Im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" der IHK Ostwestfalen in Bielefeld hält Rechtsanwalt Marcus Beckmann einen umfassenden praxisorientierten Vortrag zum Thema Social Media:
Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen
Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden
RA Marcus Beckmann (Beckmann und Norda Rechtsanwälte, Bielefeld)
Montag, 27. Mai 2013, 17.30 – 19.30 Uhr
IHK Bielefeld - Raum 528
Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.
Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.
Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.
Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.
Gewinnspiele von Unternehmen bei Facebook sind weit verbreitet. Im Regelfall ist dabei zur Teilnahme erforderlich, dass die Nutzer den Gefällt-Mir-Button betätigen.
Das LG Hamburg hat nun zutreffend entschieden, dass dieser Teilnahmemodus wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht vertritt zutreffend die Ansicht, dass diese Konstellation nicht mit dem Kauf von Facebook-Fans oder positiven Bewertungen in Bewertungsportalen zu vergleichen ist.
Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.
Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte Dritter ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet. Vorliegend ging es um eine Lichtbild, dass ein Facebook-Fan auf der Facebook-Fanpage eines Unternehmens gepostet hatte. Die Entscheidung überrascht nicht und entspricht den Grundsätzen der Störerhaftung etwa für rechtswidrige Inhalte in Foren, Blogkommentaren etc.
Den Volltext der Entscheidung, der keine nähere Begründung enthält, finden Sie hier:
Abmahnungen wegen Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG sind nicht neu. Dies gilt auch für Social Media-Angebote (siehe z.B. "LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung"). Wir raten unseren Mandanten nicht ohne Grund seit vielen Jahren, ihre Social Media-Angebote mit einer ausreichenden Anbieterkennzeichnung zu versehen. Dies gilt natürlich nicht nur für Facebook, sondern auch für andere Social-Media-Angebote (Twitter, Google+, LinkedIn, Xing & Co.).
Derzeit werden offenbar vermehrt IT-Unternehmen abgemahnt, die eine Facebook-Seite betreiben, ohne die vorgeschriebenen Pflichtangaben vorzuhalten. Die Zeiten für Serienabmahnungen sind zum Glück schwerer geworden (siehe "BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht" ), zumal die Serienabmahner immer wieder die gleichen Fehler begehen. Auch bei dieser Abmahnwelle gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, mit denen sich der Rechtsmissbrauch der ausgesprochenen Abmahnung begründen lässt.
Nach Google (siehe hier und hier) hat nun auch Twitter einen Transparency Report veröffentlicht, welcher Statistiken über Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten und Entfernung von Inhalten enthält.
Das VGH München hat entschieden, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehen kann, wenn sich ein Arbeitnehmer bei Facebook oder anderen Social-Media-Plattformen negativ über einen Kunden des Arbeitgebers äußert. Dabei ist nach Ansicht des VGH München zu unterscheiden, ob der negative Eintrag im privaten oder öffentlichen Bereich gepostet wurde. Im hier zu entscheidenen Fall tendiert der VGH München dazu, dass die Kündigung unwirksam war. Arbeitgebern kann nur geraten werden, klare Richtlinen für die Social-Media-Nutzung zu vereinbaren. Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung unnötiger rechtlicher Auseinandersetzungen stets die arbeitsrechtliche Treuepflicht im Hinterkopf haben. Was im Internet öffentlich verbreitet wird, wird im Zweifel auch vom Arbeitgeber gefunden.
Orientierungssätze des VGH München:
"Orientierungssätze:
1. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07 –, NJW 2009, 749 [750] – „Dummschwätzer“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Schmähkritik aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 [294]). Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).
2. Äußerungen in vertraulichen Gesprächen – sei es unter Arbeitskollegen oder Freunden – vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines „besonderen Falles“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Er muss nicht damit rechnen, dass durch sie der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird.
3. Bei diffamierenden oder verletzenden Äußerungen kommt es darauf an, ob das so genannte „posting“ im lediglich „privaten Bereich“ von facebook, oder „öffentlich“ erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im – kleineren – Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht
über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AzR 534/08 –, DB 2010, 1128 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Benutzer von facebook dürfe, selbst dann, wenn er nur über seinen privaten facebook account eine Äußerung verbreite, nicht darauf vertrauen, dass diese im vorgenannten Sinne vertraulich bleibe, ist deshalb – jedenfalls ohne sachverständige Klärung – ohne Grundlage.
4. Eine Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kommt regelmäßig dann nicht in Frage, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin „umgesetzt“ werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 – 5 C 8.77 –, BVerwGE 54, 276 [283]). Bei Äußerungen die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern lediglich einen Kunden betreffen, und bei einer Umsetzungsmöglichkeit ist es zumutbar, die Schwangere bei einem anderen Kunden einzusetzen.
Hinweis:
Die Klägerin hatte auf ihrem privaten facebook-account über den Mobilfunkbetreiber XY, einen Kunden ihres beigeladenen Arbeitgebers, bei dem sie als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt war, folgendes gepostet: „Boah kotzen die mich an von XY, da sperren sie einfach das Handy, obwohl man
schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“
Der BayVGH hat der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Zustimmungsentscheidung der Gewerbeaufsicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin zugesprochen.
Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass das Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum wettbewerbswidrig und keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle ist. Die Entscheidung steht (leider) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenteilige Entscheidung des LG Berlin - 31.08.2010 - 103 O 34/10 ist somit hinfällig.
Der Düsseldorfer Kreis hat einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Danach ist die Einbindung von Social-Plugins und das Betreiben von Facebook-Fanpages etc. in der derzeitigen Ausgestaltung mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht zu vereinbaren sind.
In dem Beschluss heißt es: "In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.
Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden"
Anmerkung:
Auch wenn wir die zahlreichen datenschutzrechtlichen Probleme in sozialen Netzwerken nicht verharmlosen wollen und Facebook & Co. allzu offenherzig mit dem Datenschutz umgehen, stellt sich die Frage, ob das Datenschutzrecht dazu dienen soll, technische Innovationen und neue Anwendungen, die von Internetnutzern und Unternehmen vielfach genutzt und gewollt werden, zu blockieren. Zudem ist es sehr bedauerlich und nicht hinnehmbar, dass nach Ansicht der Datenschützer nunmehr die Unternehmen, welche Socialmedia-Plattformen nutzen, die Zeche zahlen sollen.
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist im Internet auch außerhalb von Social-Media-Plattformen praktisch unmöglich. Es ist dringend erforderlich, dass das deutsche Datenschutzrecht komplett erneuert sowie an neue technische und auch gesellschaftliche Gegebenheiten angepasst wird. Dabei gilt es auch die zum Teil fundamentalistisch anmutenden Positionen von Datenschützern und Datennutzern beiderseits zu überdenken und einen interessengerechten Ausgleich zu finden.
LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2011 2 HK O 54/11
Facebook Impressum
Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht.
Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprechende (Unter-)Seite verlinkt, welche die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass sich der Nutzer weiter durchklicken muss. Man mag trefflich darüber streiten, ob das LG Aschaffenburg zu hohe Anforderungen stellt, jedoch ist die Entscheidung in der Welt, so dass jeder Nutzer, welcher die jeweilige Plattform auch geschäftsmäßig nutzt, die Vorgaben einhalten sollte.
Wie in einem Beitrag bei Spiegel Online zu lesen ist, plant das Verbraucherschutzministerium, dass nicht nur Internetseitenbetreiber, sondern auch deren Anzeigenkunden für Datenschutzverstöße haften und in Anspruch genommen werden können. Dabei sollen Verbände und Mitbewerber sogar die Möglichkeit bekommen, die Anzeigenkunden direkt abzumahnen. (Serien-)Abmahner würde dies sicher freuen, da es nahezu unmöglich ist, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Wie es gelingen soll, eine Haftungsregelung zu finden, die nicht zu einer uferlosen und unkontrollierbaren Haftung der Internetnutzer führt, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich diese Regelung auf alle Webseiten und nicht nur Social-Media-Angebote beziehen müsste. Zudem ist zu befürchten, dass gerade die Verbände dann – leider wie so oft – nur kleinere Anbieter abmahnen und der rechtlichen Auseinandersetzung mit den großen Portalbetreibern aus dem Weg gehen werden.
Außerdem müsste der Gesetzgeber zunächst seine Hausaufgaben machen und das deutsche Datenschutzrecht komplett entrümpeln und reformieren, um die zahlreichen Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelungen zu beseitigen und die vielen Streitfragen eindeutig zu klären. Wie ein Blick in die Gesetzgebung in das letzte Jahrzehnt zeigt, dürfte der Gesetzgeber bereits daran kläglich scheitern.
LG München
Beschluss vom 22.03.2011 17 HK O 5636/11
Google Places
Das LG München hat entschieden, dass falsche Angaben zum Unternehmenssitz im Google Places Profil durch ein Unternehmen wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung lässt sich natürlich auch auf Profile in anderen Internetangeboten (Preisvergleichsdienste, Unternehmensverzeichnisse, Facebook, Xing, Twitter & Co) übertragen. Unternehmen sollten darauf achten, dass die Daten in allen Verzeichnissen stets aktuell sind. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass ein Unternehmen auch dokumentiert, wo die eigenen Daten hinterlegt sind.
Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern des Bikonet-IT-Branchenfrühstücks zum Thema „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“ bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder. Sie können sowohl die Vortragspräsentation wie auch das zweiseitige Merkblatt als PDF-Datei herunterladen.