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BVerwG: Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat. 1 - dominierender Programmhinweis überwiegt Schriftzug Werbung

Bundesverwaltungsgericht
Ur­teil vom 14.10.2015
6 C 17.14


Das BVerwG hat entschieden, dass der Fernsehsender Sat 1 von der zuständigen Landesmedienanstalt zu Recht gerügt wurde, da der Sender Werbung und Programm unzureichend getrennt hatte.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

Ein Fern­seh­ver­an­stal­ter ver­stößt gegen das Gebot des Rund­funk­staats­ver­trags, Wer­bung ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­zu­set­zen, wenn vor Be­ginn der Wer­bung in einen noch lau­fen­den Pro­gramm­hin­weis zwar der Schrift­zug „Wer­bung“ ein­ge­blen­det wird, der wei­ter lau­fen­de Pro­gramm­hin­weis je­doch den Bild­schirm op­tisch do­mi­niert. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet das Fern­seh­pro­gramm Sat.1. Wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Pro­gramm­hin­weis auf die Über­tra­gung eines Box­kamp­fes aus­ge­strahlt. Zu sehen war zu­nächst für etwa zwei Se­kun­den ein den ge­sam­ten Bild­schirm aus­fül­len­der bren­nen­der Box­ring und in der rech­ten Bild­schirm­hälf­te der Boxer Felix Sturm. Wäh­rend die­ser sich auf die Ka­me­ra zu­be­weg­te, er­schie­nen in der Mitte des Bil­des in einem schwar­zen Kreis die Buch­sta­ben „FR“ und links da­ne­ben der Hin­weis „HEUTE 22.15 STURM VS. MUR­RAY“. Nach die­sen zwei Se­kun­den ver­wan­del­te sich der schwar­ze Kreis mit den Buch­sta­ben „FR“ zu einem dre­hen­den far­bi­gen Ball, dem so ge­nann­ten Sat.1-Ball. Gleich­zei­tig wurde der Schrift­zug „WER­BUNG“ ein­ge­blen­det. Diese Ein­blen­dung dau­er­te wie­der­um ca. zwei Se­kun­den. Im An­schluss daran be­gann der erste Wer­be­spot. In ver­gleich­ba­rer Weise wurde am sel­ben Tag wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie „K 11“ in eine Pro­gramman­kün­di­gung für die Show „The Voice of Ger­ma­ny“ vor dem nach­fol­gen­den Wer­be­block der Schrift­zug „WER­BUNG“ ein­ge­blen­det. Durch den an­ge­foch­te­nen Be­scheid be­an­stan­de­te die be­klag­te Lan­des­me­di­en­an­stalt in die­sen bei­den Fäl­len einen Ver­stoß gegen das rund­funk­recht­li­che Gebot einer Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt an der Wein­stra­ße hat die hier­ge­gen er­ho­be­ne Klage ab­ge­wie­sen, das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat die Be­ru­fung der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Re­vi­si­on der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen: Nach der hier ein­schlä­gi­gen Be­stim­mung des Rund­funk­staats­ver­trags muss Wer­bung dem Me­di­um an­ge­mes­sen durch op­ti­sche oder akus­ti­sche Mit­tel oder räum­lich ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­ge­setzt sein. An­de­re Sen­dungs­tei­le im Sinne die­ser Be­stim­mung sind auch Hin­wei­se auf ei­ge­ne spä­te­re Sen­dun­gen. Um die hier aus­ge­strahl­ten Pro­gramm­hin­wei­se von der nach­fol­gen­den Wer­bung ab­zu­set­zen, hat die Klä­ge­rin als op­ti­sches Mit­tel die Ein­blen­dung des Schrift­zugs „WER­BUNG“ in den Pro­gramm­hin­weis ver­wandt. Zwar ver­langt der Rund­funk­staats­ver­trag nicht, dass das op­ti­sche Mit­tel zur Tren­nung von Pro­gramm und Wer­bung nach dem letz­ten Bild des Pro­gramms und vor dem ers­ten Bild der Wer­bung ein­ge­setzt wird. Je­doch war diese Ein­blen­dung an­ge­sichts der hier von der Klä­ge­rin ge­wähl­ten Ge­stal­tung nicht ge­eig­net, die nach­fol­gen­de Wer­bung, wie vom Rund­funk­staats­ver­trag ver­langt, ein­deu­tig von dem Pro­gramm­hin­weis ab­zu­set­zen. Die sehr kurze Ein­blen­dung des Schrift­zugs „WER­BUNG“ reich­te wegen der op­ti­schen Do­mi­nanz des wei­ter­lau­fen­den Pro­gramm­hin­wei­ses nicht aus, dem durch­schnitt­lich auf­merk­sa­men Zu­schau­er hin­rei­chend deut­lich zu ma­chen, dass un­mit­tel­bar da­nach Wer­bung be­ginnt.

BVerwG 6 C 17.14 - Ur­teil vom 14. Ok­to­ber 2015