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VG Köln: 5G-Frequenzversteigerung kann starten - Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt

VG Köln
Beschlüsse vom 15.03.2019
9 L 205/19 (Telefónica);
9 L 300/19 (Vodafone);
9 L 351/19 (Telekom);
9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)


Das VG Köln hat die Eilanträge der Netzbetreiber gegen die 5G-Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Die 5G-Frequenzversteigerung kann wie geplant starten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen ab

Die Versteigerung von Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G kann beginnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten übermittelten Beschlüssen Eilanträge der drei großen Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 26. November 2018 erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter mobilcom-debitel/freenet auf Aufnahme einer so genannten Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen blieb ohne Erfolg.

Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen. Die Antragstellerinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen ein. Zum anderen beanstandeten die Antragstellerinnen die in der Präsidentenkammerentscheidung enthaltenen Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das so genannte nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzinfrastruktur haben. Das Verhandlungsgebot gilt zum anderen zugunsten so genannter Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.

Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Ungeachtet dessen spreche auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.

Auch den kurzfristig erst rund eine Woche vor dem geplanten Versteigerungsbeginn erhobenen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das Gericht abgelehnt. Die Antragstellerinnen wollen erreichen, dass Netzbetreibern eine so genannte Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.

Der Argumentation der Antragstellerinnen ist das Gericht nicht gefolgt. Auch insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums der BNetzA nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

Az.:
9 L 205/19 (Telefónica);
9 L 300/19 (Vodafone);
9 L 351/19 (Telekom);
9 L 455/19 (mobilcom-debitel/freenet)


VG Köln: Vergabe der 5G-Frequenzen durch Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig - Telefonica

VG Köln
Urteil vom 21.02.2019
9 K 4396/18


Das VG Köln hat entschieden, dass die Vergabe der 5G-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig ist. Das Gericht hat die Klage des Mobilfunkanbieters Telefonica abgewiesen.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf eine im Juni 2018 von der Telefonica Germany GmbH & Co OHG erhobene Klage mit einem heute den Beteiligten übersandten Urteil entschieden.

Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens, nicht hingegen die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt.

In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf an-komme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht über-schritten habe.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.


VG Köln: Eilantrag gegen 5G-Vergaberichtlinien unbegründet - Bundesnetzagentur hat Beurteilungsspielraum nicht überschritten

VG Köln
Beschluss vom 21.12.2018
9 L 1698/18


Das VG Köln hat entschieden, dass der Eilantrag einen Telekommunikationsanbieters gegen die 5G- Vergaberichtlinien unbegründet ist. Die Bundesnetzagentur hat ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Aus den Entscheidungsgünden:

Die Bundesnetzagentur hat die Grenzen des ihr im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zustehenden Beurteilungsspielraums nach alledem nicht überschritten.

Die Bundesnetzagentur hat auch das ihr im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG eröffnet der Bundesnetzagentur Ermessen, dessen Ausübung bei bestehender Frequenzknappheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Grundrechtsbindung gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes regelmäßig im Sinne des Erlasses der Anordnung eines Vergabeverfahrens vorgeprägt ist.

Grundlegend BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 –, juris (Rn. 35); vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 –, juris (Rn. 25).

Demgemäß bedarf es ausdrücklicher Ermessenserwägungen nicht im Regel-, sondern nur im Ausnahmefall.

BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 C 6.10 –, juris (Rn. 23); zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36/11 –, juris (Rn. 36).

Ausgehend davon – sowie dem Umstand, dass die Bundesnetzagentur das ihr eingeräumte Ermessen vorliegend erkannt hat,

BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 über Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang, Rn. 261 ff., iist ein Ermessensfehler entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht etwa darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur gegen ihre bisherige ständige Verwaltungspraxis verstoßen hat. Zwar kann sich eine Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.

Grundlegend etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – IV C 49.76 –, juris (Rn. 12).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Köln: Zusatzangebot StreamOn der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig - Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

VG Köln
Beschluss vom 20.11.2018
1 L 253/18


Das VG Köln hat entschieden, dass das Zusatzangebot StreamOn der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig und damit unzulässig ist. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"StreamOn“-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt „StreamOn“ abgelehnt.

Bei dem kostenlos buchbaren Produkt „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde „StreamOn“ im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts „StreamOn“ willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


OLG Schleswig-Holstein: Nichtnutzungsgebühr - Mobilcom-Debitel muss rechtswidrige Gewinne von 419.000 Euro an Bundeshaushalt zahlen

OLG Schleswig Holstein
Urteil vom 07.06.2018
2 U 5/17


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Mobilcom-Debitel rechtswidrige Gewinne in Höhe von 419.000 Euro zzgl. Zinsen an den Bundeshaushalt zahlen muss. Dabei sind - so das Gericht - fiktive Kosten nicht auf den Gewinnabschöpfungsanspruch anzurechnen.

Es ging um Gewinne, die der Mobilfunkanbieter durch eine unzulässige Nichtnutzungsgebühr in Ihren Mobilfunkverträgen erzielt hatte (siehe dazu OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG München: Keine einstweilige Verfügung gegen Sperrung des DSL-Anschlusses - Zugriff auf Internet auch über Handy oder öffentliches WLAN möglich

AG München
Beschluss vom 25.05.2018
172 C 10218/18


Das AG München, dass mangels Dringlichkeit regelmäßig keine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines DSL-Anschlusses möglich ist. Das Gericht verweist darauf, dass der Zugriff auf das Internet auch per Handy oder öffentliches WLAN möglich ist.

Die Pressemitteilung des AG München:

Leben ohne Internet?

Die Sperrung des Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren aufgehoben werden

Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 25.05.2018 den Antrag eines Justizbeamten aus dem Raum Freiburg zurück, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seinen Münchner Festnetz- und Internetprovider anzuweisen, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben.
Der Antragsteller behauptet, anlässlich seines Umzugs zum 1.3.2018 ins Freiburger Umland sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 2.-12.3.2018 über 10,64 €. Die in Höhe von 49,99 € per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über nach Auskunft der Kundenhotline mittlerweile 61 € - wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 € vorlegt - habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Hierauf sei die Familie mit Kleinkind, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, aber dringend angewiesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen.

„Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, wurde nicht dargetan. In der jetzigen Zeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können. (…)
Auch die Internetnutzung ist nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablet und das auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafes) möglich. Darüber hinaus kann jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt (…) bekommen.“

Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Die Richterin half der Beschwerde nicht ab:
Dem Antragsteller stehe für Eilzuständigkeiten ein Diensthandy zur Verfügung. „Dass die Ehefrau (…) bei Erkrankung des Kindes das Internet für medizinische Fachportale oder die Vereinbarung eines Arzttermins, die Erreichbarkeit der Arztpraxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Rezensionen anderer Patienten konsultieren müsse bzw. ihre Einkäufe erledigen müsse oder Anträge auszufüllen habe, stellt keine zwingende Notwendigkeit dar. Auch wenn der Antragssteller nunmehr behauptet, dass in (Wohnort) nur unzureichende Netzabdeckung besteht und Handytelefonate nur in eingeschränkter Qualität möglich sind und es nicht möglich ist mit dem Handy eine ausreichende Internetverbindung herzustellen, liegt ein Verfügungsgrund nicht vor.“ Aus dem Internet „… ergibt sich zwar, dass die Netzabdeckung von (dem Antragsgegner) in (Wohnort) ungewiss ist, jedoch gibt es dort ebenso Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung, die man problemlos (…) erlangen kann.“

Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.05.2018, Aktenzeichen 172 C 10218/18
Der Beschluss ist nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Antragstellers am 6.6.2018 rechtskräftig.

§ 940 ZPO: Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.



BVerwG: Bundesministerium des Innern kann Internetknotenpunkt-Betreiberin DE-CIX verpflichten bei Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch BND mitzuwirken

BVerwG
Urteil vom 30.05.2018
6 A 3.16


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Bundesministerium des Innern die Internetknotenpunkt-Betreiberin DE-CIX verpflichten kann, bei strategischer Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch BND mitzuwirken.

Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in erster und letzter Instanz auf die Klage einer Internetknotenpunkt-Betreiberin (DE-CIX) entschieden, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) sie verpflichten kann, bei der Durchführung strategischer Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch den Bundesnachrichtendienst (BND) mitzuwirken.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10-Gesetz) ist der BND im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des BMI internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, zu überwachen und aufzuzeichnen. Das BMI legt auf Antrag des BND in der Beschränkungsanordnung die für die Überwachung in Betracht kommenden Übertragungswege sowie den höchst zulässigen Anteil der zu überwachenden Übertragungskapazität fest. Für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme kann das BMI nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Art. 10-Gesetz geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten durch Anordnung zur Ermöglichung der Überwachung verpflichten. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird. Auf der Grundlage der Beschränkungsanordnung wählt der BND gegenüber dem Telekommunikationsdiensteanbieter diejenigen Übertragungswege aus, die überwacht werden sollen.


Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an verschiedenen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017 und die Auswahl der Übertragungswege durch den BND rechtswidrig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Feststellungsbegehren als unbegründet angesehen. Prüfungsgegenstand sind lediglich die Anordnungen ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung, deren gesetzliche Grundlagen sich als Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Demgegenüber kann die Klägerin keine gerichtliche Überprüfung auch der ihren Verpflichtungen zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen verlangen. Sie kann sich nicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht schützt die Vertraulichkeit der Telekommunikationsverkehre. Darauf kann sich jedoch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin von Telekommunikationsverkehren nicht berufen. Sie trifft keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsanordnung; diese trifft allein die beklagte Bundesrepublik Deutschland.


Die gegenüber der Klägerin ergangenen Verpflichtungsanordnungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie legen insbesondere in noch hinreichend bestimmter Weise die Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenströme fest, die über die in der Beschränkungsanordnung aufgeführten Übertragungswege abgewickelt werden. Mit ihren gegen die Beschränkungsanordnung gerichteten Einwendungen kann sie die Rechtmäßigkeit der Verpflichtungsanordnung nicht in Frage stellen. Schließlich genügen die gesetzlichen Grundlagen der Verpflichtungsanordnungen den an Berufsausübungsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen.

Das Gericht hat des Weiteren festgestellt, dass der BND gegenüber der Klägerin eine Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege im Rahmen der durch die Beschränkungsanordnung gesetzten Vorgaben verbindlich treffen kann.

Urteil vom 30. Mai 2018 - BVerwG 6 A 3.16 -



OLG Köln: Unitymedia darf Router der Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen - Opt-Out-Möglichkeit reicht

OLG Köln
Urteil vom 02.02.2018
6 U 85/17


Das OLG Köln hat entschieden, das Unitymedia Router der Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen darf. Eine Opt-Out-Möglichkeit reicht nach Ansicht des Gerichts.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür nicht erforderlich. Es muss aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out"). Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln heute entschieden und eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Unitymedia NRW abgewiesen.

Die Verbraucherzentrale vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden ("1st SSID") unabhängiges WLAN-Netz ("2nd SSID") auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht gefolgt und hatte der Unterlassungsklage stattgegeben.

Auf die Berufung von Unitymedia hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstelle. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten und für deren Vornahme auch deren Entscheidung nicht abgewartet worden sei. Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden mit der Maßnahme von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzustufen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Schließlich bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder herauszuoptieren ("Opt put"). Würde dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 02.02.2018 - Az. 6 U 85/17

Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2017 - Az. 31 O 227/16

Dr. Ingo Werner
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(…)


VG Köln: Keine einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG - Vereinbarkeit mit EuGH-Rechtsprechung muss im Hauptsachverfahren geklärt werden

VG Köln
Beschluss vom 25.01.2017
9 L 1009/16


Das VG Köln hat den Antrag eines Providers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG abgelehnt und den Provider auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, um die Vereinbarkeit der Regelung mit der EuGH-Rechtsprechung und den EU-Grundrechten überprüfen zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorliegend kann bei der nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen in den §§ 113a ff TKG gegen die von der Antragstellerin genannten Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sog. Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat.

Anders verhält es sich allerdings bei den geltend gemachten Verstößen gegen Unionsgrundrechte. Inwieweit die deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht,
insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, u.a. Vorlagebeschluss High Court Dublin „Digital Rights Ireland Ltd.“, juris; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 verbundene Rechtssache Tele2 SverigeAB/Postoch telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u.a. -. www.curia.europa.eu.

vereinbar sind, muss aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Jedenfalls ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht davon auszugehen, dass das Unionsrecht das Gericht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen, Vorschriften des TKG schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung für nicht anwendbar zu erklären,

in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016-1 BvQ 42/15 juris, Rn. 26."



LG Essen: Recht auf frei Wahl des Routers gilt nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden - Routerfreiheit

LG Essen
Urteil vom 23.09.2016
45 O 56/16


Das LG Essen hat zutreffend entschieden, dass das Recht auf frei Wahl des Routers (Routerfreiheit) nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden gilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur geht gegen Käufer und Verkäufer von Spionagekameras vor - Verstoß gegen § 90 TKG

Die Bundesnetzagentur geht vermehrt gegen Verkäufer und Käufer von Spionagekameras vor. Nach § 90 TKG ist es verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur sagt verbotenen Spionagekameras den Kampf an

Homann: "Gerade in der heutigen Zeit ist dem Schutz der Privatsphäre besondere Aufmerksamkeit zu schenken"

Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Wochen gegen mehr als 70 Fälle von verbotenen Spionagekameras vorgegangen.

Hierbei handelte es sich zum großen Teil um WLAN-fähige Kameras, die einen anderen Gegenstand vortäuschten oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet waren.

"Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken," so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Aber auch Pop-Art-Blumen oder Powerbanks dienen als Verkleidung. Der Phantasie sind hierbei offenbar keine Grenzen gesetzt."

Nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

"Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor," betonte Homann.

Gerade im Internet sind derartige Kameras auf den unterschiedlichsten Verkaufsplattformen zu finden. Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, werden zunächst die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebotes aufgefordert, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden. Anschließend werden die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert, damit diese künftig den Vertrieb unterlassen und die Käufer der Gegenstände benennen. Von den Verkäufern und Käufern wird die Vernichtung der Gegenstände verlangt. Hierüber ist ein Nachweis, etwa in Form einer Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation, beizubringen.

Häufig zeigen sich die Käufer und Verkäufer einsichtig und sind kooperativ."



LG Potsdam: Netzbetreiber dürfen Kunden bei Streit über vom Netzbetreiber abgerechnete Forderungen von Drittanbietern wie Mobilfunkabos nicht auf Drittanbieter verweisen

LG Potsdam
Urteil vom 26.11.2015
2 O 340/14


Das LG Potsdam hat zutreffend entschieden, dass Netzbetreiber ihre Kunden bei Streit über vom Netzbetreiber abgerechnete Forderungen von Drittanbietern (z.B. kostenpflichtige Mobilfunk-Abos) nicht auf Drittanbieter auf verweisen dürfen. Auch eine entsprechende Klausel in den AGB sind unwirksam. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung wie tenoriert gem. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 45h Abs. 3 TKG.

Die Beklagte handelt mit ihrem Schreiben vom 30.01.2014 in anderer Weise als durch die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwider (§ 2 Abs. 1 UKlaG). § 45 Abs. 3 TKG, der festlegt, dass das rechnungsstellende Unternehmen den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen muss, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben, ist eine Verbraucherschutzvorschrift i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG. Zwar ist hier nicht eine unterlassene obligatorische Mitteilung gem. § 45h Abs. 3 TKG betroffen, denn das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2014 ist keine Rechnung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es jedoch hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte den ihren Verbraucher-Kunden suggeriert, sie könnten sich mit ihren Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern nicht an die Beklagte wenden. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden, ergibt sich materiell rechtlich zum einen bereits aus § 404 BGB, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu gehört auch der Einwand, dass die Forderung nicht entstanden ist. Zum anderen hat dieses Recht aber ihren Ausdruck gefunden in § 45h Abs. 3 TKG. Es ist zwar richtig, dass dort nach dem Wortlaut nur die Mitteilungspflicht als solche und nicht erwähnt ist, wem gegenüber die Einwendungen geltend gemacht werden können. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist aber, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. Dilscheid/Rudloff in Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 45h Rdnr. 57). Dass die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage wäre, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müsste, steht dem nicht entgegen (vgl. auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006, HI ZR 58/06, zitiert nach juris.de, zu § 15 Abs. 3 TKV a.F. wonach AGB, die das Einwendungsrecht ausschließen sollen einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TKV darstellen). In dem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.01.2014 den Verbrauchern suggeriert, sie müssten sich mit Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern direkt an diese wenden, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten, schneidet sie den Verbrauchern ihr direktes Zugriffsrecht aus § 45h Abs. 3 TKG und § 404 BGB ab.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Unterlassung wie tenoriert gem. §§ 3 Abs. 1,5 Abs. I Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG. Die Äußerungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 30.01.2014, Anlage K5, sind geeignet, den Verbraucher über das Bestehen seiner Rechte, Einwendungen gegen die Forderungen von Dritlanbietern, wie das Nichtbestehen der Forderung, direkt gegen lic Beklagte geltend zu machen, zu (Huschen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG). Der KJäger kann die Beklagte gem. § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Auf die obigen Ausführungen wird zur näheren Begründung Bezug genommen.

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Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf einen weiteren alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

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Vorratsdatenspeicherung - Bundesregierung legt verfassungswidrigen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten"-PDF vorgelegt. Die bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken bleiben. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten (siehe dazu "Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung" ). So fehlt es bereits - so eine Anforderung des Bundesverfassungsgerichts - hinsichtlich der Datensicherheit an einer Regelung, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgibt. Insbesondere § 113f TKG-E genügt diesen Vorgaben ganz sicher nicht.

LG Kiel: SIM-Karten-Pfand bei Handyverträgen unzulässig - Mobilfunkanbieter haben kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe

LG Kiel
Urteil vom 14.05.2014
4 O 95/13


Das LG Kiel hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter (hier mobilcom-debitel) nicht berechtigt sind, für die ausgegeben SIM-Karten Pfand zu verlangen. Es fehlt - so das Gericht - ein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Ein Missbrauch werde durch die Rückgabe nicht verhindert.

Diese Entscheidung entsprecht der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (siehe "OLG Frankfurt: Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Entgelt für Rechnung der Post verlangen - Pfand für SIM-Karte ebenfalls unzulässig" und "OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig").

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