Skip to content

BGH: Abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber für Domainregistrierung möglich - Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht nicht und begründet keine Priorität

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 185/1
grit-lehmann.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber bei der Domainregistrierung grundsätzlich möglich sind und so auch die Priorität gegenüber anderen Namensträgern begründen können. Der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht allerdings nicht aus.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit
besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).

b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies
nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Irreführung durch Hinweis auf Treuhandtätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Treuhandtätigkeit gehört zum Berufsbild

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 18/14
Treuhandgesellschaft
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59k

Leitsätze des BGH:


a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht
genannt wird.

b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Über Treuhänder mittelbar beteiligtem Gesellschafter kann direkter Auskunftsanspruch gegen Mitgesellschafter zustehen

BGH
Urteil vom 16.12.2014
II ZR 277/13
HGB § 161

Leitsatz des BGH:

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anspruch auf Übertragung einer Domain des Treugebers gegen den Treuhänder - braunkohle-nein.de

BGH
Urteil vom 25.03.2010
I ZR 197/09
braunkohle-nein.de
BGB § 667

Leitsatz des BGH

Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 197/08 - OLG Rostock

Dieser Fall zeigt eine Konstellation, bei der anders als im Regelfall nicht nur ein Anspruch auf Freigabe der Domain, sondern ein Anspruch auf Übertragung einer Domain gegen den Domaininhaber besteht.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"[...] a) Allerdings richtet sich der Anspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Herausgabe des Erlangten, bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens also auf dessen Übertragung oder Umschreibung. Es kommt hier
nicht auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Besonderheiten des Domainrechts an, wonach es bei marken- und namensrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich eines Domainnamens nur einen Freigabeanspruch, nicht jedoch einen Umschreibungsanspruch gibt (vgl. BGHZ 149, 192, 204 f. - shell.de). Denn im Fall einer treuhänderischen Registrierung stellt es keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Treugebers gegenüber anderen etwaigen Prätendenten dar, wenn er den Domainnamen mit der Priorität der treuhänderischen Registrierung erhält.[...]"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zulässigkeit der Registrierung einer Domain für einen Dritten als Treuhänder - grundke.de

BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04
BGB § 12
grundke.de


Nunmehr liegt die grundke-Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.02.2007- I ZR 59/04) zur Problematik der Treuhanddomains auch im Volltext vor. Dabei hat der BGH eine zweckmäßige Regelung getroffen. Ein Treuhänder, der eine Domain für einen Dritten registriert, kann sich gegenüber einem weiteren Namensträger oder Markeninhaber grundsätzlich auf die von seinem Kunden bzw. Treugeber abgeleiteten Kennzeichenrechte berufen. Um Missbrauch vorzubeugen, knüpft der BGH dies jedoch an einige Voraussetzungen. So muss zunächst leicht erkennbar und überprüfbar sein, dass die Domain für einen Dritten Namens- oder Kennzeichenrechtsinhaber registriert wurde. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass unter der Domain Inhalte des Treugebers hinterlegt sind. In dem von BGH entschiedenen Fall befand sich dort ein Online-Shop des Treugebers. Der BGH regt zudem an, dass die DENIC einen entsprechenden Punkt in den Registrierungsdaten ergänzt, um so eine schnelle Methode der Kontrolle zu ermöglichen. Es genügt nicht, wenn der Domaininhaber entsprechende Kennzeichenrechte erst erwirbt, wenn dieser von einem Namens- oder Markeninhaber auf Freigabe in Anspruch genommen wird. Dieser beliebten Verteidigungsstrategie eifriger Domainsammler hat der BGH somit zu Recht ein Riegel vorgeschoben. Bereits im Zeitpunkt der Registrierung muss der Domaininhaber vom Treugeber beauftragt worden sein.



Leitsätze:


a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Zulässigkeit der Registrierung einer Domain für einen Dritten als Treuhänder - grundke.de" vollständig lesen

BGH: Domainregistrierung einer Holdingsgesellschaft für eine Tochtergesellschaft - segnitz.de

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
segnitz.de


Schon mit der segnitz-Entscheidung (Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob sich ein Domaininhaber auf abgeleitete Namensrechte eines Dritten berufen kann, wenn er die Domain für diesen hält. Der BGH entschied in diesem Fall, dass sich eine Holdinggesellschaft auf Kennzeichenrechte einer Tochtergesellschaft berufen kann. Innerhalb eines Konzerns kann - so der BGH - die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Ob dies auch für andere Gestaltungsformen gilt, ließ der BGH in dieser Entscheidung noch offen. Die Klage der Gemeinde Segnitz auf Freigabe der Domain wurde abgewiesen.


Leitsatz:
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Domainregistrierung einer Holdingsgesellschaft für eine Tochtergesellschaft - segnitz.de" vollständig lesen