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OLG Hamm: Angabe "Merinowolle" verstößt gegen TextilKennzVO und ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 02.08.2018
4 U 18/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe "Merinowolle" gegen die TextilKennzVO verstößt und ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der hiermit verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die Beklagte zu.

a) Denn die Beklagte hat mit dem beanstandeten Angebot „H Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO - und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 – Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris) verstoßen.

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung "Merinowolle". Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.

Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.

Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend - erhalten.

b) Werden unter Verstoß gegen § 3a UWG – sei es durch fehlende, sei es durch unzulässige Angaben - Informationspflichten verletzt, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 - Mehrwertdienstenummer; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris). Hieran hat sich durch die Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 - Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5a UWG, Rn. 135).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16 TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken müssen, einen Wettbewerbsvorteil.

Die Entscheidung des OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn. 80 steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“ statt „Baumwolle“ ging.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuGH: Verwendung der Begriffe "100%“, „rein“ oder „ganz“ bei Textilkennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses nicht zwingend erforderlich

EuGH
Urteil vom 05.07.2018
C‑339/17
Verein für lauteren Wettbewerb e. V. gegen Princesport GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die Verwendung der Begriffe "100%“, „rein“ oder „ganz“ bei Textilkennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses nicht zwingend erforderlich.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie eine allgemeine Verpflichtung begründen, sämtliche Textilerzeugnisse, auch Textilerzeugnisse im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.

2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass er nicht zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses verpflichtet. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.

3. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Bochum: Irreführung durch Werbung mit bisher-Preis wenn dieser nicht in jüngster Vergangenheit für das Produkt verlangt wurde - Verstoß gegen Pflicht zur Textilkennzeichnung ist wettbewerbswidr

LG Bochum,
Urteil vom 24.03.2016
I-14 O 3/16


Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit einem "bisher-Preis" zu werben, wenn dieser nicht in jüngster Vergangenheit für das Produkt verlangt wurde. Eine Zeitspanne von 3 Monaten ist - so das Gericht - jedenfalls zu lang. Zudem hat das Gericht nochmals bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Textilkennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Angebots von Textilien, ohne dass diese hinreichend gemäß Textilkennzeichnungsgesetz gekennzeichnet sind. Unstreitig bot die Beklagte am 23.10.2015 in ihrem Webshop ein G PIQUE SHIRT in grau an, das ausweislich der Anlage HKMW 1 (Bl. 9 f. der Akten) weder auf der Startseite selbst noch in den Reitern, insbesondere nicht unter „Spezifikation“ einen Hinweis auf die Textilzusammensetzung des angebotenen Shirts enthielt. Soweit die Beklagte darauf hinweist und einen entsprechenden Screenshot vorlegt, dass unter Spezifikation und Material die Faserzusammensetzung mit 100 % Polyester angegeben worden war, ist dies im Ergebnis unerheblich. Auf die Nachfrage der Beklagten hat die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter angegeben, mit welchem System die Angebote angesehen worden sind, dabei handelt es sich unstreitig nicht um seltene Sondersysteme. Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie mit allen gängigen Browsern mit allen gängigen Systemen angesehen werden können. Wenn daher mit derartig gängigen Systemen Informationen nicht angezeigt werden, ist dies fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit auch kein Bagatellverstoß vor, selbst wenn man nicht von einem gezielten Auslassen dieser Information bei diesem Angebot ausgehen würde. Denn ist im Rahmen der allgemeinen Sorgfalt eines Verkäufers ist dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben stets aufgerufen werden können.

Weiter hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Bewerbung von Produkten mit einem Bisher-Preis, wenn zwischen der Bewerbung und dem Angebot eine erhebliche Zeitspanne liegt. Das ist vorliegend unstreitig der Fall. Insoweit kann dahinstehen, ob gemäß den Angaben der Klägerin und aus dem Archiv ersichtlich die Werbung mit dem reduzierten Preis unter Gegenüberstellung eines „Bisher-Preises“ bereits seit dem 02.03.2015 vorhanden war. Denn auch wenn erst am 07.07.2015 die Werbung, wie von der Beklagten behauptet, umgestellt wurde, war eine Bewerbung in dieser Form am 23.10.2015 unzulässig. Der Verkehr verbindet mit einem „Bisher“-Preis einen Preis, der bis vor kurzem gefordert wurde für diesen Artikel. Eine genauere Eingrenzung dieser Zeitspanne ist vorliegend nicht nötig, jedenfalls ist eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten zu lang. Von daher ist insoweit eine Irreführung des Verkehrs gegeben, der aufgrund dieser Gestaltung davon ausgeht, dass vor kurzem eine derartige Preisreduzierung stattgefunden hat.

Rechtsmissbräuchlichkeit ist zu verneinen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Abmahnung eines anderen Vorfalls am 27.07.2015 den hier streitgegenständlichen Verstoß überhaupt erkannt hat.

Gemäß § 12 UWG stehen der Klägerin daher auch die Kosten der Abmahnung zu. Unter Berücksichtigung der Anrechnung im einstweiligen Verfügungsverfahren verbleibt es bei dem geltend gemachten Betrag von 659,60 €. Darüber hinaus kann die Klägerin auch die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens geltend machen. Die Auffassung der Beklagten, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung verfrüht, ist unzutreffend. Zudem zeigt das weitere Verhalten der Beklagten, dass ein weiteres Zuwarten um einen Tag zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da die Beklagte unter dem 21.12.2015 Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage beantragte, also nicht gewillt war, das Ergebnis der einstweiligen Verfügung als rechtsverbindlich zu akzeptieren. Der Höhe nach ist die Forderung begründet und auch nicht angegriffen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Vorschriften zur Kennzeichnung von Textilprodukten sind verbraucherschützende Markverhaltesregelungen - Keine Informationspflichten bei reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 7/15
Textilkennzeichnung
UWG §§ 3a, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen
von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 73/44/EWG,
96/73/EG und 2008/121/EG (TextilKennzVO) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Textilkennzeichnung in Werbeprospekt erforderlich wenn keine direkte Bestellmöglichkeit besteht" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem
Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Keine Textilkennzeichnung in Werbeprospekt erforderlich wenn keine direkte Bestellmöglichkeit besteht

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 7/15


Der BGH hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Textilien in einem Werbeprospekt keine Textilkennzeichnung erforderlich ist, wenn im Prospekt keine direkte Bestellmöglichkeit enthalten ist. Nach Ansicht des BGH liegt in einem solchen Fall keine "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung vor.


OLG Köln: Auch Amazon muss sich an gesetzliche Vorgaben halten - Fehlende Textilkennzeichnung und fehlende Grundpreisangabe

OLG Köln
Urteil vom 19.06.2015
6 U 183/14


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass auch der Online-Riese Amazon die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss, wenn dieser in Deutschland gegenüber Endverbrauchern Waren anbietet. Vorliegend ging es um die fehlende Grundpreisangabe sowie die fehlende Textilkennzeichnung. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Düsseldorf: Werbeprospekt für Bekleidung ohne Bestellmöglichkeit muss keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2014
I-2 U 28/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Werbeprospekt für Textilien dann keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung erfolgen muss, wenn der Prospekt keine Bestellmöglichkeit enthält. Das Gericht verweist dabei auf den Wortlaut der Verordnung, die eine Kennzeichnungspflicht nur bei "Bereitstellung auf dem Markt" vorsieht. Daran fehlt es nach Ansicht des Gerichts, wenn die Werbung keine Bestellmöglichkeit bietet. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen.