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BGH: Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 48/10
Teddybär


Der BGH hat entschieden, dass Anbieter von Druckerpatronen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, ebenfalls nutzen dürfen. Es liegt - so der BGH - weder eine unlautere Rufbeeinträchtigung noch eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen" vollständig lesen