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BVerwG: Empfehlung der EU-Kommission schränkt Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht ein

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
6 C 21.21

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Empfehlung der EU-Kommission den Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht einschränkt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur
Die Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) - i. F.: Empfehlung - schränkt den Beurteilungsspielraum nicht ein, über den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen verfügt, wenn sie Entgelte anhand des im Telekommunikationsgesetz geregelten Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt. Die Empfehlung ist vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin - die Telekom Deutschland GmbH - ist aufgrund einer Regulierungsverfügung u.a. verpflichtet, anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind. Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, besteht ferner die Verpflichtung, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren. Die Entgelte für die Zugangsgewährung unterliegen der Genehmigungspflicht.


Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen und zu unbeschalteten Glasfasern, wobei die genehmigten Entgelte die von der Klägerin beantragte Höhe teilweise unterschritten. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete die Beklagte, den Genehmigungsantrag der Klägerin bezüglich des Entgelts für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr und bezüglich des Entgelts für die Überlassung zweier unbeschalteter Glasfasern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Bundesnetzagentur bei der Entgeltberechnung die Vorgaben der Empfehlung nicht eingehalten habe. So habe sie bei der geforderten Modellierung eines effizienten Zugangsnetzes der nächsten Generation von vorneherein nur solche Referenznetze in den Blick genommen, bei denen eine "Kupferrückrechnung" bereits erfolgt sei, und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverteilerstandorte vorgegeben sei. Ferner habe die Bundesnetzagentur zu Unrecht den Anteil der abgeschriebenen wiederverwendbaren baulichen Anlagen aus dem Ist-Netz der Klägerin auf das modellierte Netz übertragen und Kabelkanalanlagen sowie Kabelschächte nach zu kurz bemessener Abschreibungsdauer nicht mehr berücksichtigt.


Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Entgeltgenehmigung waren hier noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes in der bis November 2021 geltenden Fassung (TKG a.F.). Danach hat sich die Genehmigung von telekommunikationsrechtlichen Entgelten vor allem an dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der auf die §§ 31 ff. TKG a.F. gestützten Erteilung einer Entgeltgenehmigung zwar im Wesentlichen um eine gebundene Entscheidung. Für einzelne abgrenzbare Teilaspekte der Entgeltprüfung sind jedoch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume der Bundesnetzagentur anerkannt, die auch unionsrechtlich verankert sind. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen.


Dieser regulierungsbehördliche Beurteilungsspielraum wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die als Harmonisierungsmaßnahme erlassene Empfehlung eingeschränkt. Da der Empfehlung ungeachtet der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden zur "weitestgehenden Berücksichtigung" keine normähnliche Verbindlichkeit zukommt, unterliegen ihre Auslegung und Anwendung durch die Bundesnetzagentur nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Empfehlung ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, die die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums vornehmen muss. Lässt die Bundesnetzagentur die Empfehlung vollständig oder teilweise außer Betracht, ohne dies plausibel zu begründen, oder geht sie von einem objektiv unzutreffenden Verständnis des Inhalts der Empfehlung aus, kann dies zu einem Abwägungsfehler führen.


Im konkreten Fall wollte die Bundesnetzagentur indes nicht von der Empfehlung abweichen, sondern ist bei ihrer Abwägung im Gegenteil davon ausgegangen, dass ihre Vorgehensweise im Einklang mit der Empfehlung steht. Dabei hat sie in allen vom Verwaltungsgericht beanstandeten Punkten ein jedenfalls vertretbares Verständnis des Inhalts der Empfehlung zugrundegelegt.


BVerwG 6 C 21.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanz:

VG Köln, VG 21 K 4396/19 - Urteil vom 10. November 2021 -



EuGH: Deutsche Telekom AG muss Mitbewerbern die Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen

EuGH
Urteil vom 05.05.2011
C‑543/09


Der EuGH hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG die ihr bekannten Teilnehmerdaten ihren Mitbewerbern für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen muss.

Entscheidung des Gerichts:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

2. Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: