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OLG Köln: Wettbewerbsverstoß wenn Stromversorger Informationen über Preiserhöhungen in allgemeinem Schreiben versteckt sowie einzelne Preisbestandteile und Änderungen nicht gegenüberstellt

OLG Köln
Urteil vom 26.06.2020
6 U 304/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Stromversorger Informationen über Preiserhöhungen in einem allgemeinen Schreiben versteckt bzw. einzelne Preisbestandteile und Änderungen nicht gegenüberstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem erstinstanzlichen Antrag Ziffer 1 d gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 EnWG zu.

a) Der Kläger ist – wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat – zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

Der Kläger ist eine gemäß §§ 3, 4 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des § 4 UKlaG eingetragen. Auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor, was die Beklagte auch nicht angreift.

Die Beklagte hat sich mit dem beanstandeten Verhalten an Verbraucher gewandt. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass sich das zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Schreiben an einen Verbraucher gerichtet habe, ist dies unbeachtlich.

Ihr Bestreiten mit Nichtwissen war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Denn die Beklagte hätte sich jedenfalls dazu erklären können und müssen, ob sie ihre Preiserhöhungsschreiben in der behaupteten Form versandt hat. Hierzu hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2016 – 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass bei einem Stromversorger die Preiserhöhungsschreiben nicht durch einen einzelnen Sachbearbeiter formuliert würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern mehrere unterschiedliche Texte nutzt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist – wie auch das OLG Düsseldorf ausgeführt hat (aaO) – davon auszugehen, dass auch im Unternehmen der Beklagten – wie in der Regel – diese Texte von der Unternehmensspitze nach Absprache mit juristischen Beratern vorgegeben werden. Zu der Tatsache, wie die von ihr verwandten Texte aussehen, schweigt sich die Beklagte aus, obwohl dieser Umstand in ihrem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich liegt und ohne nennenswerten Aufwand unverzüglich festgestellt werden kann.

b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erfolgt auch im Interesse des Verbraucherschutzes, was für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 2 UKlaG erforderlich ist (vgl. Micklitz/Rott, MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 2 UKlaG, Rn. 11). Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, dass das Schreiben lediglich an einen Verbraucher versandt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111).

c) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG ist eine Verbraucherschutzgesetz, was das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen angenommen hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 111). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

d) Die Beklagte hat – entgegen der Ansicht des Landgerichts – das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG verletzt, indem es die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt hat.

Nach Einführung des § 41 Abs. 3 S.1 EnWG durch die EnWG-Novelle aus dem Jahr 2011, der das Verhältnis zwischen einem Energielieferanten und einem Haushaltskunden, der die Energie außerhalb der Grundversorgung bezieht (vgl. Rasbach in Kment, EnWG, 2. Aufl., § 41 Rn. 10) regelt, haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG normiert ein Kündigungsrecht des Kunden, wenn der Lieferant die Vertragsbindungen einseitig ändert. Hierzu gehört auch die Änderung des Preises. Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).

Die Transparenz einer Mitteilung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 – 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111).

Allerdings ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die Mitteilung haben muss.

Durch das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot soll dem Verbraucher jedoch ermöglicht werden, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251).

Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.

Es kommt hinzu, dass der Kunde ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die den Preis nach § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen kann, einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Einhaltung des Ermessens hat. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, muss dem Kunden bekannt sein, aufgrund der Erhöhung welcher Elemente die Beklagte den Preis geändert hat. So wird etwa das Durchreichen einer Steuererhöhung oder der sonstigen hoheitlichen Abgaben von einem Kunden eher akzeptiert werden und nicht als Verstoß gegen das billige Ermessen angesehen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Verpflichtung, die Preisbestandteile zu nennen, in anderen Vorschriften – anders als im Rahmen des § 41 Abs. 3 EnWG – ausdrücklich geregelt ist. Allerdings ist etwa für den Grundversorger normiert, dass dieser nach § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 StromGVV eine Gegenüberstellung der Preise vorzunehmen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454). Auch in § 40 Abs. 2 EnWG ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – im Einzelnen geregelt, welche Angaben in einer Rechnung zu erfolgen haben. Hieraus kann indes nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese Angaben im Rahmen einer transparenten Darstellung des Preiserhöhungsverlangens nicht erfolgen müssen. Denn die Nutzung einer allgemeingehaltenen Formulierung lässt keine Rückschlüsse auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers zu.

Ob sich der Anspruch auch aus § 2 Abs. 1 S.1 UKlaG, §§ 3, 3a, 8 UWG ergibt, kann offenbleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter von erheblicher Bedeutung ist und diese Frage höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Unzulässige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an Sachverständigen in Vertrag über Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens

BGH
Urteil vom 18.02.2020
VI ZR 135/19
BGB § 307 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einer unzulässige Klausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens befasst, die eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten erfüllungshalber an den Sachverständigen vorsah und den Zusatz

"Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen"

enthielt. Diese Regelung verstößt - so der BGH - gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Leitsatz des BGH:

Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält
"Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."

BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19 - LG Hannover - AG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: PayPal-AGB sind nicht deshalb unwirksam weil sie zu lang und damit unverständlich sind - Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht genügend dargelegt

OLG Köln
Urteil vom 19.02.2020
6 U 184/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass die PayPal-AGB nicht bereits deshalb unwirksam sind, weil sie zu lang und damit unverständlich sind. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot hat der klagende vzbv nach Ansicht des Gerichts nicht genügend dargelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

PayPal-AGB sind nicht per se zu lang

Allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit

Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unterlegen. Der Kläger hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter in Deutschland die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geändert
und gekürzten - AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 19.02.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der
Kläger aber nicht dargelegt.

Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines „Verständlichkeitsindexes“ sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.




BGH: Verstoß gegen Transparenzgebot durch widersprüchliche und unklare Abtretungs-Klausel - AGB-Klausel nichtig

BGH
Urteil vom 17.07.2018
VI ZR 274/17
BGB §§ 305c, 307


Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Transparenzgebot vorliegt, wenn eine Abtretungs-Klausel widersprüchlich und unklar ist. Entsprechende Klauseln in AGB und Formularverträgen sind nichtig.

Leitsatz des BGH:

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht:

"Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.


BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 - LG Coburg - AG Coburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Wettbewerbswidrige Werbung mit Rabatt auf "fast alle Waren" wenn in der Werbung nicht über Ausnahmen von Rabattaktion aufgeklärt wird

OLG München
Urteil vom 08.02.2018
6 U 403/17


Das OLG München hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Rabatt auf "fast alle Waren" ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in der Werbung nicht über die Ausnahmen von der Rabattaktion aufgeklärt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG (das bei Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme vormals geltende Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG a.F. findet im Streitfall keine Anwendung, da die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom März 2016 erst nach Inkrafttreten des UWG 2015 begangen wurde) handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

3. a) Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2017, 295 Tz. 17 - Entertain; BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 31 - LGA tested; BGH GRUR 2012, 1275 Tz. 36 - Zweigstellenbriefbogen). Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffend Informationen, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Nach Maßgabe des (für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Werbung im Internet, vgl. Ricke, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 1 TMG Rn. 4 und 5, § 2 Rn. 2, unmittelbar, entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr entsprechend anwendbaren, vgl. BGH WRP 2018, 182 = GRUR 2018, 199 -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 30) § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. „Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (BGH a.a.O. - Entertain; vgl. auch XoMer/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5a Rn. 4.22 ff.).

b) Die Angabe über die von der streitgegenständlichen Rabattaktion ausgenommenen Waren stellt sich vor diesem Hintergrund im Streitfall als eine wesentliche Information dar:

Bei Preisnachlässen gehört zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 5.44; OLG Bamberg GRUR-RR 2016, 348 - Sternchenhinweis im Medienbruch, nachgewiesen in juris, Tz. 50 sowie zu § 4 Nr. 4 UWG a.F. BGH GRUR 2010, 69 Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware). Die werbliche Auslobung eines - wie im Streitfall geschehen - Rabatts in Höhe von 25% auf Teile eines Produktsortiments ist für den angesprochenen Verkehr von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der in blickfangmäßiger Weise hervorgehobenen, zum Besuch des Ladenlokals auffordernden Werbeaktion aufsuchen soll und ob er gegebenenfalls die beworbenen Produkte erwerben möchte (vgl. BGH a.a.O. -19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 32; BGH a.a.O. - Fressnapf, Tz. 30).

4. In der vom Kläger angegriffenen streitgegenständlichen Werbung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen für den angesprochenen Verbraucher, namentlich im Hinblick auf die Einschränkung bestimmter Warensortimente vom ausgelobten Rabatt, im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG zu sehen.

a) Die Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG umsetzende Vorschrift des § 5a Abs. 5 UWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anderweitig als in der fraglichen Werbung selbst zur Verfügung zu stellen, nur ankommt, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Bestehen für ein Kommunikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkungen, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt (BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 29; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5a Rn. 6.11; Obergfell in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 98). Dass es im Streitfall unmöglich sei, die Angaben zu den von der Rabattaktion ausgeschlossenen Waren in der streitgegenständlichen Werbeanzeige gemäß Anl. K 1 selbst zu machen, ist weder vom Landgericht festgestellt, noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH a.a.O. - 19% MwSt. GESCHENKT, Tz. 22) behauptet worden. Der Auffassung des Landgerichts, es sei der Beklagten unzumutbar, weitere Konkretisierungen hinsichtlich der Einschränkung des ausgelobten Rabatts für bestimmte Waren vorzunehmen, ist bei dieser Sachlage nicht zu folgen, abgesehen davon, dass es in den Risikobereich eines Werbenden fällt, dafür Sorge zu tragen, dass sein Werbeangebot den gesetzlichen Informationspflichten Genüge leistet und dieser Umstand nicht zu Lasten eines Verbrauchers gehen darf. Kann er aufgrund der Besonderheiten des für die Werbung ausgewählten Mediums oder aufgrund anderweitiger Umstände seiner Informationspflicht nicht nachkommen, muss er gegebenenfalls Abstand von der Werbung nehmen.

b) Die streitgegenständliche Werbung gemäß Anl. K 1 mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ und der das Rabattangebot einschränkende Hinweis „(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ tragen vor diesem Hintergrund den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Dem angesprochenen Verbraucher, der bei einer Rabattwerbung auf „fast alles“ erwartet, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots hierunter fallen, vermittelt der einschränkende Sternchenhinweis nicht, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind. Diesbezüglich muss der Verbraucher auf andere Quellen zurückgreifen, abgesehen davon, dass es lebensfremd wäre, davon auszugehen, dass ihm die von der Beklagten veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings bekannt sein könnten, auch wenn hiervon nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Platzierung der angegriffenen Werbung im Internet jeweils aktuelle Informationsquellen umfasst sind.

c) Der Argumentation der Beklagten, jene Teile des Publikums, denen die Prospekte, Anzeigen und Mailings der Beklagten nicht bekannt seien, bedürften keiner Aufklärung über die Einschränkung vom Rabattangebot - dem das Landgericht gefolgt ist - kann aus den vorstehenden Gründen bei dieser Sachlage nicht beigetreten werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Konkrete Erlaubnis - BGH präzisiert Anforderungen an Einwilligung zum Empfang von E-Mail-Werbung

In Ausgabe 10/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Konkrete Erlaubnis - BGH präzisiert Anforderungen an Einwilligung zum Empfang von E-Mail-Werbung".


Siehe auch zum Thema BGH: Einwilligung zum Empfang von Werbemails muss beworbene Unternehmen sowie Produkte benennen und unterliegt AGB-Kontrolle - Spam

BGH: Einwilligung zum Empfang von Werbemails muss beworbene Unternehmen sowie Produkte benennen und unterliegt AGB-Kontrolle - Spam

BGH
Urteil vom 14.03.2017
VI ZR 721/15
BGB § 1004, § 823; BDSG § 28


Der BGH hat entschieden, dass die Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbemails die beworbenen Unternehmen und Produkte benennen muss. Ist die Einwilligung zu allgemein formuliert, ist diese unwirksam. Zudem stellt der BGH klar, dass die Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegt.

Leitsätze des BGH:

1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).

2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531).

3. Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.

BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Unzulässige Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Rentenversicherungsverträgen

BGH
Urteil vom 13.01.2016
IV ZR 38/14


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Rentenversicherungsverträgen

Urteil vom 13. Januar 2016 – IV ZR 38/14

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden.

Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.

Nach Auffassung des Senats wecken die beanstandeten Textstellen

"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …."

und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –

"Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."

bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.

Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht an. Maßgebend ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 € auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 25. April 2013 – 11 O 231/12

OLG Stuttgart – Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 U 57/13

BGH: Verstoß gegen Transparenzgebot in Handelsvertretervertrag - AGB-Kontrolle von Handelsverträterverträgen

BGH
Urteil vom 03.12.2015
VII ZR 100/15
HGB § 90a; BGB § 307 Abs. 1


Leitsatz:

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15 - OLG Karlsruhe - LG Mosbach

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Zahlreiche Klauseln in Apple-Herstellergarantie und der kostenpflichtigen Garantieerweiterung AppleCare Protection Plan unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 28.11.2014
15 O 601/12


Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in der Apple-Herstellergarantie und der kostenpflichtigen Garantieerweiterung AppleCare Protection Plan unzulässig sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:
"Garantie von Apple weit hinter gesetzlichen Regelungen

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss eine darüber hinaus gehende Haftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls eine Reparatur im Ausland nötig sei, sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.

Undurchsichtige Garantiebedingungen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Garantieversprechen völlig unzulänglich

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt „normal“ genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose. Auch im kostenpflichtigen Care Protection Plan schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein. Der Konzern wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Zulässigkeit von Restwertklauseln in Verbraucher-Leasingverträgen

BGH
Urteile vom 28.05.2014
VIII ZR 241/13
VIII ZR 179/13


Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst.

In dem Verfahren VIII ZR 179/13 schloss das klagende Leasingunternehmen mit der Beklagten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)" folgende Regelung:

"Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). […] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."

Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von 12.047,89 € brutto verwertete. Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € USt) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die auf Zahlung dieses Restbetrages gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrages vom 6.139,06 € Erfolg gehabt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Dem Verfahren VIII ZR 241/13 liegt ebenfalls ein zwischen der klagenden Leasinggesellschaft und der dortigen Beklagten unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars "PrivatLeasing-Bestellung" abgeschlossener Leasingvertrag über einen Pkw zu Grunde. Der am Vertragsende zu tilgende Betrag (Restwertgarantie) war hier mit 44.694,71 einschließlich der Mehrwertsteuer beziffert. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug hier für 26.210 € zuzüglich Umsatzsteuer. Den Restbetrag vom 14.660,72 € (12.319,93 € nebst Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der Restwertgarantie. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Formularklausel über die Restwertgarantie wirksam ist und die beklagten Leasingnehmerinnen deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet sind.

Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich ist wegen des - einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden – Vollamortisationsprinzips (Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich eines kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.

Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin, den sie sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen muss. Bereits im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen ist.

Aus dem zweiten Satz der Klausel ergibt sich, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Mit der weiteren Formulierung, dass der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages "garantiert", wenn der Erlös aus der Fahrzeugverwertung den als Restwert genannten Betrag nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer die eingegangene Verpflichtung unmissverständlich vor Augen geführt.

Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist. Die Klausel ist in den hier vorliegenden Fällen weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB* noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB** wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam.

Weil es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, findet eine Inhaltskontrolle der Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB) im Übrigen nicht statt. Als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung unterliegt die Ausgleichszahlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG** der Umsatzsteuerpflicht.

§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

** § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*** § 1 UStG Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; (…)

§ 10 UStG Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) […] nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13

LG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2012 – 1 O 257/11

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18 Juni 2013 – I-24 U 148/12

und

Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13

LG Saarbrücken - Urteil vom 10. Juli 2013 – 6 O 216/11

OLG Saarbrücken - Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 U 35/13

OLG Frankfurt: Vertragsschluss erst nach Eingang von Vorkasse - AGB-Klausel unwirksam

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.

Es ging um folgende Klausel:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt werden

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09 -
Original Kanchipur
UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.

BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen, dass dies nur für vorrätige Waren gilt

BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 195/07
Preisnachlass nur für Vorratsware
UWG § 4 Nr. 4

Leitsatz des BGH:


Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: