Skip to content

BMJV: DSGVO-Studie zum Datenschutz bei Onlinediensten - Datenschutzgrundverordnung nur unzureichend umgesetzt.

Das BMJV hat eine Studie zur Umsetzung der DSGVO bei großen Online-Diensten und Online-Anbietern veröffentlicht.
Sie finden die Studie hier:
"Untersuchung der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Online-Dienste"

Die Pressemitteilung des BMJV:

Ermutigend und ernüchternd: Studie zum Datenschutz bei Onlinediensten

Wissenschaftler der Universität Göttingen haben für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht, wie 35 große Onlinedienste die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzen. Zu den untersuchten Portalen zählen etwa Amazon, Google, WhatsApp, Zalando und Otto. Ein Schwerpunkt liegt auf den Verbraucherrechten der DSGVO, insbesondere der Einwilligung der Nutzer, Transparenz und Information.

Zu den Ergebnissen äußert sich Verbraucherschutz-Staatssekretär Gerd Billen:

„Die Ergebnisse sind ermutigend und ernüchternd zugleich. Ermutigend ist: Die Datenschutz-Grundverordnung hat praktische Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher gebracht. Bessere Information, mehr Transparenz und Wahlfreiheit lassen sich gut umsetzen. Die Studie zeigt Beispiele, wie Vorgaben der DSGVO praktikabel erfüllt werden können. Der Nebel lichtet sich.

Ernüchternd ist: Nicht ansatzweise alle Dienste haben die DSGVO umgesetzt, und dies schon gar nicht vollständig. Während einige untersuchte Onlineshops bereits viel getan haben, gibt es vor allem bei sozialen Netzwerken und Messengern weiter eklatante Mängel. Die größten Probleme gibt es weiter bei personalisierter Werbung.

Nachlässig ist oft der Umgang mit den Daten, die eigentlich besonders zu schützen sind: sensible Informationen zur Herkunft, zur Gesundheit oder zu politischen Ansichten. Hier muss dringend nachgearbeitet werden.

Auch die Potenziale der DSGVO lassen sich noch viel besser nutzen: Grundeinstellungen, die von vornherein die Privatsphäre schützen, gibt es immer noch viel zu selten. „Privacy by default“ bedeutet, dass das Häkchen immer schon bei der datenschutzfreundlichen Einstellung gesetzt sein soll. Das sollte Standard werden.“




LG Bielefeld: Zimtextrakt gegen Diabetes - Wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne ausreichenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis

LG Bielefeld
Urteil vom 21.03.2017
17 O 70/16


Das LG Bielefeld hat die wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben( u.a. Zimtextrakt gegen Diabetes) ohne ausreichenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis untersagt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch insoweit folgt aus §§ 8 III Nr. 2, 3 a UWG, Art. 7 III LMIV. Durch das Zurverfügungstellen einer wissenschaftlichen Studie zum angeblichen Nutzen von Zimtextrakt zur Behandlung von Diabetes Typ II wurde am 16.02.2016 der Eindruck vermittelt, das Produkt der Beklagten E. diene der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung der Erkrankung Diabetes mellitus. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus die Beklagte, wenn nicht der vorgenannte Eindruck erweckt werden sollte, eine derartige wissenschaftliche Studie aufn ihrer Internetpräsenz im Zusammenhang mit dem Produkt „E.“ zur Verfügung stellen sollte. Es handelt sich insoweit auch nicht um allgemeine Gesundheitsinformationen, die nach der LMIV zulässig wären. Vielmehr ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen dem Zurverfügungstellen der Studie und den Werbeaussagen der Beklagten für „E.“, daß es sich insoweit ebenfalls um eine Maßnahme der Werbung handelte und nicht um die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Deutschlands bestes Reiseportal - unzulässige Spitzenstellungsbehauptung, wenn kein deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht - CHECK24

LG München
Urteil vom 14 07.2014
33 O 12924/14


Das LG München hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung durch den Slogan "Deutschlands bestes Reiseportal" vorliegt, wenn kein deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht und dies durch entsprechende Studien belegt werden kann. Der Betreiber des Reiseportals konnte lediglich eine einzige Studie vorlegen, wonach ein Vorsprung von 2-4% auf die Plätze 2-5 bestand. Dies genügt nicht, um von einer Spitzenstellung zu sprechen.

Die Werbung mit Alleinstellungsbehauptungen / Spitzenstellungsbehauptungen bedarf großer Vorsicht und ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.