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BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit von Tippfehler-Domains liegt im Volltext vor - wetteronline.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de
BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de ./. wetteronlin.de


Der BGH hat entschieden, dass Tippfehler-Domains auch bei kennzeichenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen als Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG regelmäßig wettbewerbswidrig sind. Bei einer nicht unterscheidungskräftigen da beschreibenden Domain kann der Wettbewerbsverstoß - so der BGH - ggf. ausgeräumt werden, wenn der Internetnutzer Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite "sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen" wird, dass es sich nicht um ein Angebot. Wir halten diese Einschränkung für sehr problematisch, das Missbrauch durch Tippfehler-Domains so Tür und Tor geöffnet ist. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat der BGH einen Anspruch auf Löschung der Domain abgelehnt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de

LG Köln - Urteil vom 9. August 2011 - 81 O 42/11,

OLG Köln - Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 U 187/11,

"

KG Berlin: computerbild.de.de - Catch-All-Funktion bei Domains ist eine Markenrechtsverletzung

KG Berlin
Urteil vom 23.05.2012
5 U 119/11
computerbild.de.de


Auch das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Catch-All-Funktion eine Markenrechtsverletzung darstellt. In dem Rechtsstreit ging es um die Domain "computerbild.de.de" . Der Inhaber der Domain "de.de" hatte die Catch-All-Funktion aktiviert. Bei Aufruf von "computerbild.de.de" erschien eine Linkliste mit Sponsored Links.

Wir hatten vor einiger Zeit in dem Beitrag "LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion" über die Problematik berichtet. Auch das LG Hamburg vertritt die gleiche Ansicht wie das Kammergericht. Letztlich führt die Catch-All-Funktion dazu, dass automatisch aufrufbare Tippfehler-Domains entstehen und somit reichlich Traffic generiert wird. Dies kann absichtlich oder unabsichtlich geschehen. Da der Domaininhaber die Möglichkeit hat, die Catch-All-Funktion zu deaktivieren und somit potentielle Verwechslungen zu verhindern, sprechen jedenfalls dann gute Gründe für eine Haftung des Domaininhabers, wenn diese auf das Angebot eines Mitbewerbers oder auf Sponsored-Links-Seiten verweisen.

Unser Tipp: Catch-All-Funktion immer deaktivieren !




LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion

LG Hamburg
312 O 494/11
Beschluss vom 21.09.2011


Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Nutzung einer Tippfehlerdomain ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Tippfehlerdomain durch Nutzung der Catch-All-Funktion entsteht. Zudem hat das LG Hamburg nochmals bestätigt, dass nicht nur eine GmbH sondern auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung haften. Dies wird immer wieder übersehen.

In dem Rechtsstreit ging es um kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung einer nach § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung durch eine Internetdomain.

Es standen sich Domains mit folgender Struktur gegenüber:

[name]-[branche]shop.de und [name].[branche]shop.de

Auf eine Abmahnung hin wurde von der Inhaberin der Tippfehler-Domain (einer GmbH) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für die Geschäftsführer der GmbH wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine einstweilige Verfügung gegen die Geschäftsführer erwirkt wurde. Während des Widerspruchsverfahrens gaben die Antragsgegner erstaunlicherweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, obwohl es letztlich vorteilhafter gewesen wäre, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Sache wurde dann nach Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung einvernehmlich beendet, ohne dass es eines Urteils und einer Urteilsbegründung bedurfte.

Es war zwischen den Parteien streitig, ob die Tippfehlerdomain durch Verwendung der Catch-All-Funktion zustande gekommen ist. Hierauf kam es aber nicht an. Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen, dass es auch im Fall einer Catch-All-Domain von einer Kennzeichenrechtsverletzung ausgeht.

Fazit: Wir können Domaininhabern nur immer wieder raten die Catch-All-Funktion zu deaktivieren.


Den Tenor der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion" vollständig lesen

OLG Köln: Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrige Behinderung durch Tippfehlerdomain

OLG Köln
Urteil vom 10.02.2012
6 U 187/11


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass Tippfehlerdomains auch bei Verlinkung auf eine Parkingseite eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Klägerin wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte „Parking“-Seite umleite.
[...]
Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf diese Weise tatsächlich behindert wird.
[...]
Je häufiger die Seite angeklickt wird, desto häufiger werden auch die Fälle sein, in denen jemand versehentlich das letzte „e“ weglässt. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin.
[...] Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zusätzlich auf die kumulativ gel­tend­ge­­mach­te Verletzung des Namensrechts gestützt (§§ 12, 823, 1004 BGB).
[...]
Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - „shell.de“). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 12 Rz 27).
[...]
Ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegenüber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 – „bundesliga.de“)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: