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OLG Köln: Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen

OLG Köln
Urteil vom 19.06.2015
6 U 173/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen ist.