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EuGH: Airbnb ist ein Dienst der Informationsgesellschaft gem Richtlinie 2000/31

EuGH
Urteil vom 19.12.2019
C-390/18
Airbnb Ireland


Der EuGH hat entschieden, dass das Angebot von Airbnbals Dienst der Informationsgesellschaft gem Richtlinie 2000/31 einzuordnen ist.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

2. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis für Immobilienmakler verfügt, da diese Anforderung der Kommission nicht gemäß der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mitgeteilt wurde

Mit Urteil von heute der Gerichtshof zum einen entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“
einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt.

Zum anderen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines solchen Dienstes, den er von einem anderen Mitgliedstaat anbietet, beschränkt wird, wenn diese Maßnahmen nicht
entsprechend Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie mitgeteilt wurden.

Der Ausgangsrechtsstreit fügt sich in ein Strafverfahren ein, dass in Frankreich infolge einer Anzeige mit Bestellung als Zivilpartei eingeleitet wurde, die die Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP, Vereinigung für eine professionelle Beherbergung und einen professionellen Tourismus) gegen Airbnb Ireland erstattet hatte. Airbnb Ireland ist ein irisches Unternehmen, das eine elektronische Plattform verwaltet, die es gegen Entrichtung einer Gebühr u. a. in Frankreich ermöglicht, eine Geschäftsbeziehung zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, und Personen anzubahnen, die solche Unterkünfte suchen. Airbnb Ireland bietet den Vermietern ferner Zusatzleistungen an, wie eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, eine Haftpflichtversicherung, ein Tool zur Schätzung des Mietpreises oder auch auf diese Leistungen bezogene Zahlungsdienstleistungen.

AHTOP, die gegen Airbnb Ireland Anzeige erstattet hatte, berief sich darauf, dass sich dieses Unternehmen nicht damit begnüge, über die namensgebende Plattform eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Parteien anzubahnen, sondern vielmehr die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ausübe, ohne im Besitz eines Gewerbeausweises zu sein, und damit gegen die sogenannte Loi Hoguet verstoße, ein Gesetz, das in Frankreich für berufliche Tätigkeiten im Immobilienbereich gilt.

Airbnb Ireland macht ihrerseits geltend, dass die Richtlinie 2000/31 in jedem Fall dieser Regelung entgegenstehe.

Der Gerichtshof, der zur Einstufung des von Airbnb Ireland angebotenen Vermittlungsdienstes befragt wurde, hat unter Bezugnahme auf das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi darauf hingewiesen, dass ein Vermittlungsdienst grundsätzlich einen von der nachfolgenden Dienstleistung, auf die er sich bezieht, unabhängigen „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellt, wenn er den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 3 – auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist – genannten Voraussetzungen entspricht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermittlungsdienst offensichtlich ein integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, deren Hauptbestandteil rechtlich anders einzustufen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass ein Vermittlungsdienst wie der von Airbnb Ireland angebotene diese Voraussetzungen erfüllt und die zwischen diesem Vermittlungsdienst und der Beherbergungsleistung bestehenden Verbindungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass er nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist und damit nicht unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

Um die Unabhängigkeit eines solchen Vermittlungsdiensts im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen, auf die er sich bezieht, zu unterstreichen, hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass dieser Dienst nicht nur auf die unmittelbare Realisierung solcher Dienstleistungen gerichtet ist, sondern vielmehr im Wesentlichen darin besteht, ein Instrument für
die Präsentation von und die Suche nach zu vermietenden Unterkünften anzubieten, das den Abschluss von künftigen Mietverträgen erleichtert. Daher kann diese Art der Dienstleistung nicht als eine bloße Ergänzung einer Gesamtdienstleistung der Beherbergung angesehen werden. Der Gerichtshof hat sodann hervorgehoben, dass ein Vermittlungsdienst wie der von Airbnb Ireland angebotene für die Erbringung von Beherbergungsleistungen nicht unverzichtbar ist, da Mieter und Vermieter hierzu zahlreiche andere, bisweilen seit Langem verfügbare Kontaktwege offenstehen.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich der Akte nichts dafür entnehmen lässt, dass Airbnb den Betrag der von den Vermietern, die ihre Plattform nutzen, verlangten Mieten festlegen oder deckeln würde.

Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die weiteren, von Airbnb Ireland angebotenen Dienstleistungen diese Feststellung nicht in Frage stellen können, da es sich bei den verschiedenen Dienstleistungen um bloße Ergänzungen zu dem von diesem Unternehmen angebotenen Vermittlungsdienst handelt. Darüber hinaus hat er darauf verwiesen, dass – im Gegensatz zu den in den Urteilen Asociación Profesional Elite Taxi und Uber France in Rede stehenden Vermittlungsdiensten – weder der fragliche Vermittlungsdienst noch die von Airbnb Ireland angebotenen Zusatzdienstleistungen die Feststellung zulassen, dass das Unternehmen einen entscheidenden Einfluss auf die Beherbergungsleistungen ausübt, auf die sich seine Tätigkeit bezieht, und zwar sowohl bezogen auf die Festsetzung des verlangten Mietpreises als auch bezogen auf die Auswahl der Vermieter oder der Unterkünfte, die auf seiner Plattform angeboten werden.

Der Gerichtshof hat zudem geprüft, ob sich Airbnb Ireland im Ausgangsrechtsstreit mit der Begründung, dass die Loi Hoguet von Frankreich nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 mitgeteilt wurde, gegen die Anwendung eines Gesetzes wie der Loi Hoguet wenden kann, mit dem der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft, die von einem Anbieter von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, eingeschränkt wird.

Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass dieses Gesetz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31 erlassen wurde, Frankreich nicht von seiner Pflicht zur Unterrichtung befreien kann. Danach hat er in Anlehnung an den im Urteil CIA Security International verfolgten Ansatz festgestellt, dass dieser Pflicht, die eine wesentliche Verfahrensvorschrift darstellt, unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist. Missachtet ein Mitgliedstaat seine Pflicht zur Unterrichtung über eine solche Maßnahme, kann dies daher von einem Einzelnen nicht nur im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geltend gemacht werden, sondern auch gegenüber dem Schadensersatzbegehren einer anderen Person, die sich als Zivilpartei bestellt hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Airbnb - Geldbuße von 6000 EURO wegen Vermietung von Wohnung über Internetplattform als Ferienwohnung ohne Genehmigung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.08.2019
2 Ss-OWi 438/19

Das OLG Frankfurt hat eine Geldbuße von 6000 EURO wegen Vermietung einer Wohnung über die Internetplattform Airbnb als Ferienwohnung ohne Genehmigung bestätigt. Es liegt ein Verstoß gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Geldbußen wegen unerlaubter Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung rechtskräftig

Die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung - über die Plattform „Airbnb“ - verstößt gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte wegen Verstoßes hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. € 6.000,00.

Die Betroffene hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt am Main gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste zu einem Preis von 125,00 bis 150,00 € pro Nacht vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen. Ihre zuvor mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt € 6.000,00 verurteilt. Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen.

Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu € 25.000,00 verhängt werde. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.

Das OLG hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.
Das amtsgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2.8.2019, Az. 2 Ss-OWi 438/19
(vorausgehend Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2018, Az. 946 OWi 752 Js 52335/18)

Erläuterungen:
§ 12a Hessiches Wohnungsaufsichtsgesetz Ferienwohnungen
(1) 1 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur
1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder
2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt werden darf.

2 Die Satzung muss Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird.

3 Die Satzung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, insbesondere für die kurzzeitige Zwischennutzung der Wohnung bei Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners, die kurzzeitige Zwischennutzung eines geringen Teils der selbstgenutzten Wohnung und den Bestandsschutz bereits genehmigter Ferienwohnungen.

(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

13 [1] Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1....
5. Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. ...




OLG Brandenburg: Öffentliche Hand darf Unternehmen nicht mit Betrieb von Touristinformationen beauftragen wenn dieses selbst Stadtrundfahrten und Stadtrundgänge anbietet

OLG Brandenburg
Urteil vom 05.04.2018
6 U 50/13


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die öffentliche Hand kein Unternehmen mit Betrieb von Touristinformationen beauftragen darf, wenn dieses selbst Stadtrundfahrten anbietet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3) Die Klage ist in dem zuletzt verfolgten Umfang begründet. Der Klägerin stehen die mit dem Antrag zu 1. in seiner Hauptfassung und mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG a.F.) gegen die Beklagte zu.

3.1) Da die Klägerin die Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Sachentscheidung rechtswidrig ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.02.2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 - Fressnapf; Urteil v. 02.05.2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 - Komplettküchen). Das von der Klägerin als rechtswidrig beanstandete Verhalten des Betriebs von Touristinformationen durch ein Unternehmen, welches selbst Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge in … anbietet, ohne Trennung der Geschäftsbereiche und ebenso die Gestattung der Nutzung des …logos für die Bewerbung der Stadtrundfahrten hat jedenfalls bis 2015 angedauert. Die weiter angegriffene Werbung für die Stadtrundfahrten der T… GmbH auf der Internetseite der Beklagten ist unstreitig jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012 veröffentlicht worden. Das im Streitfall maßgebliche Recht ist mit Wirkung vom 10.12.2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dabei ist unter anderem § 3 UWG zur besseren Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) neu gefasst worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt aus der Gesetzesänderung nicht. Die in § 3 Abs. 1 UWG a.F. enthalten gewesene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der seit dem 10.12.2015 in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung überein (vgl. BGH, Urteil v. 02.05.2017 a.a.O. - Komplettküchen; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3 Rn. 1.8).

3.2) Die Klägerin ist als Mitbewerberin auf dem Markt der Stadtrundfahrten und Stadtrundgänge in … für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert.

3.3) Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 1 UWG Schuldnerin der Abwehransprüche, denn das von der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten der Beklagten bei der Beauftragung der T… GmbH als Betreiber der Touristinformation unter Einschluss der Durchführung von Stadtrundfahrten und unter Gestattung der Nutzung des …logos sowie beim Bewerben der Stadtrundfahrten der T… GmbH erfüllt die Voraussetzungen geschäftlicher Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Deshalb ist das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil v. 10.01.2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil v. 11.12.2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 - Bezugsquellen für Bachblüten). Vorliegend hat das beanstandete Verhalten der Beklagten, die als kommunale Gebietskörperschaft nicht selbst erwerbswirtschaftlich tätig geworden ist, bei der gebotenen objektiven Betrachtung der Förderung des Wettbewerbs der T… GmbH auf dem Markt der Stadtrundfahrten und -rundgänge gedient.

Wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, war die Durchführung von Stadtrundfahrten und Stadtrundgängen durch die mit dem Betrieb der Touristinformationen beauftragte T… GmbH deren vertragliche Verpflichtung zum Zwecke der Einnahmeerzielung, um die Kosten der öffentlichen Aufgabe der Tourismusförderung mitzufinanzieren. Die durch Einsetzung der T… GmbH als Betreiber der Touristinformationen und Veranstalter von Stadtrundfahrten und -rundgängen bewirkte Förderung des Wettbewerbs der T… GmbH stellt sich mithin nicht lediglich als unbeabsichtigte, reflexartige Folge der Übertragung der öffentlichen Aufgabe des Betriebs der Touristinformationen dar, sondern war von der Beklagten bezweckt. Dasselbe gilt für die Gestattung der Nutzung des …logos auch für veranstaltete Stadtrundfahrten und die Werbung für das Stadtrundfahrtangebot der T… GmbH im Internet.

3.4) Die Beklagte ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 UWG (§ 3 Abs. 1 UWG a.F.) verpflichtet, es künftig zu unterlassen, den Betrieb von Touristinformationen einem Unternehmen zu übertragen, welches selbst Stadtrundfahrten und/oder -rundgänge in … anbietet, sofern nicht sichergestellt ist, dass die erwerbswirtschaftliche Betätigung bei dem Vertrieb der Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge durch die in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Maßnahmen so von der Aufgabenerfüllung der Touristinformation organisatorisch, räumlich und personell getrennt ist, dass beide Geschäftsbereiche ohne weiteres als solche erkennbar sind.

Die Beklagte hat sich mit der Beauftragung der T… GmbH ohne Sicherstellung der vorbeschriebenen Trennung unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG verhalten.

3.4.1) Die Ableitung von Ansprüchen aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass die betreffende Verhaltensweise von ihrem Unlauterkeitsgehalt her den in den §§ 4 bis 7 UWG angeführten Beispielsfällen unlauteren Verhaltens entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 09.10.2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 - FSA-Kodex; Urteil v. 12.07.2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 - Solarinitiative). Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (vgl. BGH, Urteil v. 22.04.2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 - Auskunft der IHK; BGH, Urteil 26.02.2009 - I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 - Buchgeschenk vom Standesamt; Urteil v. 12.07.2012 a.a.O. - Solarinitiative). So liegen die Dinge bei dem hier zu beurteilenden Verhalten.

Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand können aus den in § 4 Nr. 4, § 4a, § 5 Abs. 1 UWG (§ 4 Nr. 1, 2 und 10, § 5 Abs. 1 UWG a.F.) niedergelegten lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen unlauter sein, wenn sie mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe verknüpft werden und dadurch der Eindruck erweckt wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung oder wenn die öffentliche Hand ihre amtlichen Beziehungen dazu missbraucht, sich oder anderen wettbewerbliche Vorteile zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil v. 16.02.2009 - I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 - Buchgeschenk vom Standesamt; Urteil v. 21.07.2005 - I ZR 170/01, GRUR 2005, 960 - Friedhofsruhe; Urteil v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Köhler in Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 3a Rn. 260, Rn. 2.64; Pfeifer in Teplitzky/Peifer/ Leistner, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 493, 496).

3.4.2) Vorliegend hat die Beklagte mit Beauftragung der T… als Betreiber der Touristinformationen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Tourismus- und damit Wirtschaftsförderung und zugleich als Veranstalter vom Stadtrundfahrten und -rundgängen die öffentlich-rechtliche Aufgabe in unzulässiger Weise mit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der T… GmbH verknüpft und dadurch der T… GmbH beim Absatz ihrer Stadtrundfahrten und -rundgänge einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

a) Der öffentlichen Hand ist, wenn sie sich erwerbswirtschaftlich betätigt oder sich eines erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmens bedient, nicht anders als privaten Unternehmen unlauteres Wettbewerbsverhalten verboten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden (vgl. BGH, Urteil v. 21.07.2005 a.a.O. - Friedhofsruhe; Urteil v. 25.04.2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343 - Elektroarbeiten; Urteil v. 24.09.2002 - KZR 4/01, GRUR 2003, 167 - Kommunaler Schilderprägebetrieb).

b) Die Beauftragung der T… GmbH zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Touristinformation und zugleich zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung im Bereich der Stadtrundfahrten und -rundgänge gerade zum Zweck der Eigen(mit)finanzierung hat eine unzulässige Verquickung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung dargestellt, weil die konkrete Ausgestaltung des Auftrags die gebotene, nach außen erkennbare Trennung der Tätigkeitsbereiche nicht sichergestellt hat.

Die T… GmbH hat die Information über touristische Angebote der Stadt … und den Absatz der eigenen touristischen Dienstleistungen ohne jede Trennung der Tätigkeitsbereiche, insbesondere in denselben Räumlichkeiten, unter Nutzung derselben Fernkommunikationsmöglichkeiten und unter Einsatz derselben Mitarbeiter durchführen können, weil weder der Vertrag eine Trennung vorgesehen, noch die Beklagte sonst hierauf hingewirkt hat. Gerade im Hinblick auf den Verkauf von Tickets für Stadtrundfahrten und -rundgänge hat die T… GmbH als Betreiber der Touristinformationen die keinem anderen Mitbewerber zur Verfügung stehende Möglichkeit erhalten, beim Absatz ihrer Dienstleistungen als Teil der öffentlichen-rechtlichen Aufgabenerfüllung in Erscheinung zu treten. Die T… GmbH hatte aus diesem Gesichtspunkt und aus der Tatsache, dass der Betrieb der Informationsstelle über touristische Angebote die Möglichkeit eröffnet hat, zugleich die eigenen Dienstleistungen an exponierter Stelle abzusetzen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Bietern von Stadtrundfahrten und -rundgängen.

Dieser aus der Verquickung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit resultierende Wettbewerbsvorteil ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn es widerspricht dem Gebot der neutralen und objektiven Amtsführung, wenn die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur Förderung des eigenen oder eines fremden Wettbewerbs eingesetzt wird."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Vermietung an Touristen über Airbnb durch Mieter bedarf der gesonderten Zustimmung des Vermieters - Erlaubnis zur Untervermietung reicht nicht

BGH
Urteil vom 08.01.2014
VIII ZR 210/13
BGB § 553


Der BGH hat entschieden, dass die Vermietung über den Shareconomy-Anbieter Airbnb durch den Mieter der gesonderten Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung genügt nicht.

Der Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Nutzung neuer Geschäftsmodelle zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten sind.

Leitsatz des BGH:

Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 210/13 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BPatG: Marke "Neuschwanstein" mangels Unterscheidungskraft gelöscht

BPatG
Beschluss vom 04.02.2011
25 W (pat) 182/09
Neuschwanstein


Das Bundespatentgericht hat völlig zu Recht die Löschung der Marke „Neuschwanstein“ durch das DPMA bestätigt. Diese war zunächst für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden.

In der Pressemitteilung des BPatG heißt es:

"Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdig­keit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf."

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, so dass der BGH vermutlich das letzte Wort sprechen wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BPatG finden Sie hier:
"BPatG: Marke "Neuschwanstein" mangels Unterscheidungskraft gelöscht" vollständig lesen