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BGH: DSL-Anschluss kann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert

BGH
Urteil vom 07.03.2013
II ZR 231/12
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2, § 626 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2; TKG § 45i Abs. 2, § 97 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.

b) Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.

c) Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.


BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 - LG Berlin -AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Baden-Baden: Sperrung eines Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzugs kann mit einstweiliger Verfügung aufgehoben werden, wenn Anbieter gegen § 45k TKG verstößt

LG Baden-Baden
Beschluss vom 03.12.2012
2 T 65/12

Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass die Sperrung eines Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzug dann im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgehoben werden kann, wenn der Anbieter bei der Sperrung gegen § 45k TKG verstößt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung handelt. Die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache hat ihre Berechtigung jedoch in der in § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ab welcher Höhe eines Zahlungsverzuges eine Sperre erst erlaubt sein soll. Bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.10.2012 geltend gemachten Zahlungsrückstände i. H. v. 33,43 € bestehen, ist daher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Sperre als vorläufige Regelung angemessen und angesichts des Umstandes, dass die aus der Anschlusssperre für die Antragstellerin resultierenden und glaubhaft gemachten Nachteile die Nachteile, welche die Antragsgegnerin durch die Nichtzahlung eines Betrages von 33,43 € erleidet, deutlich überwiegen, auch sachgerecht."

45 k Telekommunikationsgesetz (TKG)

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3)[...]"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Fehlende Preisangaben nach § 66a TKG bei Bewerbung einer (0)18x-er Nummer ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.09.2012
I 20 U 43/12


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pflicht zur Preisangabe nach § 66a TKG bzw. jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 66l TKG a.F. ( jetzt § 66m TKG) vorliegt, wenn ein Unternehmen eine (0)18x-er Nummer ohne die in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschriebenden Preisangaben bewirbt.

BGH: Anbieter von Flatrates muss darauf Hinweisen, wenn mit dem beworbenen Anschluss kein Call-by-Call möglich ist

BGH
Urteil vom 09.02.2012
Call-by-Call
UWG § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH


Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - OLG München - LG München I


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61143&pos=20&anz=630

OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 03.07.2012
2 U 12/11
nicht rechtskräftig


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keine Nichtnutzungs-Gebühren bei Mobilfunkverträgen verlangen darf. Auch ein Pfand für SIM-Karten ist eine unzulässige Benachteiligung des Kunden.

Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Passagen in den AGB von Mobilcom-Debitel für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit dem Sachverhalte befassen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Regensburg: Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes mit 01805er-Nummer ohne bzw. mit falschem Tarifhinweis

LG Regensburg
Urteil vom 01.06.2012
1 HK O 966/12

Das LG Regensburg hat sich mit der irreführenden Werbung eines Schlüsseldienstes befasst. Dieser hatt auf seiner Internetseite mit zwei Faxnummern geworben, bei denen es sich jeweils um eine 01805er-Nummer handelte. Eine Nummer war mit dem falschen Hinweis "Ortstarif" versehen worden. Bei der anderen Nummer gab es gar keinen Tarifhinweis. Die nach § 66a TKG erforderlichen Preisangaben fehlten. Das Gericht bejahte völlig zu Recht eine wettbewerbswidrige Irreführung (siehe auch LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 416 O 255/07 ).


KG Berlin: Handynutzer mit Prepaid-Tarif muss keine 14698 EURO für Datenverbindungen zahlen - Simply

KG Berlin
Urteil vom 28.06.2012
22 U 207/11
Simply


Das KG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Handynutzer mit einem Prepaid-Tarif keine 14698 EURO für Datenverbindungen zu zahlen hat, wenn der Mobilfunkanbieter nicht deutlich und unmissverständlich auf das hohe Kostenrisiko bei der Nutzung von Datenverbindungen hinweist. Damit bestätigt das Gericht die Vorinstanz ( LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 - 38 O 350/10 ) sowie die gängige Rechtsprechung zur verwandten Roaming-Problematik (z.B. LG KLeve, Urteil vom 15.06.2011 -2 O 9/11 - siehe auch "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung").

Kein Handynutzer würde ernsthaft derartige Kosten auf sich nehmen, um sein Handy und den Tarif für Datenverbindungen zu nutzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

BGH: Telekommunikationsanbieter muss Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen informieren - hier: mobiler Internetzugang

BGH
Urteil vom 15. 03.2012
III ZR 190/11
BGB § 241 Abs. 2, § 276


Der BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter seine Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen auf geeignete Weise informieren muss. Vorliegend hatte der Anbieter eines Mobilfunktarifs nachträglich einen mobilen Internetzugang eingeführt. Dieser wurde anders als der Sprachtarif nach Volumen und nicht nach Zeit abgerechnet.

Leitsatz des BGH:
Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem
Tarif).

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11 - LG Duisburg - AG Duisburg

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand eine Hinweispflicht der Klägerin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich - etwa durch ein Anschreiben, einen Hinweis auf den Rechnungen oder eine SMS - darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per Mobilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr, zumal bei der Internetnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhängige Entgeltberechnung zumindest weit verbreitet wird"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom

Wie mehrfach berichtet (z.B. hier und hier) sieht die Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom für ihre Glasfaseranschlüsse eine erhebliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung des dort bestimmten Übertragungsvolumens vor. In Zeiten von Cloud Computing, hochauflösender Videos & Co. ist eine spürbare Drosselung der Übertragungsraten eine untragbare Einschränkung.

Richtigerweise liegt eine unzulässige Regelung vor, da die Anbieter blickfangmäßig mit hohen Übertragungsraten werben ohne mit gleicher Deutlichkeit über eine mögliche Drosselung zu informieren. Hohe Übertragungsraten sind ein wesentliches Leistungsmerkmal. Werden diese nun im "Kleingedruckten" eingeschränkt, so liegt jedenfalls eine überraschende und damit unzulässige Klausel vor. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine Irreführung vor (siehe zur VDSL-Drosselung: LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, 1 O 448/10 ).

Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht: Verzicht auf flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung führt zu keinen Schutzlücken

Nach einer Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für Strafrecht würde der Verzicht auf die geplante flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zu Schutzlücken führen.

Die flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nach richtiger Ansicht zudem verfassungswidrig, da jeder Internetnutzer pauschal kriminalisiert wird (siehe auch BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 -- 1 BvR 256/08 - - 1 BvR 263/08 - - 1 BvR 586/08 -Vorratsdatenspeicherung).
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LG Düsseldorf: Kunde ist nicht an DSL-Vertrag gebunden, wenn die bestellte Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht möglich ist - unzlässige Klausel in Vodafone-AGB

LG Düsseldorf
Urteil vom 28.12.2011
12 O 501/10
nicht rechtskräftig


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass der Besteller eines DSL Kunde nicht an den DSL-Vertrag gebunden ist, wenn die bestellte Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht möglich ist. Der Verbaucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen eine entsprechende Klausel in den Vodafone-AGB geklagt. Das LG Düsseldorf bejaht völlig zu Recht eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, da dieser nicht die gewünschte sondern eine minderwertige Leistung erhält.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen

BVerfG
Beschluss vom 08.12.2011
1 BvR 1932/08


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunkbetreiber festlegen darf.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

"Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrunde liegende Rechtslage verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, da der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem Telekommunikationsgesetz verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. Auch trifft die Regulierungsverfügung die Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Ihr Interesse an freier unternehmerischer Betätigung wird durch die Zugangsverpflichtung nicht übermäßig eingeschränkt, zumal auch sie selbst ein Interesse an der umfassenden Erreichbarkeit ihrer eigenen Mobilfunkkunden haben wird. Die finanziellen Folgen der Verfügung insbesondere der Genehmigungspflicht für die Entgelte der Zugangsgewährung erscheinen ebenfalls nicht unangemessen. Der Beschwerdeführerin wird kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt, sondern lediglich eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die vollständige Pressemitteilung des Bunderverfassungsgerichts finden Sie hier: "BVerfG: Bundesnetzagentur darf Terminierungsentgelte (Interconnection-Gebühren) der Mobilfunbetreiber festlegen" vollständig lesen

LG München: Telefonanbieter darf einen Telefonanschluss wegen offener Forderung nicht sperren, wenn die offene Forderung strittig ist

LG München I
Beschluss vom 6.10.2011
37 O 21210/11


Das LG München I hat entschieden, dass ein Telefonanbieter einen Anschluss wegen einer offenenForderungen nicht sperren darf, wenn diese strittig ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, nachdem der Telekommunikationsanbieter Telefonica einem Kunden den Anschluss gesperrt hatte. Dem Kunden wurden Entgelte für Sonderrufnummern in Rechnung gestellt, die sich dieser nicht erklären konnte. Der Kunde hatte die Rechnung gerügt und den auf die Sonderrufnummern entfallenen Teil der Rechnung nicht gezahlt.

§ 45k Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält eine entsprechende Regelung, die von Telefonanbietern gerne ignoriert wird.

45k TKG Sperre
(1) [...]
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat."


Wichtig: Der unstrittige Betrag sollte vom Kunden stets gezahlt werden, um eine Sperre zu vermeiden.