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AG Bonn: Langsamer Internetanschluss - Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG müssen vom Kunden substantiiert vorgetragen werden

AG Bonn
Urteil vom 21.06.2023
115 C 31/23


Das AG Bonn hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG vom Kunden im Prozess substantiiert vorgetragen werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.

Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.

Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:

"Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •

Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de"

Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.

Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.

Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Göttingen: Schadensersatzanspruch aus § 58 Abs. 1,3 TKG in Höhe von 2.810 EURO gegen Mobilfunkbetreiber wegen Ausfalls des Mobilfunkanschlusses - 10 EURO pro Tag

LG Göttingen
Urteil vom 01.09.2023
4 O 78/23


Das LG Göttingen hat einem Verbraucher einen Schadensersatzanspruch aus § 58 Abs. 1,3 TKG in Höhe von 2.810,00 EURO ( 10 EURO pro Tag) gegen einen Mobilfunkanbieter wegen des Ausfalls seines Mobilfunkanschlusses zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht Göttingen ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Der "Vertragsgerichtsstand" des § 29 Abs. 1 erfasst alle Klagen, denen ein auf ein Vertragsverhältnis gestützter Anspruch zugrunde liegt. Um welchen Anspruch es sich handelt, spielt dabei keine Rolle; in Betracht kommen daher außer dem Anspruch auf Erfüllung der Vertragspflichten und Schadensersatzansprüchen wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten einschließlich aller Hilfs- und Nebenansprüche auch ein Anspruch auf eine (unselbstständige) Vertragsstrafe wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 29 Rn. 18, 19). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein gesetzlicher Anspruch das Bestehen eines Vertrages voraussetzt (BGH NJW 2011, 2056 [BGH 18.01.2011 - X ZR 71/10] Rn. 26, beck-online).

Die "streitige Verpflichtung" i. S. v. § 29 Abs. 1 meint sodann nicht nur die jeweilige streitgegenständliche Pflicht, wie hier, die Zahlung der Entschädigung, sondern Vertragspflicht, sondern die (primäre) Vertragspflicht, deren Verletzung dem Anspruch zugrunde liegt (BGHZ 188, 85 (92); BGHZ 195, 243; BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 29 Rn. 28.1). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich bei Mobilfunkverträgen der Erfüllungsort für Pflichten eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes befindet (vgl. KG, Beschluss v. 17.09.2007 - Az.: 2 AR 37/07, MMR 2008, 478 [KG Berlin 17.09.2007 - 2 AR 37/07]). Gemessen hieran kommt es schon nicht darauf an, dass - wie die Beklagte meint - ein gemeinsamer Erfüllungsort betreffend die synallagmatischen Vertragspflichten der Parteien anzunehmen ist oder nicht. Denn die Folge aus der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist gerade nicht, dass damit gar kein Erfüllungsort besteht, sondern nur, dass mehr als ein Erfüllungsort in Betracht kommen kann. Ein solcher wiederum ist vorliegend am Wohnort des Klägers anzunehmen, weil dort die streitgegenständliche vertragliche Pflicht, deren Verletzung § 58 Abs. 3 TKG voraussetzt, zu erbringen ist.

II.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.810,00 € ergibt sich aus § 58 Abs. 1, 3 TKG. Nach § 58 Abs. 1, 3 TKG kann der Verbraucher von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung selbst zu vertreten. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Der Kläger ist Verbraucher im Sinne der Vorschrift und die Beklagte Anbieterin eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, da sie dem Kläger vertraglich die Nutzung verschiedener Telekommunikationsdienste im Netz der O schuldet.

b) Es liegt auch eine Störung im Sinne der Vorschrift vor.

Der Begriff Störung ist umfassend zu verstehen und meint jede vom Telekommunikationsanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm genutzten technischen Einrichtungen (BGH NJW 2011, 1509 [BGH 13.01.2011 - III ZR 146/10] (1511)). Eine Störung liegt auch dann vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (BGH ZD 2014, 461 (462); BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 10). Dies ist hier anzunehmen. Zwar hat die Beklagte den vom Kläger behaupteten Ausfall des Sendemastes an dessen Wohnort bestritten, gleichwohl aber dargelegt, dass aufgrund wechselnder Störungen anderer Stationen im näheren Umkreis die den Kläger "versorgende" Basisstation zeitweilig ausgelastet gewesen sei, was vom Kunden als vermeintlich anhaltende Störung empfunden worden sein könne. Letztlich macht dies aber für die Annahme einer Störung keinen Unterschied, da Anspruchsvoraussetzung gerade nicht ein Ausfall eines (bestimmten) Sendemastes ist, sondern nur die technisch bedingte, vom Anbieter nicht gewollte Veränderung im Sinne einer nicht mehr richtigen oder vollständigen Funktion. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn eine Station aufgrund wechselnder Störungen anderer Station ausgelastet ist, da die Basisstation ihrer originären Aufgabe dann nicht mehr hinreichend nachkommen kann. Da die insoweit mindestens sekundär darlegungspflichtige Beklagte keine weiteren Angaben dazu gemacht, aus welchem Grund und in welchem Zeitraum die Störungen der anderen Station im näheren Umkreis bestanden haben, ist davon auszugehen, dass diese Störung über den gesamten Zeitraum bestanden hat, zumal die Beklagte gerade nicht bestritten hat, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht habe telefonieren können.

c) Der Kläger hat die Störung auch nicht selbst zu vertreten.

d) Die Störung führte vorliegend zu einem vollständigen Dienstausfall im Sinne der Vorschrift.

Dienst ist der vertraglich mit dem Verbraucher vereinbarte Telekommunikationsdienst. Vollständiger Dienstausfall meint gänzliche Nichtverfügbarkeit des Dienstes. Telekommunikationsanbietern steht es frei, zur Vermeidung eines langandauernden Dienstausfalls und der sich daraus ergebenden Haftungsfolgen, dem Verbraucher eine sinnvolle Ersatzlösung zur Verfügung zu stellen, um die Nutzung der Dienste ganz oder zumindest teilweise zu ermöglichen (BT-Drs. 19/26108, 291; BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 33, 34).

Der Telekommunikationsdienst muss vollständig ausgefallen sein (BT-Drs. 19/26108, 291). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Ausfall bei einem einzelnen Verbraucher oder um einen großflächigen Ausfall handelt (BT-Drs. 19/26108, 290). Ferner kann der Telekommunikationsdienst zwar aus einem Bündel von Leistungen bestehen, wie bspw. dem Anschluss, Telefonie, Datenübertragung und bei Mobilfunk noch SMS (BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 33, 34). Dies bedeutet aber nicht, dass der vollständige Ausfall im Sinne der Vorschrift nur dann anzunehmen wäre, wenn alle in einem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht mehr möglich wären. Nach § 3 Nr. 61 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die - mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben - Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden, umfassen. Gemessen an dieser Definition ist mit "Telekommunikationsdienst" nicht die Gesamtheit der vertraglich geschuldeten Leistungen gemeint, sondern die jeweilige einzelne Leistung, die vertraglich vereinbart ist, im Falle eines klassischen Mobilfunkvertrages also die Möglichkeit, im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen. Allein die Möglichkeit, dass im Rahmen des Abschlusses von Mobilfunkverträgen die Möglichkeit besteht, Datenoptionen und Telefonie separat zu buchen zeigt, dass es sich dabei um verschiedene Dienste handelt, die ihrerseits zwar in einem Vertrag vereinbart werden können, deshalb aber nicht zu einem einzigen Dienst im Sinne der Norm werden. Ein Ausfall des Dienstes "Telefonie über Mobilfunk" im Sinne der Vorschrift ist hier gegeben. Denn der Kläger konnte unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum in seiner Wohnung mit den genannten Telefonnummern aufgrund der o. g. Störung nicht telefonieren.

Der vollständige Dienstausfall wird hier auch nicht dadurch kompensiert, dass der Kläger und seine Familienangehörigen außerhalb der klägerischen Wohnung telefonieren konnten. Das Wesen der Mobiltelefonie ist die Möglichkeit, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können, ohne dafür den Ort wechseln zu müssen. Gerade wenn ein Mobiltelefon, was heutzutage keinesfalls mehr unüblich ist, als Ersatz für ein Festnetztelefon genutzt wird, ist die Nutzbarkeit innerhalb der eigenen Wohnung - beispielsweise auch im Falle eines Notfalles - ein wesentlicher Umstand und führt gerade nicht dazu, dass der Dienst damit nicht vollständig ausgefallen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Dienst in einem bestimmten "Mindestradius" vollständig ausgefallen ist, denn aufgrund des von der Beklagten geschilderten Umstandes, dass Mobilfunkzellen sich überlappen und damit auch bei Ausfall einer Station Randbereiche des Versorgungsgebietes der Station noch versorgt werden könnten, verbliebe dann kein nennenswerter Anwendungsbereich der Norm mehr. Ein vollständiger Dienstausfall ist daher anzunehmen, wenn dem Mobilfunknutzer der Dienst Telefonie innerhalb seiner Wohnung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum insgesamt nicht mehr möglich ist.

Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf das Gesetzgebungsverfahren bezieht, so dringt sie hiermit nicht durch. Die in diesem Zusammenhang zitierten Stellungnahmen haben im Kern die zeitliche Komponente im Blick und setzen sich damit auseinander, dass eben nicht nur ein "vorübergehender" Dienstausfall umfasst sein soll. Dies ist hier aber gar nicht streitig; dass der Kläger den Mobiltelefoniedienst im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls Zuhause nicht nutzen konnte, ist unbestritten geblieben. Damit ist im hiesigen Fall nur die örtliche Komponente eines Dienstausfalles problematisch, welche - wie dargelegt - jedoch vorliegend erfüllt ist.

Dass der Kläger und seine Familienangehörigen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich telefoniert und teilweise mehr Daten verbraucht haben, als im Vorjahreszeitraum, ist unerheblich. Denn es ist, wie dargelegt, gerade das Wesen des Mobilfunks, dass dieser überall genutzt werden kann. Die bloße Nutzung des Mobilfunks vermag daher, solange nicht dargelegt ist, wo diese erfolgt ist, nichts an dem klägerischen Anspruch zu ändern. Denn dass der Kläger außerhalb seiner Wohnung und des näheren Umkreises telefonieren konnte, ist sogar unstreitig und führt nicht zu einem Entfall des Anspruches aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Mobiltelefoniedienstes im Bereich der Wohnung des Klägers.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, eine Telefonie sei über WLAN möglich gewesen, so stellt die Telefonie über das Internet einen eigenen Dienst dar, der aber keinen Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung nach sich zieht. Denn wie oben bereits ausgeführt, soll die Entschädigung den Anbieter dazu anhalten, die dem Ausfall zu Grunde liegende Störung kurzfristig zu beseitigen. Ein Entfall dieser Entschädigung ist daher nur denkbar, wenn der Nutzer vom Anbieter eine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Nutzung des ausgefallenen Dienstes bereitstellt. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass die Versorgung einer Wohnung oder eines Haues mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße erfolgt und daher eine Telefonie über WLAN, die zudem von der verfügbaren Bandbreite abhängt, keine im Wesentlichen gleichwertige Alternative zur Mobilfunktelefonie darstellt. Zudem sind Notrufe beim Telefonieren über WLAN nicht bei allen Internetanbietern gleichermaßen technisch überhaupt möglich, sodass auch insoweit eine wesentliche Einschränkung gegenüber der Mobilfunktelefonie verbleibt.

e) er Kläger kann aber lediglich eine Entschädigung für die von seiner Tochter genutzte Mobilfunknummer 123 beanspruchen.

Hinsichtlich der Nummern 456 sowie 789 erfolgte unstreitig eine Beauftragung erst am 13.03.2022 bzw. 24.04.2022 und damit fast einen Monat bzw. mehr als zwei Monate nach dem Auftreten der Störung. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung vereinbar, dass ein Mobilfunkkunde in dem positiven Wissen um das Bestehen einer längerfristigen Störung einen Mobilfunkvertrag abschließt und im Anschluss eine entsprechende Entschädigung begehrt, womit sich der Kläger treuwidrig i. S. v. § 242 BGB verhalten hat. Wie bereits dargelegt, soll die Entschädigung einen Anreiz für den jeweiligen Anbieter schaffen, eine Störung schnellstmöglich zu beheben. Ein Nutzer soll sich hieran nicht bereichern können. Der Kläger hat indes am 13.03.2023 und damit fast einen Monat nach Auftreten der Störung einen neuen Vertrag geschlossen. Selbst wenn es für ihn "schlicht nicht vorstellbar" gewesen sein soll, dass es in Deutschland im Jahre 2022 nicht möglich sein würde, die technische Störung an einem Mobilfunksendemast in Göttingen innerhalb weniger Tage wiederherzustellen, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass zu diesem Zeitpunkt die Störung bereits bei knapp 3 1/2 Wochen gedauert hat. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass eine Rufnummernübernahme und damit Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen überhaupt erst ab dem 30.05.2022 möglich gewesen sein soll (wobei der Kläger damit schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Entschädigung für die davorliegende Zeit beanspruchen kann). Dass der dritte Vertrag sogar erst zum 24.04.2022 beauftragt wurde und damit sogar mehr als zwei Monate nach erstem Auftreten der Störung, widerspricht zudem dem Vortrag des Klägers, er sei davon ausgegangen, die Störung würde innerhalb weniger Tage behoben sein.

f) Der Höhe nach kann der Kläger nach § 58 Abs. 3 S. 2 TKG für den dritten und vierten Tag nach Eingang der Störungsmeldung 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Vorliegend belaufen sich die vertraglich vereinbarten Monatsentgelte auf 5,99 € bzw. 6,99 €, sodass vorliegend die Tagespauschale die höhere Entschädigung darstellt. Die Störungsmeldung betreffend die Rufnummer 123 erfolgte am 22.03.2022, sodass ein Anspruch ab dem 25.03.2022 besteht.

Gemessen hieran steht ihm bezogen auf die Rufnummer 123 eine Entschädigung in Höhe von 2.810,00 €, die sich wie folgt zusammensetzt:

25. - 31. März 2022: 2 Tage à 5,00 Euro, 5 Tage à 10,00 Euro 60,00 Euro
April 2022: 30 Tage à 10,00 Euro 300,00 Euro
Mai 2022: 31 Tage à 10,00 Euro 310,00 Euro
Juni 2022: 30 Tage à 10,00 Euro 300,00 Euro
Juli 2022: 31 Tage à 10,00 Euro 310,00 Euro
August 2022: 31 Tage à 10,00 Euro 310,00 Euro
September 2022: 30 Tage à 10,00 Euro 300,00 Euro
Oktober 2022: 31 Tage à 10,00 Euro 310,00 Euro
November 2022: 30 Tage à 10,00 Euro 300,00 Euro
Dezember 2022: 31 Tage à 10,00 Euro 310,00 Euro
Summe: 2.810,00 Euro

2. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.260,00 € seit dem 16.08.2022 ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB aufgrund des Anwaltsschreibens vom 29.07.2022, in welchem eine Frist für die Zahlung zum 15.08.2022 gesetzt wurde, weshalb sich die Beklagte nach § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 16.08.2022 in Verzug befindet.

Hinsichtlich weiterer 1.550,00 € ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit, gem. § 187 Abs. 1 BGB analog also ab dem 17.03.2023.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Telefonica / O2 darf Nutzung eines mobilen Datentarifs für stationäre Endgeräte nicht verbieten - Verstoß gegen Endgerätefreiheit

BGH
Urteil vom 04.05.2023
III ZR 88/22


Der BGH hat entschieden, dass Telefonica / O2 die Nutzung eines mobilen Datentarifs für stationäre Endgeräte nicht verbieten darf. Insofern liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Endgerätefreiheit vor. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit ist der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120

Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 28. Januar 2021 - 12 O 6343/20

OLG München - Urteil vom 17. Februar 2022 - 29 U 747/21



BVerwG: Empfehlung der EU-Kommission schränkt Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht ein

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
6 C 21.21

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Empfehlung der EU-Kommission den Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht einschränkt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur
Die Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) - i. F.: Empfehlung - schränkt den Beurteilungsspielraum nicht ein, über den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen verfügt, wenn sie Entgelte anhand des im Telekommunikationsgesetz geregelten Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt. Die Empfehlung ist vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin - die Telekom Deutschland GmbH - ist aufgrund einer Regulierungsverfügung u.a. verpflichtet, anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind. Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, besteht ferner die Verpflichtung, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren. Die Entgelte für die Zugangsgewährung unterliegen der Genehmigungspflicht.


Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen und zu unbeschalteten Glasfasern, wobei die genehmigten Entgelte die von der Klägerin beantragte Höhe teilweise unterschritten. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete die Beklagte, den Genehmigungsantrag der Klägerin bezüglich des Entgelts für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr und bezüglich des Entgelts für die Überlassung zweier unbeschalteter Glasfasern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Bundesnetzagentur bei der Entgeltberechnung die Vorgaben der Empfehlung nicht eingehalten habe. So habe sie bei der geforderten Modellierung eines effizienten Zugangsnetzes der nächsten Generation von vorneherein nur solche Referenznetze in den Blick genommen, bei denen eine "Kupferrückrechnung" bereits erfolgt sei, und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverteilerstandorte vorgegeben sei. Ferner habe die Bundesnetzagentur zu Unrecht den Anteil der abgeschriebenen wiederverwendbaren baulichen Anlagen aus dem Ist-Netz der Klägerin auf das modellierte Netz übertragen und Kabelkanalanlagen sowie Kabelschächte nach zu kurz bemessener Abschreibungsdauer nicht mehr berücksichtigt.


Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Entgeltgenehmigung waren hier noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes in der bis November 2021 geltenden Fassung (TKG a.F.). Danach hat sich die Genehmigung von telekommunikationsrechtlichen Entgelten vor allem an dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der auf die §§ 31 ff. TKG a.F. gestützten Erteilung einer Entgeltgenehmigung zwar im Wesentlichen um eine gebundene Entscheidung. Für einzelne abgrenzbare Teilaspekte der Entgeltprüfung sind jedoch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume der Bundesnetzagentur anerkannt, die auch unionsrechtlich verankert sind. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen.


Dieser regulierungsbehördliche Beurteilungsspielraum wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die als Harmonisierungsmaßnahme erlassene Empfehlung eingeschränkt. Da der Empfehlung ungeachtet der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden zur "weitestgehenden Berücksichtigung" keine normähnliche Verbindlichkeit zukommt, unterliegen ihre Auslegung und Anwendung durch die Bundesnetzagentur nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Empfehlung ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, die die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums vornehmen muss. Lässt die Bundesnetzagentur die Empfehlung vollständig oder teilweise außer Betracht, ohne dies plausibel zu begründen, oder geht sie von einem objektiv unzutreffenden Verständnis des Inhalts der Empfehlung aus, kann dies zu einem Abwägungsfehler führen.


Im konkreten Fall wollte die Bundesnetzagentur indes nicht von der Empfehlung abweichen, sondern ist bei ihrer Abwägung im Gegenteil davon ausgegangen, dass ihre Vorgehensweise im Einklang mit der Empfehlung steht. Dabei hat sie in allen vom Verwaltungsgericht beanstandeten Punkten ein jedenfalls vertretbares Verständnis des Inhalts der Empfehlung zugrundegelegt.


BVerwG 6 C 21.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanz:

VG Köln, VG 21 K 4396/19 - Urteil vom 10. November 2021 -



EuGH: Telekommunikationsanbieter können gegen Zahlung von Pauschalen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs verpflichtet werden auch wenn Pauschale nicht kostendeckend ist

EuGH
Urteil vom 16.03.2023
C-339/21
Colt Technology Services u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter gegen Zahlung von Pauschalen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs verpflichtet werden können, auch wenn die Pauschale nicht kostendeckend ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer Justizbehörde gegen die Zahlung von Pauschalsätzen Leistungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu erbringen

Das Unionsrecht verlangt keine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

In Italien sind die Telekommunikationsbetreiber verpflichtet, auf Verlangen der Justizbehörden gegen die Zahlung von Pauschalsätzen Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Sprachkommunikation, computergestützte und telematische Kommunikation sowie Datenverkehr) durchzuführen. Die Beträge, die sie hierfür erhalten, wurden durch ein Dekret aus dem Jahr 2017 geändert. Dieses Dekret legte fest, dass die Erstattungen der Kosten im Zusammenhang mit diesen Überwachungsmaßnahmen um mindestens 50 % gekürzt werden sollten. Die betroffenen Telekommunikationsbetreiber begehrten vor den italienischen Gerichten die Nichtigerklärung dieses Dekrets und brachten vor, dass die vorgesehenen Beträge die entstandenen Kosten nicht vollständig deckten. Der italienische Staatsrat, bei dem Rechtsmittel eingelegt wurden, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass die Kosten, die den Betreibern im Rahmen der Durchführung solcher Überwachungsvorgänge tatsächlich entstanden sind, vollständig erstattet werden.

Mit seinem heutigen Urteil verneint der Gerichtshof diese Frage. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die keine vollständige Erstattung der Kosten vorschreibt, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bei der Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung der elektronischen Kommunikation durch die zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstanden sind, sofern diese Regelung nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent ist.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation von den Mitgliedstaaten an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Zu diesen Bedingungen zählt die Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.

Hieraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber weder vorschrieben noch ausgeschlossen hat, dass die Mitgliedstaaten die Kosten erstatten, die den Unternehmen, die die rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ermöglichen, entstanden sind. Die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen Ermessensspielraum.

Nach Auffassung des Gerichtshofs hat Italien von diesem Ermessensspielraum unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz Gebrauch gemacht. Die vorgesehenen Erstattungen sind nämlich für alle Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten in Italien vergleichbar, da sie auf der Grundlage von einheitlichen Pauschalsätzen vorgesehen sind. Bei der Berechnung dieser Sätze werden der technologische Fortschritt in dem Sektor, infolge dessen bestimmte Leistungen weniger kostenaufwändig geworden sind, sowie de r Umstand berücksichtigt , dass diese Leistungen für allgemeine Zwecke im öffentlichen Interesse wesentlich sind und nur von den Te werden die Sätze lekommunikationsbe treibern erbracht werden können . Schließlich durch einen förmlichen Verwaltungsakt festgelegt, der veröffentlicht und frei einsehbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur: Abschaltung diverser Rufnummern die für Fake-Hotlines zum betrügerischen Erfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden

Die Bundesnetzagentur hat diverse Rufnummern, die für Fake-Hotlines zum betrügerischen Erfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden, abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Fake-Hotlines ab

Die Bundesnetzagentur hat mehrere Rufnummern abgeschaltet, die für betrügerische Fake-Hotlines genutzt wurden. Dabei wurde vorgetäuscht, dass es sich um Hotlines verschiedener Fluggesellschaften handele. Die Rufnummern wurden auf gefälschten Internetseiten diverser Fluggesellschaften beworben.

"Wir gehen gegen solche Betrugsversuche vor. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei den Fluggesellschaften direkt", rät Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Gefahr erheblicher Vermögensschäden
Die angeblichen Mitarbeiter der Fluggesellschaften versuchten auf den falschen Hotlines Personalausweisdaten, Kontoverbindungen und Kreditkartendaten zu erlangen. Regelmäßig wurden Betroffene dazu aufgefordert, eine Software zur Ermöglichung von Fernzugriffen herunterzuladen. Teilweise wurden Zahlungen an unbekannte Dritte ausgelöst. Der Bundesnetzagentur sind Schäden zwischen 200 Euro und 5.000 Euro bekannt.

Vorspiegelung eines Anrufs bei der tatsächlichen Hotline
Anlass für die Abschaltungen waren Beschwerden bei der Bundesnetzagentur beziehungsweisebei den Fluggesellschaften. Kunden wollten zur Umbuchung eines Fluges oder wegen Verlusts eines Gepäckstücks die Kundenhotline kontaktieren. Dabei wurden sie Opfer von Betrügern.

Die missbräuchlich genutzten Rufnummern wurden von den Tätern überwiegend unter Verstoß gegen Namens- und Markenrechte der Fluggesellschaften auf Internetseiten beworben und konnten über gängige Suchmaschinen gefunden werden.



Bundesnetzagentur: Förmliche Feststellung der Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG in einigen Teilen Niedersachsens

Die Bundesnetzagentur hat die Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG in einigen Teilen Niedersachsens förmlich festgestellt.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Feststellungen der Unterversorgung nach §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG

Bundesnetzagentur stellt erstmals förmlich Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten fest
Präsident Müller: „Wollen möglichst schnell Versorgung erreichen“

Die Bundesnetzagentur hat heute erstmals eine Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem neuen Recht auf Versorgung festgestellt.

„Wir stellen heute zum ersten Mal für einige Haushalte in Niedersachsen förmlich fest, dass die rechtlich vorgeschriebene Mindestversorgung nicht erfüllt ist. Im weiteren Verfahren wird es nun darum gehen, die Versorgung so schnell wie möglich herzustellen. Die betroffenen Haushalte sollen möglichst bald eine Mindestbandbreite erhalten“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Feststellung betrifft Gemeinden in Niedersachsen
Die Feststellung betrifft die Gemeinden Mittelstenahe, Halvesbostel, Brackel sowie Stuhr in Niedersachsen, in denen eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen oder ausreichend erbracht wird. Auch hat die Bundesnetzagentur förmlich festgestellt, dass Bedarf an Versorgung besteht.

Telekommunikationsanbieter können sich nun in ein einem nächsten Schritt innerhalb eines Monats gegenüber der Bundesnetzagentur zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten.

Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Verzögerungszeit bis zum Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein. Die Bundesnetzagentur überprüft diese Werte jährlich.


Die förmlichen Feststellungen finden Sie hier:


BVerwG: Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klagen gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln der 5G-Frequenzen entscheiden

BVerwG
Beschluss vom 20.10.2021 - 6 C 13.20
Beschluss vom 20.10.2021 - 6 C 8.20


Das BVerwG hat entschieden, dass das Verwaltungsgericht Köln erneut über Klagen gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden

Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die - im Jahr 2019 durchgeführte - Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 20. Oktober 2021 entschieden und die Sache deshalb an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hatte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe, und ferner bestimmt, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin war sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19, vgl. Pressemitteilung 38/2020 ).

Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die u.a. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem werden die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung (die späteren Zuteilungsinhaber) u.a. verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenzspektrum sowie auf Nachfrage anderer bundesweiter Zuteilungsinhaber über die Mitnutzung bestehender bundesweiter Netze (sog. Roaming) und über Infrastruktur-Sharing diskriminierungsfrei zu verhandeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichteten Anfechtungsklagen einer Mobilfunknetzbetreiberin sowie die Verpflichtungsklage einer Diensteanbieterin, die die Ausgestaltung der Diensteanbieterregelung für unzureichend hält, abgewiesen.

Auf die Revision der Diensteanbieterin hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Mobilfunknetzbetreiberin ist verworfen worden, weil sie auf eine unzulässige Teilaufhebung der unteilbaren Präsidentenkammerentscheidung gerichtet war.

Das die Verpflichtungsklage der Diensteanbieterin abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin kann sich auf die Ermächtigungsgrundlage für Vergabebedingungen in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG als drittschützende Norm berufen und ist deshalb klagebefugt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls deshalb nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten, weil noch geklärt werden muss, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der Präsidentenkammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein, in deren Rahmen sich die Netzbetreiber möglicherweise unter der Bedingung "investitionsfördernder Rahmenbedingungen" - wie u.a. des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung - zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben. Insoweit bedarf es einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht.

In dem weiteren Verfahren wird das Verwaltungsgericht indes zugrunde legen können, dass die im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulierungsziele zu fördern.


BVerwG 6 C 13.20 - Beschluss vom 20. Oktober 2021

Vorinstanz:

VG Köln, 9 K 8499/18 - Urteil vom 17. Februar 2020 -

BVerwG 6 C 8.20 - Urteil vom 20. Oktober 2021

Vorinstanz:

VG Köln, 9 K 8489/18 - Urteil vom 03. Juli 2019 -



LG Düsseldorf: Klausel in Vodafone AGB die überhöhte Pauschale bzw. verschuldensunabhängigen Schadensersatz bei unterlassender Rückgabe von Receiver oder Router vorsieht unwirksam

LG Düsseldorf
Urteil vom 03.02.2021
12 O 83/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Vodafone AGB, die eine überhöhte Pauschale bzw. einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz bei unterlassender Rückgabe von Receiver oder Router vorsieht, unwirksam ist.

Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW:
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Vodafone untersagt, Klauseln in AGB einzubeziehen und sich auf solche zu berufen, die Verbraucher:innen bei unterlassener Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Routers oder Receivers zum verschuldensunabhängigen Schadensersatz und zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten.

Verbraucher:innen können bei Abschluss eines Internet-, Kabel- oder TV-Anschlusses häufig ein entsprechendes Empfangsgerät (Router, Receiver) dazu mieten oder leihen.

Eine von der Verbraucherzentrale angegriffene Klausel sah vor, dass Verbraucher:innen bei Nichtrückgabe des zur Verfügung gestellten Routers eine Pauschale in Höhe von 249,90 Euro an den Telekommunikationsanbieter zu zahlen habe.

Das Gericht stellte fest, dass der Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung eines Routers zahlen müsse, jedoch deutlich unter 249,90 Euro liege. Das Telekommunikationsunternehmen könne nicht pauschal einen derart hohen Betrag als Schaden Kund:innen verlangen. Der durchschnittliche Schaden bei Nichtrückgabe läge noch unter dem Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung des Gerätes zahlen müsse, denn die Nichtrückgabe führe nicht automatisch zu einer Neuanschaffung eines Routers. Vielmehr verfüge ein Telekommunikationsunternehmen über eine Vielzahl von Geräten und könne aus diesem „Gerätepool“ Router verleihen.

Eine weitere Klausel, die eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Kund:innen bei Nichtrückgabe der Geräte vorsah, sei ebenfalls unwirksam. Sie sei nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Schadensersatzregeln von Mieter:innen bei Nichtrückgabe der Mietsache vereinbar.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone GmbH.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Satellitenmobilfunksystem mit ergänzenden Bodenkomponenten verstößt nicht zwingend gegen Unionsrecht

EuGH
Urteil vom 15.04.2021
C-515/19
Eutelsat SA / Autorité de régulation des communications électroniques et des postes und Inmarsat Ventures SE


Der EuGH hat entschieden, dass ein ein Satellitenmobilfunksystem mit ergänzenden Bodenkomponenten nicht zwingende gegen Unionsrecht verstößt.

Die Pressemittelung des EuGH:

Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten hauptsächlich auf ergänzenden Bodenkomponenten beruht, die so aufgestellt sind, dass sie das gesamte Unionsgebiet abdecken, ist nicht zwangsläufig mit dem europäischen Rechtsrahmen unvereinbar

Der verstärkte Einsatz von Bodenkomponenten ist möglich, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht wird und die Satellitenkomponente des Systems einen echten und konkreten Nutzen aufweist Zur Erleichterung der Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Europäischen Union und zur Sicherstellung einer stufenweisen Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten erließen das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidung Nr. 626/2008 (im Folgenden: MSS-Entscheidung). Am Ende eines Verfahrens zur Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, wählte die Europäische Kommission u. a. das Unternehmen Inmarsat Ventures SE aus. Dieses Unternehmen entwickelte ein „European Aviation Network“ genanntes System, das die Dienstleistung der Internetverbindung auf Flügen erbringen soll. Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 genehmigte die Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post, Frankreich) Inmarsat die Nutzung bestimmter Frequenzen im Gebiet des europäischen Teils Frankreichs und erteilte ihr mit Entscheidung vom 22. Februar 2018 die Genehmigung zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme. Daraufhin erhob Eutelsat, eine Wettbewerberin von Inmarsat, beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, u. a. wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht.

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des obersten französischen Verwaltungsgerichts hin nimmt der Gerichtshof eine Auslegung von „Satellitenmobilfunksysteme“ sowie der Begriffe „ergänzende Bodenkomponenten“ und „mobile Bodenstation“
im Hinblick auf die MSS-Entscheidung vor. Außerdem gibt der Gerichtshof Hinweise zu den Befugnissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einem Betreiber die Genehmigungen zu versagen oder zu erteilen, die für die Bereitstellung der Satellitenmobilfunksysteme erforderlich sind.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof betont zunächst, dass ein Satellitenmobilfunksystem in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nicht zwangsläufig hauptsächlich auf die Satellitenkomponente dieses Systems gestützt sein muss. In den einschlägigen Bestimmungen der MSS-Entscheidung wird das Verhältnis zwischen der Satellitenkomponente eines Satellitenmobilfunksystems zum einen und der Bodenkomponente dieses Systems zum anderen in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nämlich nicht definiert. Im Übrigen kann aus der Verwendung des Begriffs „ergänzend“ im Ausdruck „ergänzende Bodenkomponenten“ kein Schluss gezogen werden, da dieser Begriff nichts über die relative Bedeutung der beiden Komponenten aussagt.

Dann erläutert der Gerichtshof, dass eine Bodenstation als „ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme“ eingestuft werden kann, wenn zwei Hauptanforderungen erfüllt sind. Was die Position angeht, muss diese Bodenstation an einem festen Standort eingesetzt werden und ein Gebiet erfassen, das sich innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des betreffenden Satellitenmobilfunksystems befindet. Außerdem muss sie in funktionaler Hinsicht benutzt werden, um die Verfügbarkeit von Satellitenmobilfunkdiensten in den Gebieten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit der Satellitenkomponente dieses Systems nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann. Sobald diesen Anforderungen entsprochen wird und die weiteren gemeinsamen Bedingungen5 erfüllt sind, kann aus den Bestimmung der MSS-Entscheidung6 keine Begrenzung der Zahl der ergänzenden Bodenkomponenten, die betrieben werden können, oder
des Ausmaßes des Gebiets, das sie abdecken, abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „erforderliche Qualität“ als das Qualitätsniveau zu verstehen, das für die Erbringung des vom Betreiber dieses Systems angebotenen Dienstes erforderlich ist, und im Licht des Ziels, die Innovation, den technischen Fortschritt und die Verbraucherinteressen zu fördern, auszulegen.

Allerdings darf der Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führen und die Satellitenkomponente des Satellitenmobilfunksystems muss einen echten und konkreten Nutzen in dem Sinn aufweisen, dass eine solche Komponente für das Funktionieren dieses Systems notwendig sein muss,
vorbehaltlich eines unabhängigen Betriebs der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments, der nicht länger als 18 Monate dauern darf. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Einhaltung dieser Bedingungen zu kontrollieren. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht verlangt wird, dass eine solche Station, um unter den Begriff „mobile Bodenstation“ zu fallen, ohne ein anderes Gerät in der Lage ist, sowohl mit einer ergänzenden Bodenkomponente als auch mit einem Satelliten zu kommunizieren. Insoweit hat der Gerichtshof nach einem Hinweis auf eine Reihe von Anforderungen, die zu beachten sind, festgestellt, dass ein Gerätekomplex, der sich aus zwei verschiedenen
Empfangseinheiten zusammensetzt, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, wobei die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit auf der Unterseite des Flugzeugrumpfs befindet und mit ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert, diese Anforderungen erfüllt. Der Gerichtshof stellt klar, dass es in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, dass die einzelnen Bestandteile keinen physisch untrennbaren Komplex bilden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH bestätigt Geldbußen gegen Deutsche Telekom und Slovak Telekom wegen wettbewerbswidriger Praktiken auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt

EuGH
Urteile
C-152/19 P Deutsche Telekom AG /
C-165/19 P Slovak Telekom a.s. / Kommission


Der EuGH hat die Geldbußen gegen die Deutsche Telekom und Slovak Telekom wegen wettbewerbswidriger Praktiken auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt bestätigt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der EuGH hat die Geldbußen gegen Deutsche Telekom und Slovak Telekom wegen wettbewerbswidriger Praktiken auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt

Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile des Gerichts zu wettbewerbswidrigen Praktiken auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt eingelegten Rechtsmittel werden vom Gerichtshof zurückgewiesen

Die Geldbuße in Höhe von 38 061 963 Euro, die Slovak Telekom a.s. und die Deutschen Telekom AG gesamtschuldnerisch zu zahlen haben, und die Geldbuße in Höhe von 19 030 981 Euro, die allein die Deutsche Telekom AG zu zahlen hat, bleiben daher unverändert.

Die Slovak Telekom a.s. (im Folgenden: ST), der etablierte Telekommunikationsanbieter in der Slowakei, bietet über ihre Kupfer- und Glasfaserfestnetze Breitbanddienste an. Zu den Netzen von ST gehört auch der „Teilnehmeranschluss“, d. h. die physischen Leitungen, die den Telefonanschluss des Teilnehmers mit dem Hauptverteiler des öffentlichen Telefonfestnetzes
verbinden.

Mit Entscheidung vom 8. März 2005 wurde ST von der slowakischen Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor nach einer Analyse des nationalen Markts als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss gemeldet. ST war damit nach dem Unionsrecht verpflichtet, den alternativen
Anbietern Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren und es den neuen Marktteilnehmern auf diese Weise zu ermöglichen, diese Anschlüsse zu nutzen, um ihre eigenen Leistungen auf dem Endkundenmarkt anzubieten.

Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie gegen ST und deren Muttergesellschaft, die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: DT), wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitband-Internetzugangsdienste durch Beschränkung des Zugangs der alternativen Betreiber zu ihren Teilnehmeranschlüssen von 2005 bis 2010 Geldbußen verhängte (im Folgenden: streitiger Beschluss). ST und DT hätten insbesondere dadurch gegen Art. 102 AEUV verstoßen, dass sie in ihrem Standardangebot für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen unfaire Bedingungen festgesetzt hätten und unfaire Tarife angewandt hätten, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber unmöglich gemacht hätten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie ST aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen. Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen ST und DT gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro und gegen DT allein eine Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro.

Mit den Urteilen vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission , erklärte das Gericht den streitigen Beschluss teilweise für nichtig und setzte die gegen ST und DT gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf 38 061 963 Euro und die gegen DT allein verhängte Geldbuße auf 19 030 981 Euro fest.

Die von ST und DT eingelegten Rechtsmittel werden vom Gerichtshof zurückgewiesen, der in diesem Zusammenhang präzisiert, welche Tragweite sein Urteil Bronner hinsichtlich der Einstufung einer Verweigerung des Zugangs zu der einem Unternehmen in beherrschender Stellung gehörenden Infrastruktur als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV hat. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof die Einstufung einer Verhaltensweise, die darin besteht, dass sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung weigert, eine ihm gehörende Infrastruktur Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen, als missbräuchlich an strengere Voraussetzungen geknüpft.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen. Ein Unternehmen in beherrschender Stellung wegen seiner missbräuchlichen Weigerung, einen Vertrag abzuschließen, zu verpflichten, mit einem Wettbewerber einen Vertrag abzuschließen, um diesem Zugang zu der eigenen Infrastruktur zu gewähren, stellt daher einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des Unternehmens in beherrschender Stellung dar. Weigert sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, lässt sich die Entscheidung, dieses Unternehmen zu verpflichten, seinen Wettbewerbern Zugang zu dieser Infrastruktur zu gewähren, deshalb wettbewerbspolitisch nur in Fällen rechtfertigen, in denen das Unternehmen den betreffenden Markt fest in seinem Griff hält.

Der Gerichtshof führt hierzu weiter aus, dass anhand der von ihm im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere der dritten Voraussetzung, festgestellt werden kann, ob das Unternehmen den betreffenden Markt über seine Infrastruktur fest in seinem Griff hält. Nach dem Urteil Bronner kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung nur dann gezwungen werden, einem Wettbewerber Zugang zu einer für seine eigene Tätigkeit entwickelten Infrastruktur zu gewähren, wenn die Verweigerung des Zugangs zu dieser Infrastruktur geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch den Wettbewerber, der den Zugang begehrt, auszuschalten (1) und nicht objektiv zu rechtfertigen ist (2) und wenn der Zugang zu der betreffenden Infrastruktur für die Tätigkeit des Wettbewerbers unentbehrlich ist, d. h., wenn es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (3).

In Fällen, in denen ein Unternehmen in beherrschender Stellung Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt, den Zugang aber unangemessenen Bedingungen unterwirft, kommen die vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen hingegen überhaupt nicht zum Tragen. Solche Verhaltensweisen können eine Form des Missbrauchs sein, wenn sie geeignet sind, auf den betreffenden Märkten wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen. Sie können aber nicht mit der Weigerung des Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, gleichgesetzt werden. Denn die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts zuständigen Behörden und Gerichte können das Unternehmen in beherrschender Stellung ja nicht dazu zwingen, einen Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, der bereits gewährt ist. Die Maßnahmen, die in solchen Fällen zu treffen sind, werden das Unternehmen in beherrschender Stellung mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem Eigentumsrecht weniger beschränken als wenn es verpflichtet worden wäre, Zugang zu einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren.

In Anbetracht der unionsrechtlichen Verpflichtung von ST, Wettbewerbern Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, stellt der Gerichtshof fest, dass ST den Zugang zu diesen Anschlüssen nicht schlicht verweigern durfte und dies auch nicht getan hat. Mit der Festsetzung der Bedingungen für den Zugang, wie sie im streitigen Beschluss beanstandet werden, hat ST
vielmehr von seinen Freiheiten hinsichtlich der Gestaltung des Zugangs Gebrauch gemacht. Da diese Bedingungen keine Verweigerung des Zugangs darstellten, die mit der Verweigerung des Zugangs vergleichbar wäre, die Gegenstand des Urteils Bronner waren, kommen die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Entgegen dem Vorbringen von ST und DT musste die Kommission daher nicht nachweisen, dass der Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von ST für den Markteintritt der konkurrierenden Anbieter unentbehrlich war, um die beanstandeten Bedingungen des Zugangs als Missbrauch einer beherrschenden Stellung einstufen zu können.

Da die übrigen Rechtsmittelgründe von ST und DT, die insbesondere die Beurteilung der Tarifpolitik von ST, die zu einer Margenbeschneidung geführt hat, und die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung an DT als Muttergesellschaft betrafen, ebenfalls zurückgewiesen wurden, weist der Gerichtshof die Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.


Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:

C-152/19 P und C-165/19 P

OLG Köln: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregel § 1 TK-TransparenzVO durch unzureichende Produktinformationsblätter der Deutschen Telekom für Magenta-Tarife

OLG Köln
Urteil vom 26.02.2021
6 U 85/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel § 1 TK-TransparenzVO durch unzureichende Produktinformationsblätter der Deutschen Telekom für die Tarife Magenta Zuhause S, M und XLvorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Unterlassungsklage ist zulässig und begründet.

a) Der Unterlassungsanspruch ist hinreichend konkret formuliert. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, dass die Wendung im Antrag, die auf Informationen über den Standardtarif hinweist, die eingeblendete PIB nicht treffe, ist letztlich nicht überzeugend, weil der Antrag auf ein konkretes PIB Bezug nimmt, in dem die Standardinformationen den Rückfallkonditionen gegenübergestellt werden. Aus Formulierung und Abbildung wird dieser Zusammenhang deutlich, so dass auch der Lebenssachverhalt, nämlich die Ergänzung von Tarifinformationen nach dem PIB durch zusätzliche Informationen nach den individuellen Anschlussbedingungen, verständlich wiedergegeben wird.

b) Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. § 1 der TK-Transparenzverordnung begründet.

aa) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die UGP-Richtlinie im Verbraucherschutzbereich grundsätzlich abschließende Vorgaben macht, allerdings gilt dies nur für den Anwendungsbereich der Richtlinie, zu dem vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten nicht gehören (Art. 3 Abs. 2 UGP-RL). § 2 der TK-Transparenzverordnung stellt klar, dass „der Verbraucher vor Vertragsschluss“ auf die durch das in § 1 näher beschriebene Produktinformationsblatt hingewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass Bestimmungen aus unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (Art. 3 Abs. 4 UGP-RL) anwendbar bleiben. Die UGP-Richtlinie hat zur Zeit ihrer Schaffung Vorgaben vorgefunden, die auf die sog. Universaldiensterichtlinie zurückgehen (RL 2002/22/EG in der Fassung der RL 2009/136/EG, ABL. L 337/11). Auf diese Vorschriften geht auch die TK-Transparenzverordnung zurück. Art. 22 der RL 2002/22/EG bzw. 2009/136/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden Diensteanbieter zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten können. Details können auch durch die Regulierungsbehörden geregelt werden. § 45n TKG mit § 1 der TK-Transparenzverordnung formuliert diese Vorgabe aus. Insoweit sperrt die UGP-Richtlinie nicht den Erlass der hier streitgegenständlichen Transparenzvorschriften. Für dieses Ergebnis spricht auch Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie, der selbst im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie die Einbeziehung von Informationspflichten aus dem Unionsrecht nicht sperrt, weil die in der Richtlinie selbst aufgeführten Informationspflichten des Unionsrechts dort ausdrücklich als „nicht erschöpfend“ bezeichnet werden. Die ausführliche landgerichtliche Begründung hierzu lässt keine Fehler erkennen.

bb) Verbraucherschützende Informations- und Transparenzpflichten sind typischerweise Marktverhaltensnormen (vgl. entsprechend zur Energieeffizienz-VO BGH WRP 2019, 874 Rn. 22 – Energieeffizienzklasse III). Anliegen der UGP-Richtlinie ist es, Entscheidungen auf informierter, aber auch transparenter Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher haben die vorgenannten Normen auch den Zweck, das Marktverhalten im Bereich der wettbewerblich relevanten Kommunikation zu steuern.

cc) Ein Verstoß gegen die TK-Transparenzverordnung scheidet nicht bereits deswegen aus, weil zusätzliche Informationen im PIB der Beklagten vorliegen. Diese zusätzlichen Informationen können nämlich den Standard aufweichen. Eine Rechtsordnung, die auf Informationsgebote setzt, muss bemüht sein, Informationen zu verdichten, zu verknappen und zu strukturieren und dadurch auch die möglichen Informationen zu verkürzen. Hierin liegt auch das Anliegen der TK-TransparenzVO. Sie möchte in einem konkreten technischen Bereich Angebote durch Standardisierung vergleichbar machen. Standardisierung bedeutet dann allerdings auch Begrenzung. Wenn der Kunde anhand des Produktinformationsblattes gewissermaßen auf einen Blick einen Tarifvergleich vornehmen soll, muss das Informationsblatt stets gleich strukturiert und für jeden Anbietertarif auch gleich gestaltet sein. Bei standardisierten Informationen sind Zusatzinformationen problematisch, weil hierdurch ein Anbieter in einem standardisierten Bereich die Standardinformation gerade nicht zu weiteren, nicht standardisierten Angaben nutzen soll. Diese weiteren Angaben mögen richtig oder falsch sein, jedenfalls erzeugen sie beim Rezipienten den Eindruck, dass der den Standard ergänzende Unternehmer etwas bietet, was der Konkurrent, der sich an den Standard hält, möglicherweise nicht bietet.

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Angaben auf dem PIB eher zur Verwirrung als zur Transparenz beitragen, richtet sich dieser Vorwurf nicht gegen das Prinzip standardisierter Information, sondern gegen die konkrete Ausgestaltung des PIB. Die Aufgabe, dieses PIB anzupassen oder zu ändern, kommt schon nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung allerdings nicht den Gerichten, sondern dem Normgeber oder der normausführenden Regulierungsbehörde zu.

Immer dann, wenn der Gesetzgeber Informationsgebote vorgibt, besteht das Risiko, dass diese Informationsgebote auch Fehlsteuerungen enthalten. Würde eine Lebensmittelampel ein fettarmes, aber zuckerreiches Produkt mit einem grünen Farbton kennzeichnen, weil eben nur der hohe Fettanteil zu einer Rotfärbung führt, läge auch eine in Kauf genommene Irreführung über den Zuckeranteil vor. Das Beispiel zeigt, dass Informationsgebote ein Steuerungsinstrument mit begrenzter Reichweite sind, ohne dass deswegen solche Signalinformationen von vornherein ungeeignet sind, um den (dann jedoch auch beschränkten) Zweck zu erreichen.

dd) Eine Verletzung der TK-Transparenzverordnung liegt mit der Begründung des Landgerichts vor. Das PIB ist auf bestimmte Angaben begrenzt, die von der Beklagten gegebenen Angaben gehen darüber hinaus.

ee) Der Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar. Dagegen spricht nicht, dass der Verbraucher durch ein Mehr an Information bessergestellt werden mag. Wenn der Zweck des Informationsgebotes nämlich darin besteht, Informationen zu standardisieren, ist die Abweichung vom Standard jedenfalls geeignet, zu verunsichern oder gar zu verwirren. Dies aber beeinträchtigt Verbraucherinteressen. Dass der Einsatz durch einen großen Marktteilnehmer wie die Beklagte über einen längeren Zeitraum und in größerem Maße Marktprozesse spürbar beeinträchtigen kann, hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

ff) Die Wiederholungsgefahr folgt aus der festgestellten Verletzung.

gg) An dem vorstehenden Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man – wie das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.9.2019 – 6 U 6/19 – Anlage BE3 Bl. 100 EA, dort S. 8, Bl. 107) dies getan hat – die Klage auf § 44 Abs. 1 S. 1 TGK i.V.m. § 44 Abs. 2 und § 3 UKlaG stützt, denn die dort genannten Voraussetzungen erlauben es, qualifizierten Einrichtungen i.S.d. UKlaG verbraucherschützende Normen im TKG und den aufgrund des TKG erlassenen Verordnungen, also auch der TK-TransparenzVO – durchzusetzen und bei Verstößen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. § 44 TKG ist eindeutig lauterkeitsrechtlich formuliert und an § 8 Abs. 1 UWG auch angelehnt (Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TGK-Kommentar, 4. Aufl. 2013 § 44 TKG Rn. 3). Die Vorschrift soll neben §§ 823, 1004 BGB zusätzliche Ansprüche verschaffen (Lueg in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 2020, § 44 Rn. 2), steht also jedenfalls zum BGB nicht im Verhältnis eines Vorrangs. Die Norm kommt allerdings mit weniger Tatbestandselementen aus, es reicht bereits die Betroffenheit, nicht einmal die Verletzung von Interessen muss daher nachgewiesen werden. Entscheidend für § 44 TKG ist der Verstoß gegen die telekommunikationsrechtliche Norm. Auch aufgrund der parallelen Ausgestaltung ist das von der Beklagten vorgebrachte Argument, die UGP-Richtlinie schließe einen auf TK-Recht gestützten Unterlassungsanspruch aus, wenig überzeugend.

2. Der Zahlungsanspruch ergibt sich mit der Begründung des Landgerichts aus § 12 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. Der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte (BGBl. I 2568) und am 2.12.2020 in Kraft getretene § 13 Abs. 3 UWG n.F. (Art. 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes) sieht zwar vor, dass Aufwendungsersatzansprüche nur bestehen, soweit die in Abs. 2 des neuen § 13 UWG geregelten Anforderungen erfüllt sind. Allerdings fehlt im Gesetz eine Anordnung rückwirkender Geltung, so dass diese Verschärfungen auf bereits entstandene Ansprüche keine Auswirkungen haben.

Die Abmahnung war berechtigt, so dass der Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist. Die Beklagte wendet dagegen ohne Erfolg ein, dass die ursprüngliche Abmahnung als Lebenssachverhalt die Verwendung eines PIB für verschiedene Tarife vorsah, während das Landgericht nur wegen der Intransparenz des PIB verurteilt hat. Tatsächlich war auch die Abmahnung vom 26.10.2018 (Anl. 2) bereits auf diesen Gesichtspunkt gestützt, der später zur Verurteilung führende Lebenssachverhalt war also bereits Gegenstand der Abmahnung.


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VG Köln: Keine Doppelüberprüfungspflicht für Mobilfunkanbieter - Pflichten zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig

VG Köln
Urteile vom 13.11.2020
9 K 573/18 - 9 K 574/18, 9 K 1378/18


Das VG Köln hat entschieden, dass die Pflichten zur Identitätsüberprüfung beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig sind. Insbesondere besteht keine Doppelüberprüfungspflicht für Mobilfunkanbieter bzw. deren Vertriebspartner.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Regelung zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig, u.a. keine Doppelüberprüfungspflicht für Mobilfunkanbieter

Telekom und Vodafone haben vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Denn eine Regelung der Bundesnetzagentur, wonach u. a. beim Verkauf von Prepaid-Karten durch einen Vertriebspartner der Mobilfunkanbieter sich eine Personalausweiskopie zusenden lassen und die Nutzerdaten selbst nochmals überprüfen muss, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 – erstmals unter Zuschaltung der Beteiligten per Videokonferenz – und mit gestern zugestellten Urteilen entschieden.

Seit einer im Juni 2016 zur Terrorismusbekämpfung geänderten Gesetzesregelung sind Mobilfunkanbieter nicht nur verpflichtet, vor der Freischaltung einer Prepaid-SIM-Karte bestimmte Daten des Erwerbers, wie z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum, für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden zu erheben, sondern diese Daten auch anhand eines geeigneten Ausweisdokumentes auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Bundesnetzagentur „andere geeignete Verfahren“ zur Identifizierung festlegt.

Daraufhin erließ die Bundesnetzagentur eine an alle Mobilfunkanbieter gerichtete Allgemeinverfügung, in der sie u.a. regelte, wie die Identität vor Ort überprüft werden kann, wenn ein Handynutzer von einem Dritten, also Vertriebspartnern des jeweiligen Dienstanbieters, eine Prepaid-SIM-Karte erwerben möchte, z.B. im „Handy-Shop“. Ferner regelt die Verfügung verschiedene Verfahren der Identitätsprüfung unter Abwesenden, wie das Post-Ident-Verfahren oder die Identitätsüberprüfung per Video-Chat, für den Fall, dass diese wegen des gewählten Vertriebsweges nicht vor Ort durchgeführt werden kann, z. B. bei einem Erwerb im Internet. In allen Verfahren ist vorgesehen, dass eine Kopie des Personalausweises bzw. eines anderen Ausweises von dem Dritten an den Dienstanbieter übermittelt werden muss und dieser im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips dann (nochmals) prüfen muss, ob die Daten auf dem Ausweis mit den bei Erwerb der SIM-Karte erhobenen Daten übereinstimmen, bevor er sie in der Kundendatei speichert.

Gegen diese Regelungen der Bundesnetzagentur hatten drei Mobilfunkanbieter geklagt, weil sie diese für unverhältnismäßig hielten. Insbesondere sahen sie das Geschäftsmodell mit Prepaid-SIM-Karten gefährdet, weil wesentliches Kaufargument die sofortige Nutzbarkeit sei, die durch die doppelte Prüfpflicht jedoch verzögert würde.

Das Gericht ist dem Vorbringen der Klägerinnen überwiegend gefolgt. Es hat die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Verfahrens der Überprüfung durch Dritte vor Ort aufgehoben, weil diese nicht von der Ermächtigung zur Regelung „anderer geeigneter Verfahren“ in dem zugrundeliegenden Telekommunikationsgesetz umfasst sei. Vielmehr regele das Gesetz selbst schon die Identitätsüberprüfung unter Anwesenden und habe die Bundesnetzagentur darüber hinaus – nur – ermächtigt, Überprüfungsmöglichkeiten für die Fälle zu regeln, in denen mangels Anwesenheit des SIM-Karten-Erwerbers eine physische Vorlage des Ausweises nicht möglich sei.

Hinsichtlich der Regelung der Überprüfungsmöglichkeiten unter Abwesenden, wie z.B. mittels Post-Ident und Video-Chat, hat die zuständige Kammer die Regelungen aufgehoben, die die Anfertigung und Übersendung von Ausweiskopien betreffen. Denn die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Übermittlung einer Ausweiskopie an den Dienstanbieter verstoße gegen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes. Zudem überspanne die Doppelüberprüfungspflicht die Anforderungen des Gesetzes, das keine höchstpersönliche Überprüfungspflicht der Mobilfunkanbieter fordere. Um eine zuverlässige Kundendatenbank sicherzustellen sei eine Verifizierung der persönlichen Daten durch Dritte ausreichend.

Die (verbliebenen) Regelungen im Hinblick auf Einzelheiten zur Datenerhebung, etwa die Vorgaben dazu, dass die mit der Identitätsprüfung beauftragte Person sorgfältig ausgewählt und geschult wird und die Überprüfung dokumentieren muss, hat das Gericht demgegenüber nicht beanstandet, weil diese die Verifizierung der Nutzerdaten sicherstellen würden.

Gegen die Urteile können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 9 K 573/18, 9 K 574/18, 9 K 1378/18



EuGH: Mobilfunkanbieter mussten den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand

EuGH
Urteil vom 03.09.2020
C‑539/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden mussten, ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnudownloadng vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.

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BVerwG: Vergabe der 5G-Frequenzen durch Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig - Telefonica

BVerwG
Urteil vom 24.05.2020
6 C 3.19


Das BVerwG hat entschieden, dass die Vergabe der 5G-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig ar.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig

Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe der für den Ausbau von 5 G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz im Wege der Versteigerung sind rechtmäßig. Die Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin gegen den Beschluss der Präsidentenkammer der Regulierungsbehörde vom 14. Mai 2018, der diese Entscheidungen für die genannten Frequenzen umfasst, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgewiesen.

Sollen knappe Frequenzen im Wege eines Vergabeverfahrens vergeben werden, muss die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10 sowie § 61 Abs. 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch ihre hierfür zuständige Präsidentenkammer vier Entscheidungen treffen: Die Anordnung eines Vergabeverfahrens (Entscheidung I), die Auswahl des Versteigerungsverfahrens oder des Ausschreibungsverfahrens als Verfahrensart (Entscheidung II), die Ausgestaltung der Vergabebedingungen (Entscheidung III) sowie die Ausgestaltung der Versteigerungs- bzw. Ausschreibungsregeln (Entscheidung IV). Der Beschluss vom 14. Mai 2018 enthält die Entscheidungen I und II für das 2 GHz-Band und das 3,6 GHz-Band.

Die Knappheit von Frequenzen, die nach § 55 Abs. 10 TKG Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens ist, kann sich daraus ergeben, dass die Bundesnetzagentur auf der Grundlage eines von ihr festgestellten Bedarfs an bestimmten Frequenzen einen zukünftigen Überhang von Zuteilungsanträgen prognostiziert. Die Knappheitsfeststellung setzt regelmäßig eine regulatorische Entscheidung darüber voraus, welche Frequenzen zu gegebener Zeit für einen näher konkretisierten Nutzungszweck bereitgestellt werden. Diese Bereitstellungsentscheidung kann sich auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG stützen und hängt deshalb von der Vereinbarkeit der Nutzung mit den Regelungszielen des § 2 Abs. 2 TKG ab. Der Bundesnetzagentur steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der durch eine Abwägung auszufüllen ist.

Als Vorfrage ihrer Vergabeanordnung hat die Präsidentenkammer entschieden, dass die Frequenzen des 2 GHz-Bandes und aus dem 3,6 GHz-Band die Frequenzen im Bereich von 3400 bis 3700 MHz für den drahtlosen Netzzugang im Wege bundesweiter Zuteilungen bereitgestellt werden. Demgegenüber hat die Präsidentenkammer den Bereich von 3700 bis 3800 MHz regionalen und lokalen Zuteilungen vorbehalten. Die Bereitstellungsentscheidung ist nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden, weil sie im Bereich von 2 GHz neben den bereits Ende 2020 freiwerdenden Frequenzen auch diejenigen Frequenzen einbezieht, die noch bis Ende 2025 mit Nutzungsrechten - unter anderem solchen der Klägerin - belegt sind. Auch die Aufteilung des 3,6 GHz-Bandes leidet nicht an einem Abwägungsfehler. Die Anordnung des Vergabeverfahrens für die für bundesweite Zuteilungen bereitgestellten Frequenzen ist rechtmäßig, weil insoweit nach der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Bedarfsabfrage und der auf deren Grundlage angestellten Prognose eine Frequenzknappheit besteht.

Die Wahl des Versteigerungsverfahren als Vergabeverfahren ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Versteigerungsverfahren ist das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren für die Vergabe knapper Frequenzen.


Nicht zum Streitstoff des von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens gehörten die Entscheidungen über die Ausgestaltung der Vergabebedingungen und der Versteigerungsregeln (Entscheidungen III und IV). Diese hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 18. November 2018 getroffen. Die hiergegen gerichteten Klagen sind noch nicht rechtskräftig entschieden.

BVerwG 6 C 3.19 - Urteil vom 24. Juni 2020

Vorinstanz:

VG Köln, 9 K 4396/18 - Urteil vom 18. Februar 2019 -