Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Einwilligung in Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels die Produktgattung benennen muss, für die geworben werden soll.
Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einwilligung ausreichend dokumentiert werden muss.
Amtsgericht Köln
Beschluss vom 25.06.2012 137 C 27/12
Das AG Köln hat sich zur Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen Spam, Telefonwerbung & Co. geäußert und sich für unzuständig erklärt. Nach Ansicht des AG Köln sind für derartige Ansprüche (seien es Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten) unabhängig vom Streitwert die Landgerichte nach § 13 UWG ausschließlich zuständig. Zu Begründung führt das Gericht an, dass letztlich auf die Anwendung von § 7 UWG ankommt.
Diese Ansicht wird von anderen Amtsgerichten nicht geteilt (z.B. AG Paderborn 51 C 163/11). Auch die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 lassen darauf schließen, dass der BGH dies anders als das AG Köln beurteilt, da der Anspruch dort ausdrücklich nicht aus § 7 UWG hergeleitet und die Norm lediglich als Bewertungsgrundlage herangezogen wird.
Das OLG Köln hat zu Recht entschieden, dass ein im Anschluss an einen Auftrag durch ein Marktforschungsunternehmen erfolgter Anruf zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit als Werbung und somit als unzumutbare Belästigung im Sinnne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 einzuordnen ist.
Aus den Entscheidungsgründen " Der in Rede stehende Anruf bei dem Kunden Dr. N. stellt eine in § 7 Abs. 1 S. 1 UWG vorausgesetzte geschäftliche Handlung dar.
Eine geschäftliche Handlung liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG u. a. in jedem Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
[...]
Die Verurteilung der Beklagten hat Telefonanrufe des Meinungsforschungsinstituts bei Kunden zum Gegenstand, die in ihrem Auftrag durchgeführt werden und das Ziel verfolgen, nach deren Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung der Beklagten, weil diese durch die Antworten Informationen bekommt, die ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhe
[...]
Der Anspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt weiter voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um „Werbung“ handelt. Auch dieses Tatbestandsmerkmal hat die Kammer mit zutreffender Begründung, auf die einleitend verwiesen wird, bejaht. Unter Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Werberichtlinie (2006/114/EG) „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder … zu fördern“ zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt."
Das Bundesministeriums der Justiz (BMJ) hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt. Dieser bezweckt u.a. "Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen" zu bekämpfen. So sollen Abmahnkosten und auch der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt werden. Dieses Vorhaben ist an sich löblich. Der Entwurf ist aber leider an vielen Stellen unausgegoren. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren entwickelt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Call-Center im Rahmen der Telefonakquise auch Personen anruft, die aus dem eigen Datenbestand des Call-Centers stammt.
Aus den Entscheidungsgründen : "Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III)"
BGH
Urteil vom 14.04.2011 I ZR 38/10
Zustimmung Telefonwerbung
Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung nur durch eine gesonderte Erklärung erfolgen kann. Es ist wettbwerbswidrig und unzulässig, wenn es im Rahmen eines Gewinnspiels heißt: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).",
da Telefonwerbung und Gewinnbenachrichtigung vermischt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).
Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht."
Das LG Berlin hat auf Veranlassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) ein Teilnahmeformular für ein Gewinnnspiel für unzulässig erklärt, da dieses fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur möglich ist, wenn die Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt wird. Zudem rügte das Gericht, dass eine Erklärung, wonach die Weitergabe der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken an beliebige Dritte gestattet wird, zu weit formuliert ist.
Aus der Pressemitteilung des vzbz heißt es:
"Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten."
Das OLG München hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 50/09 -
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe) nochmals klargestellt, dass die Einwilligungserklärung, zukünftig Werbung per Telefon oder Email erhalten zu wollen, nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf und mit gesonderter Erklärung erfolgen muss. Im dem hier entschiedenen Fall war die Zustimmung in einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" enthalten.
OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011 6 W 99/11
Werbe-SMS
Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."
OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2010 2 U 29/10
Werbeanrufe
Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.
BGH
Urteil vom 14.04.2011 I ZR 50/09
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
UWG § 4 Nr. 5
Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.
Leitsatz des BGH:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe
Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote
der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg
BGH
Urteil vom 05.10.2010 I ZR 46/09
Verbotsantrag bei Telefonwerbung
UWG 2004 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze des BGH:
a) Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist.
b) Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
BGH
Urteil vom 10.02.2011 I ZR 164/09
Werbeanrufe und EU-Recht
Der BGH hat entschieden, dass die deutschen Vorgaben zur Zulässigkeit von Werbeanrufen nicht gegen das Recht der EU verstoßen. Der BGH bekräftigt nochmals, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis muss dabei klar und unmissverständliche erklärt werden. Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Einverständniserklärung tatsächlich vom angerufenen Teilnehmer stammt. Dies muss das Unternehmen dokumentieren und im Streitfall belegen.
LG Magdeburg
Urteil vom 18.08.20107 7 O 456/10 (015)
Spam
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine formularmäßige Einwilligung in AGB, worin sich der Kunde mit der Zusendung von telefonischen oder elektronischen Werbeangeboten einverstanden erklärt, wettbwerbswidrig ist. Vielmehr muss eine gesonderte und nicht in den AGB enthaltene Zustimmungserklärung erfolgen (Opt-In).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Diese Klausel ist unwirksam. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Einwilligung in telefonische oder elektronische Werbeangebote angesichts der entsprechenden Regelung m UWG dann zu beanstanden ist, wenn diese Einwilligung nicht drucktechnisch so gestaltet worden ist, dass sie nicht im Rahmen anderer Erklärungen abgegeben wird. Es ist eine spezifische Angabe drucktechnisch zu gestallten, die eine gesonderte Erklärung (Opt-In) erfordert (BGH NJW 2008 S. 3055 ff. (3057) - BGH vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06). Die entsprechende Klausel ist zwar drucktechnisch hervorgehoben, befindet sich aber als eine Ziffer unter Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im laufenden Text, ohne dass hier eine gesonderte Zustimmung erforderlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit nicht ausreichend."
BGH
Urteil vom 11.03.2010 I ZR 27/08
Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel
UWG § 7 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08 - OLG Hamm