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OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Hüttenschuhe mit "Obermaterial reine Schurwolle", wenn Strickbündchen aus Polyacryl sind

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.10.2010
I-20 U 180/09
Hüttenschuhe


Bei der Bewerbung von Produkten ist große Vorsicht geboten, wie diese Entscheidung des OLG Düsseldorf wieder einmal zeigt. Im vorliegenden Fall klagte ein Verband gegen einen Anbieter von Textilien, der Kinder-Hüttenschuhe unter anderem mit der Angabe "Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff. Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung" bewarb. Die Strickbündchen am Schafft der Hüttenschuhe bestanden jedoch aus Polyacryl und nicht aus Wolle. Daher hält das Gericht die Werbung für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung "Obermaterial" für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe bezieht, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint sind. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt ist, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erweckt den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen besteht und das Material, aus dem er hergestellt ist, damit vollständig angegeben ist. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Schaft des Schuhs noch ein Strickbündchen aus einer Kunstfaser aufweist. Dieses Strickbündchen wird, da ebenfalls oberhalb der Laufsohle befindlich, von einem durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung ohne weiteres als zum Obermaterial gehörend wahrgenommen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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