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BGH: Autohersteller Porsche darf Vertragshändlern nicht den Verkauf von Serienfahrzeugen an Tuning-Unternehmen verbieten

BGH
Urteil vom 06.07.2021
KZR 35/20
Porsche-Tuning II
GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO 330/2010 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Autohersteller (hier: Porsche) seinen Vertragshändlern nicht den Verkauf von Serienfahrzeugen an Tuning-Unternehmen verbieten darf.

Leitsätze des BGH:

a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.

b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.

c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.

d) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Zulässigkeit von Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke (hier: Porsche) mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens

BGH
Urteil vom 12.03.2015
I ZR 147/13
Tuning
MarkenG § 23 Nr. 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit von Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke (hier: Porsche) mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens befasst.

Leitsätze des BGH:

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche … mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das
durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers
nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Verkauf von Fahrzeugtuningteilen ohne Prüfzeichen wettbewerbswidrig - auf die objektive Verwendungsmöglichkeit kommt es an

OLG Hamm
Urteil vom 13.06.2013
4 U 26/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von Fahrzeugtuningteilen ohne Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Diese Handlung war unlauter i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Denn sie erfüllt den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG, indem sie gegen §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG verstößt.

aa) Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Denn sie dienen dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Derlei Bestimmungen stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH GRUR 2010, 754 – Golly Telly; OLG Köln GRUR-RR 2010, 34; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.35d; Ullmann in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 81).

bb) Der Beklagte handelte mit dem in Rede stehenden F-Angebot tatbestandsmäßig i.S.d. §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG. Er bot hiermit gewerbsmäßig Fahrzeugteile, die der Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a Abs. 1StVZO unterliegen, feil, obwohl sie nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen versehen waren (§§ 22a Abs. 2 StVZO, 23 StVG). Die vom Beklagten angebotenen, mit speziellen LED-Birnen versehenen Nebelscheinwerfer unterliegen gemäß §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, 52 Abs. 1 StVZO grundsätzlich der Bauartgenehmigungspflicht, verfügen jedoch nicht über ein solches gemäß der Fahrzeugteileverordnung zu erteilendes Prüfzeichen.

Dennoch bot der Beklagte diese Fahrzeugteile gewerbsmäßig zur Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung feil (§§ 22a Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG).

(1) Für das Verbot des Feilbietens ist nämlich allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters der Fahrzeugteile entscheidend (Senat, Beschl. v. 25.09.2012 – I-4 W 72/12, MMR 2013, 100; OLG Hamm VkBl. 1966, 336; VM 1968, 24; OLG Schleswig VRS 74, 55; Kirchner in Lütkes, Straßenverkehr, § 22a StVG Rn.1; Kirchner in Lütkes, Straßenverkehr, § 22a StVZO Rn. 4). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: