OLG Hamm: Saunabetreiber ist nicht verpflichtet Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen
OLG Hamm
Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine umfassende und alle Gefahren erfassende Beaufsichtigung des Saunabereichs weder möglich noch zumutbar ist.
Der Gesundheitszustand der Saunanutzer ist dem Betreiber regelmäßig nicht bekannt. Insoweit ist es ihm nicht möglich, Gefahren etwa in Bezug auf Herz-/Kreislauf der Saunanutzer verlässlich einzuschätzen. Es bliebe hiernach zur Vermeidung jeglicher Gefahr nur eine durchgehende Beaufsichtigung der Sauna. Selbst die von den Klägern vorgeschlagenen Kontrollintervalle von 30 Minuten wären jedenfalls bei Einzelnutzung der Sauna nicht stets ausreichend, um jeglicher abstrakter Gefahr mit letzter Sicherheit zu begegnen."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine umfassende und alle Gefahren erfassende Beaufsichtigung des Saunabereichs weder möglich noch zumutbar ist.
Der Gesundheitszustand der Saunanutzer ist dem Betreiber regelmäßig nicht bekannt. Insoweit ist es ihm nicht möglich, Gefahren etwa in Bezug auf Herz-/Kreislauf der Saunanutzer verlässlich einzuschätzen. Es bliebe hiernach zur Vermeidung jeglicher Gefahr nur eine durchgehende Beaufsichtigung der Sauna. Selbst die von den Klägern vorgeschlagenen Kontrollintervalle von 30 Minuten wären jedenfalls bei Einzelnutzung der Sauna nicht stets ausreichend, um jeglicher abstrakter Gefahr mit letzter Sicherheit zu begegnen."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: