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LG Hamburg: ARD-Magazin Panorama darf Szene aus G20-Dokumentation des "Spiegel TV Magazin nicht zeigen

LG Hamburg
Entscheidung vom 07.09.2017
308 O 287/17


Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das ARD-Magazin Panorama eine Szene aus der G20-Dokumentation des "Spiegel TV-Magazins" nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers zeigen darf.

Volltext BGH Vorlagebeschluss zum EuGH - Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses - Reformistischer Aufbruch

BGH
Beschluss vom 27.07.2017
I ZR 228/15
Reformistischer Aufbruch
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; UrhG §§ 50, 51


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zum Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses vor über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-
Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EUGrundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Elektronische Programmführer, Verwertungsgesellschaften und kartellrechtliche Ungleichbehandlung

BGH
Urteil vom 27.03.2012
Elektronischer Programmführer
UrhG § 50; UrhWG § 18; GWB § 20 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Text- und Bildbeiträge, die von Fernsehsendern zur Vorankündigung und Bewerbung ihrer Programme im Internet bereitgestellt werden, durch den Betreiber eines werbefinanzierten elektronischen Programmführers ist nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt.

b) Der Umstand, dass eine Verwertungsgesellschaft der Aufsicht durch das Patentamt unterliegt (§§ 18 ff. UrhWG), steht der Geltendmachung des Einwands kartellrechtswidriger Ungleichbehandlung durch den von der Verwertungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommenen Werknutzer nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: