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BGH: Entgelt für die Übermittlung von Telefonbasisdaten an Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse nur in Höhe der Übermittlungskosten zulässig

BGH
Urteil vom 20.04.2010
KZR 53/07
Teilnehmerdaten III
TKG 2004 § 47 Abs. 4; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3

Leitsatz des BGH:


§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.

BGH, Urteil vom 20. April 2010 - KZR 53/07 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Inverssuche und Telefonauskunft

BGH: Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06
Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 2007 – III ZR 316/06 unter Hinweis auf § 105 Abs. 3 TKG entschieden, dass die Inverssuche in den Datenbeständen von Telefonauskunftsdiensten auch dann zulässig ist, wenn der Kunde nicht ausdrücklich die Zustimmung dazu erteilt hat, sofern der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat (sog. Opt-Out-Lösung).

Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: Inverssuche und Telefonauskunft" vollständig lesen