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BGH: Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinsspielen muss deutlich auf die Werbemaßnahmen hinweisen und die Unternehmen bezeichnen

BGH
Urteil vom 25.10.2012
I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10 - KG Berlin -LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: DSL-Anschluss kann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert

BGH
Urteil vom 07.03.2013
II ZR 231/12
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2, § 626 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2; TKG § 45i Abs. 2, § 97 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.

b) Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.

c) Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.


BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 - LG Berlin -AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte

BGH
Urteile 27.11.2012
XI ZR 384/11
XI ZR 439/11

Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte besteht. Insofern greift die Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ein.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren "Preis" innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen - Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Dabei ist der Begriff des Preises nach der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte weit zu verstehen. "Preis" ist nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. "Preis" im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB können vielmehr auch die Parameter sein, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei dem Erwerb solcher Papiere soll das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, soll einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen können.

Weil ein Widerrufsrecht schon nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht in Betracht kam, konnte das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte" vollständig lesen

OLG Koblenz: Ändert ein Verbraucher telefonisch seinen bestehenden Vertrag, so hat dieser erneut ein Widerrufsrecht - 1&1 - Flatrate

OLG Koblenz
Urteil vom 28.03.2012
9 U 1166/11


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Verbraucher, der telefonisch wesentliche Vertragsbestandteile eines bestehenden Vertrag ändert oder einen Anschlussvertrag abschließt, erneut ein Widerrufsrecht hat. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig“, urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue „wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung“, wie dem Leistungsgegenstand.

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden."

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden. Das Unternehmen verweigerte einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien."


Die Pressemittilng des vzbv finden Sie hier:

LG Frankfurt: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.08.2011
6 U 182/10


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Call-Center im Rahmen der Telefonakquise auch Personen anruft, die aus dem eigen Datenbestand des Call-Centers stammt.

Aus den Entscheidungsgründen :
"Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III)"

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss in einer gesonderten Zustimmungserklärung erfolgen

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 38/10
Zustimmung Telefonwerbung

Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung nur durch eine gesonderte Erklärung erfolgen kann. Es ist wettbwerbswidrig und unzulässig, wenn es im Rahmen eines Gewinnspiels heißt:
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).",
da Telefonwerbung und Gewinnbenachrichtigung vermischt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).

Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht."


Das vollständige Urteil des BGH finden Sie hier:

LG Berlin:Wettbewerbsverstoß durch Gewinnspielteilnahmeformular und Weitergabe der Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 28.06.2011
16 O 249/10


Das LG Berlin hat auf Veranlassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) ein Teilnahmeformular für ein Gewinnnspiel für unzulässig erklärt, da dieses fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur möglich ist, wenn die Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt wird. Zudem rügte das Gericht, dass eine Erklärung, wonach die Weitergabe der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken an beliebige Dritte gestattet wird, zu weit formuliert ist.


Aus der Pressemitteilung des vzbz heißt es:

"Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten."

OLG München: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe und Email-Werbung muss gesondert erfolgen und darf nicht mit anderen Hinweisen verbunden sein

OLG München
Urteil vom vom 21.07.2011
6 U 4039/10

Das OLG München hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 50/09 -
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
) nochmals klargestellt, dass die Einwilligungserklärung, zukünftig Werbung per Telefon oder Email erhalten zu wollen, nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf und mit gesonderter Erklärung erfolgen muss. Im dem hier entschiedenen Fall war die Zustimmung in einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" enthalten.

OLG Köln: Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011
6 W 99/11
Werbe-SMS

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht automatisch eine Einwilligungserklärung, Werbeanrufe erhalten zu wollen

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2010
2 U 29/10
Werbeanrufe


Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe muss in einer gesonderten Erklärung erfolgen - Volltext

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 50/09
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
UWG § 4 Nr. 5

Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe
Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote
der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Formularmäßige Erklärung des Nutzers bzw. Kunden in AGB, zukünftig Werbung erhalten zu wollen, ist wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom17.02.2011
I-4 U 174/10
Opt-In in AGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine formularmäßig Erklärung des Nutzers/Kunden in AGB, zukünftig Werbung per Email, Telefon oder Fax erhalten zu wollen, wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont, in den Entscheidungsgründen, dass ein Opt-In nur im Wege eine gesonderten Willenserklärung erfolgen kann. Folglich ist eine formularmäßige Einwilligungserklärung in den Vertragsbedingungen unwirksam und – so zutreffend das OLG Hamm - wettbewerbswidrig. Zudem führt das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Werbung im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon für öffentliches Glücksspiel weiterhin verboten

OLG Köln
Urteil vom 19.11.2010
6 U 38/10


Auch nach der EuGH-Entscheidung, wonach das deutsche staatliche Glücksspielmonopol (EuGH Urteil 08.09.2010 - C-409/06) europarechtswidrig ist, bleibt - so das OLG Köln - die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon verboten.

In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:

"Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages: Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5 Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.

Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV), mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland unbeschränkt zulässig wäre."



Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:



"OLG Köln: Werbung im Internet, Fernsehen, Rundfunk und per Telefon für öffentliches Glücksspiel weiterhin verboten" vollständig lesen

BGH: Preistransparenz bei Werbung für Telefon- bzw. Internettarife und Abmahnkosten bei teilweise berechtigter Abmahnung


BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 149/07
Sondernewsletter
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH



a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Entgelt für die Übermittlung von Telefonbasisdaten an Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse nur in Höhe der Übermittlungskosten zulässig

BGH
Urteil vom 20.04.2010
KZR 53/07
Teilnehmerdaten III
TKG 2004 § 47 Abs. 4; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3

Leitsatz des BGH:


§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.

BGH, Urteil vom 20. April 2010 - KZR 53/07 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: