwendbar ist, wenn das AS-Verfahren (im vorliegenden Fall das Mediationsverfahren) die drei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: Es muss von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer wegen vertraglichen Pflichten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen eingeleitet worden sein, es muss unabhängig, unparteiisch, transparent, effektiv, schnell und fair sein, und es muss einer Stelle übertragen werden, die auf Dauer eingerichtet und in einer besonderen, der Europäischen Kommission übermittelten Liste aufgeführt ist.

Für den Fall, dass das italienische Gericht zu dem Ergebnis käme, dass die Richtlinie über Verbraucherrechtsstreitigkeiten anwendbar ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Freiwilligkeit bei den von dieser Richtlinie vorgesehenen AS-Verfahren nicht in der Freiheit der Parteien besteht, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Daher kommt es nicht auf den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Mediationsregelung an, sondern – wie von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen – auf den Umstand, dass das Recht der Parteien auf Zugang zu den Gerichten
gewahrt bleibt.

Hierzu stellt der Gerichtshof festdass das Erfordernis eines einer gerichtlichen Klage vorgeschalteten Mediationsverfahrens mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen – deren Prüfung dem nationalen Gericht obliegt – vereinbar sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dieses Verfahren nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und keine erheblichen Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren darstellt und dass 6) dringende Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind.

Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass mit Rechtsvorschriften wie den italienischen nicht nur ein außergerichtliches Mediationsverfahren geschaffen wurde, sondern darüber hinaus dessen Inanspruchnahme vor Anrufung eines Gerichts verbindlich vorgeschrieben wurde, mit der Richtlinie vereinbar ist.

Der Gerichtshof betont andererseits, dass nationale Rechtsvorschriften nicht verlangen dürfen, dass der an einem AS-Verfahren beteiligte Verbraucher zwingend über anwaltlichen Beistand verfügt.

Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz des Rechts auf Zugang zur Gerichtsbarkeit beinhaltet, dass der Abbruch des AS-Verfahrens durch den Verbraucher – mit oder ohne rechtfertigenden Grund – in den nachfolgenden Stadien des Rechtsstreits nie nachteilige Folgen für ihn haben darf. Das nationale Recht darf jedoch Sanktionen im Fall der Nichtteilnahme der Parteien an dem Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund vorsehen, sofern der Verbraucher es nach dem ersten Treffen mit dem Mediator abbrechen darf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: