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OLG Frankfurt: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

OLG Frankfurt
Urteil vom 20.5.2021
6 U 18/20


Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig ist. Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf.

Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.

Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.

Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.5.2021, Az. 6 U 18/20

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19)

Die Entscheidung ist demnächst im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:
§ 2 PBefG Genehmigungspflicht
(1) 1Wer im Sinne des § PBEFG § 1 Abs. PBEFG § 1 Absatz 1

1. ...
4.mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ PBEFG § 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. ...

§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.



LG München: Verbot von "UBER Black", "UBER X" und "UBER Van" in München wegen Verstoßes gegen Personenbeförderungsgesetz

LG München
Urteil vom 10.02.2020
4 HK O 14935/16


Das LG München hat entschieden, dass UBER gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt und hat die die Apps "UBER Black", "UBER X" und "UBER Van" in München verboten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht München I verbietet UBER Apps in München

Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16). Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App „Uber Black“ in der damaligen Version untersagt (Az. I ZR 3/16). Eine Taxiunternehmerin aus München hat im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen.Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch zum Zeitpunkt des 02.12.2019 in ihrer dem Verfahren zugrundliegenden Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).Gemäß & 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (& 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich - ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten - unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar.Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen. Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es ist für die Klägerin jedoch ggf. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sofort vollstreckbar. Ob diese Sicherheit geleistet wird, entscheidet die Klageseite.

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Volltext liegt vor LG Frankfurt: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

LG Frankfurt
Urteil vom 19.12.2019
3-06 O 44/19


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Frankfurt: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung zu.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien stehen als Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen betreffend individueller Personenbeförderung im Wettbewerb. Die Tatsache, dass die Klägerin diese Leistungen für Taxibeförderungen und die Beklagte für Mietwagenbeförderungen anbietet, steht der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, da die Leistungen für den angesprochenen Verkehr austauschbar sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen sich die Parteien als Wettbewerber nicht bundesweit in den gleichen Städten gegenüberstehen. Vielmehr ist der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch in seinem räumlichen Umfang durch ein räumlich beschränktes Tätigkeitsfeld des Gläubigers oder des Schuldners nicht eingeschränkt (BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken; Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 8 Rn. 1.85). Die Klägerin kann als Wettbewerber der Beklagten daher ihren Verbotsantrag auf das gesamte Bundesgebiet beziehen, unabhängig von der örtlichen Verbreitung ihrer Vermittlungsleistungen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. des Tenors aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 PBefG zu.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, wonach die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr einer Genehmigung bedarf, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (Köhler / Bornkamm /Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.148). Die Norm sieht für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vor und will damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der Dienstleistung sicherstellen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 199, Rn. 13 – Ersatz-Taxi).

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Unternehmer im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG. Als solcher benötigt sie für die Personenbeförderung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine Mietwagenkonzession, die sie unstreitig nicht hat.

Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft entscheidend ist, wer aus Sicht der Fahrgäste der Erbringer der Dienstleistung ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 U 73/15, Rn. 48 ff. – zit. nach juris). Nach der Vertragsgestaltung und der Durchführung der Dienstleistung der Beklagten wird diese als Dienstleistungserbringerin der Beförderungsleistung wahrgenommen. Aus der Sicht der Fahrgäste ist es die Beklagte selbst und nicht die einzelnen Mietwagenunternehmen, die die Personenbeförderungsleistung erbringt.

Dies ergibt sich aus der Gesamtschau derjenigen Elemente, die die Dienstleistung der Beklagten maßgebend prägen.

Dass die Beklagte Erbringer der Dienstleistung ist, ergibt sich für die Fahrgäste zunächst aus dem Außenauftritt der Beklagten. Dieser wird durch deren Werbung wie aus der Anlage K 6 ersichtlich maßgeblich bestimmt. Bei der Wahrnehmung der Werbetafeln erkennt der Kunde, dass ……………….eine Personenbeförderungsleistung anbietet und nunmehr professionelle Fahrer – im Gegensatz zu dem vorher praktizierten Modell der Privatfahrer – tätig sind. Die sehr klein gedruckten Zusatzinformationen, wonach …………………….. die Aufträge an Mietwagenunternehmer vermittelt und selbst keine Beförderungsdienstleistungen anbietet, werden von dem flüchtigen Beobachter nicht wahrgenommen. Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegte Werbeanzeige Anlage B 18.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer, die Vermittlungsplattformen in verschiedenen Lebensbereichen gewöhnt sind, sich bei dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell der Beklagten ohne Weiteres im Klaren darüber sind, dass es sich um eine Vermittlung von einzelnen Mietwagenfirmen durch die Beklagte handele. Der Außenauftritt der Beklagten legt dies gerade nicht nahe, sondern wird so wahrgenommen, dass …………………………der Dienstleistungserbringer ist. Im Bereich der Personenbeförderung ist auch anders als im Bereich von Vermittlungsplattformen, auf dem Verkauf von Produkten dienen, nach Auffassung der Kammer kein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehend gegeben, dass das dem Verbraucher in der Außendarstellung gegenübertretende Unternehmen eine reine Vermittlungsfunktion erfüllt.

Der Nutzer, der die App lädt, wird sich nach Auffassung der Kammer auch nach der Lebenserfahrung nicht mit den Einzelheiten der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten beschäftigen, in denen auf eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten hingewiesen wird.

Dass Mietwagenunternehmer, die dem System der Beklagten angeschlossen sind, eigenständig am Markt aufträten wie von der Beklagten unter Hinweis auf die Anlagen B 1, 2 behauptet, hindert die Annahme einer Unternehmerschaft der Beklagten nicht. Die Mietwagenunternehmer können nach dem Geschäftsmodell der Beklagten sowohl selbständig und außerhalb des Systems der Beklagten, aber auch als Teil des Geschäftssystems der Beklagten tätig sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 48).

Weiter ist es Sache der Beklagten, denjenigen Fahrer auszuwählen, der die Fahrt ausführen soll. Dass sie dabei nach objektiven Kriterien vorgeht – nämlich der Nähe zum potentiellen Fahrgast – ändert nichts an der Tatsache, dass sie es ist, die die Auswahl trifft.

Ein weiteres zu berücksichtigendes Merkmal stellt die Preisgestaltung dar. Die Beklagte bestimmt den Beförderungspreis, insbesondere die einzelnen Bestandteile wie den Grundpreis, die km-Kosten, die Zeitkosten und den Mindestfahrpreis. Dass ein freies Verhandeln des Fahrpreises zwischen Fahrgast und Fahrer möglich ist, ergibt sich aus dem beispielhaften Buchungsprozess Anlage B 6 nicht. Daher liegt die Entscheidung über die Preiszusammensetzung aber auch die über den tatsächlichen Fahrpreis bei der Beklagten. Es handelt sich also entgegen deren Ansicht nicht um eine für das Mietwagenunternehmen unterstützende Serviceleistung durch die Beklagte, sondern um eine Festlegung. Das zeigt sich auch darin, dass der Fahrer die Fahrt zu dem von der Beklagten angegebenen Preis annehmen kann oder die Fahrt ausschlagen kann, nicht aber den Preis ändern.

Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt der Preis einer Beförderung für den Fahrgast durchaus eine wichtige Rolle. Hierauf fußt das Geschäftsmodell der Beklagten, mit dessen Hilfe die Beförderungsleistungen deutlich günstiger sind als z. B. die Beförderung durch ein Taxi."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

LG Frankfurt
Urteil vom 19.12.2019
3-08 O 44/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig ist. Es fehlt bereits an der notwendigen Mietwagenkonzession, da Uber als Mietwagenunternehmen auftrete.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Frankfurt am Main untersagt Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App

In einem heute verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln. Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten in Deutschland.

Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch die Applikation Uber sei wettbewerbswidrig, so die Kammer des Landgerichts. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das Gericht verschiedene Wettbewerbsverstöße.

Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. „Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes“, erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.

„Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind“, erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordert Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand die Kammer.

Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.

Wirkung des Urteils
Die mit dem heutigen Urteil ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen.

Das Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 3-08 O 44/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zum Hintergrund:
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des heute entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz:

Wer (…) mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (…) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 49 Absatz 4 Satz 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz:

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.




BGH: Mietwagen-App UBER Black und Vermittlung von Mietwagen über die App rechtswidrig - Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG

BGH
Urteil vom 13.12.2018
I ZR 3/16
Uber Black II


Der BGH hat entschieden, dass die Mietwagen-App UBER Black und Vermittlung von Mietwagen über die App rechtswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG vor, der zugleich auch wettbewerbswidrig ist. UBER haftet als Teilnehmerin für die Wettbewerbsverstöße der beteiligten Mietwagenunternehmen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" unzulässig ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per EMail.

Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als "UBER". Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall "UBER Pop" ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.

Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350

KG - Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 49 Abs. 4 PBefG lautet:

1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]




Volltext BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer

BGH
Urteil vom 29.03.2018
I ZR 34/17
Bonusaktion für Taxi App
UWG §§ 3a, 4 Nr. 4; PBefG §§ 6, 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer über die Entscheidung berichtet.


a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





EuGH: EU-Staaten dürfen rechtswidrige Beförderungsleistungen über Smartphone-App Uber Pop verbieten und unter Strafe stellen

EuGH
Urteil vom 10.04.2018
C-320/16
Uber France SAS


Der EuGH hat entschieden, dass EU-Staaten rechtswidrige Beförderungsleistungen über die Smartphone-App Uber Pop verbieten und unter Strafe stellen dürfen. Es ist auch keine Mitteilung an die EU-Kommission erforderlich.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

Leitsatz der Entscheidung:

Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung“ betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer

BGH
Urteil vom 29.03.2018
I ZR 34/17


Der BGH hat entschieden, dass die Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer verstoßen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat am 29. März 2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi" entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App "My Taxi".

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2016 – 3-06 O 72/15

OLG Frankfurt – Urteil vom 2. Februar 2017 - 6 U 29/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 39 PBefG

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

(2) …

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungs-entgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.



(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.



Volltext BGH-Vorlagebeschluss an EuGH zur Zulässigkeit und Einordnung der Mietwagen-App UBER Black liegt vor

BGH
Beschluss vom 18.05.2017
I ZR 3/16
Uber Black
AEUV Art. 58 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. d, Art. 16 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor ob UBER Mietwagen-App UBER Black eine Verkehrsdienstleistung ist und so gegen das PBerfG verstößt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 58 Abs. 1 AEUV und der Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es

- die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Beförderungsbedingungen für die Fahraufträge bestimmt

und

- für die von ihm vermittelten Fahrzeuge unter seiner Unternehmensbezeichnung sowie mit
einheitlichen Rabattaktionen wirbt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte:

2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?

BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Frage vor ob UBER Mietwagen-App UBER Black eine Verkehrsdienstleistung ist und so gegen das PBerfG verstößt

BGH
Beschluss vom 18.05.2017
I ZR 3/16
Mietwagen-App


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur UBER Mietwagen-App UBER Black vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob es sich dabei um eine Verkehrsdienstleistung handelt und daher gegen das PBerfG verstößt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black" vor

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von "UBER Black" entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14

KG - Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15

Karlsruhe, den 18. Mai 2017

§ 49 Absatz 4 PBefG lautet:

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]

EuGH-Generalanwalt: Angebot von Uber gehört zum Verkehrssektor und ist kein Dienst der Informationsgesellschaft - Lizenzen und Genehmigungen können verlangt werden

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 11.05.2017
C-434/15
Asociación Profesional Elite Taxi / Uber Systems Spain, SL


Der EuGH-Generalanwalt hat ausgeführt, dass das Angebot von Uber zum Verkehrssektor gehört und kein Dienst der Informationsgesellschaft ist. Daher ist es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die für den Verkehrssektor erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen zu verlangen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar gehört die elektronische Plattform Uber, bei der es sich um ein innovatives Konzept handelt, zum Verkehrssektor, so dass Uber auferlegt werden kann, die nach nationalem Recht erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen zu erwerben

Für Uber gilt nämlich nicht der durch das Unionsrecht für Dienste der Informationsgesellschaft gewährleistete Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs

Uber ist eine elektronische Plattform, über die durch den Einsatz eines mit der Uber-Applikation (im Folgenden: App) versehenen Smartphones in den Städten, in denen Uber präsent ist, eine Dienstleistung des Personennahverkehrs bestellt werden kann. Die App erkennt den Standort des Nutzers und findet ortsnah verfügbare Fahrer. Nimmt ein Fahrer die Fahrt an, teilt die App dies dem Nutzer mit, wobei das Profil des Fahrers und der geschätzte Preis für die Fahrt zu dem vom Nutzer genannten Ziel angegeben werden. Am Ende der Fahrt wird der Fahrpreis automatisch von der Kreditkarte abgebucht, deren Daten der Nutzer bei seiner Anmeldung zur App angeben muss. Die App enthält auch eine Bewertungsfunktion: Die Fahrer können von den Fahrgästen bewertet werden und umgekehrt. Durchschnittsnoten unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts können zum Ausschluss von der Plattform führen. Im Rahmen des Dienstes namens UberPop befördern Privatleute, die keine Berufskraftfahrer sind, in ihren eigenen Autos die Fahrgäste.

Im Jahr 2014 erhob die Asociación Profesional Elite Taxi (im Folgenden: Elite Taxi), eine berufsständische Vereinigung von Taxifahrern der Stadt Barcelona (Spanien), vor dem Juzgado Mercantil n° 3 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 3 von Barcelona) Klage gegen die spanische Gesellschaft Uber Systems Spain, SL (im Folgenden: Uber Spain), die zu dem Konzern gehört, der
die in Rede stehende Plattform betreibt, wegen unlauteren Wettbewerbs gegenüber den Fahrern von Elite Taxi. Elite Taxi macht insbesondere geltend, Uber Spain sei nicht befugt, in der Stadt Barcelona die Dienstleistung UberPop zu erbringen, weil weder Uber Spain noch die Halter der fraglichen Kraftfahrzeuge oder deren Fahrer über die in der Taxi-Verordnung der Stadt Barcelona
vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen verfügten.

Da der Juzgado Mercantil n° 3 de Barcelona der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung mehrerer Vorschriften des Unionsrechts erfordere, hat er dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Beurteilung der Tätigkeit von Uber anhand des Unionsrechts sowie nach den aus dieser Beurteilung zu ziehenden Konsequenzen gestellt.

In seinen heutigen Schlussanträgen führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass im Wesentlichen zu klären sei, ob für die von der Plattform Uber angebotenen Leistungen als „Dienste der Informationsgesellschaft“ der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gelte oder ob sie zu dem im Recht der Mitglidstaaten geregelten Verkehrssektor gehörten. Im erstgenannten Fall könnten die in der Taxi-Verordnung der Stadt Barcelona für den Betrieb von Uber vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar sein, während es den Mitgliedstaaten im letztgenannten Fall grundsätzlich freistünde, die Tätigkeit von Uber zu reglementieren.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, es sei zwar Sache des nationalen Gerichts, den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten, doch sei der fragliche Dienst ein gemischter Dienst, von dem ein Teil auf elektronischem Weg erbracht werde und der andere Teil definitionsgemäß nicht.

Ein gemischter Dienst könne unter den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ fallen, wenn (1) die nicht elektronisch erbrachte Leistung von dem elektronisch erbrachten Dienst wirtschaftlich unabhängig sei (wie es u. a. bei Plattformen für den Kauf von Flugtickets oder die Buchung von Hotelzimmern der Fall sei) oder (2) der Anbieter den gesamten Dienst erbringe (d. h. sowohl den auf elektronischem Weg erbrachten Teil als auch den nicht auf elektronischem Weg erbrachten Teil) oder entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen ausübe, unter denen Letzterer erbracht werde, so dass beide Dienste eine untrennbare Einheit bildeten, vorausgesetzt, das zentrale Element (oder alle wesentlichen Bestandteile des Geschäfts) werde auf elektronischem Weg vollzogen (wie es z. B. beim Online-Verkauf von Waren der Fall sei).

Der von Uber angebotene Dienst erfülle keine dieser beiden Voraussetzungen. Die Fahrer, die im Rahmen der Uber-Plattform Beförderungen durchführten, übten keine eigenständige Tätigkeit aus, die unabhängig von der Plattform Bestand hätte. Diese Tätigkeit gebe es vielmehr nur dank der Plattform, ohne die sie bedeutungslos wäre. Uber kontrolliere auch die wirtschaftlich relevanten Faktoren der im Rahmen der Plattform angebotenen Beförderungsdienstleistung. Denn Uber i) lege die Bedingungen für den Zugang der Fahrer zu der Tätigkeit und für deren Ausübung fest, ii) belohne Fahrer, die eine große Zahl von Fahrten durchführten, finanziell und informiere sie über Orte und Tageszeiten, die ihnen voraussichtlich zahlreiche Fahrten und/oder vorteilhafte Tarife verschafften (was Uber in die Lage versetze, ihr Angebot an die Nachfrageschwankungen anzupassen, ohne auf die Fahrer formell Druck auszuüben), iii) kontrolliere, wenn auch indirekt, die Qualität der von den Fahrern verrichteten Arbeit, was sogar zum Ausschluss der Fahrer von der Plattform führen könne, und iv) lege de facto den Preis für den erbrachten Dienst fest. Alle diese Merkmale schlössen es aus, in Uber einen bloßen Vermittler zwischen Fahrern und Fahrgästen zu sehen. Außerdem stelle im Rahmen des von der Plattform Uber angebotenen gemischten Dienstes die Beförderungsleistung (also der nicht auf elektronischem Weg erbrachte Dienst) ohne jeden Zweifel die Hauptleistung dar, die dem Dienst seinen wirtschaftlichen Sinn verleihe.

Die auf elektronischem Weg erbrachte, in der Herstellung des Kontakts zwischen Fahrgast und Fahrer bestehende Leistung habe daher im Verhältnis zur Beförderungsleistung weder eigenständigen noch zentralen Charakter. Aus diesem Grund könne der von Uber angebotene Dienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft” eingestuft werden. Es handele sich
vielmehr um die Organisation und den Betrieb eines umfassenden Systems des Personennahverkehrs auf Abruf.

Uber biete auch keinen Mitfahrdienst an, denn der Zielort werde von den Fahrgästen bestimmt, und die Fahrer erhielten eine Bezahlung, die die bloße Erstattung der entstandenen Kosten bei Weitem übersteige.

In Anbetracht dessen, dass die Beförderungsleistung in wirtschaftlicher Hinsicht das zentrale Element darstellt, während der in der Herstellung des Kontakts zwischen Fahrgästen und Fahrern mittels Smartphone-App bestehende Dienst nebensächlich ist, schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass der von der Plattform Uber angebotene Dienst als
„Verkehrsdienstleistung” zu qualifizieren ist.

Aus dieser Auslegung folgt, dass für die Tätigkeit von Uber der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Rahmen der „Dienste der Informationsgesellschaft“ nicht gilt und dass sie somit den Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie nicht ansässig sind (konkret dem Erfordernis, die in der Taxi-Verordnung der Stadt Barcelona vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen zu
erwerben).


Den Schlussantrag finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Vermittlung von Fahrten durch UberPOP ist unzulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.06.2016
6 U 73/15


Das OLG Frankfurt hat in Einklang mit der derzeitigen Gesetzeslage wenig überraschend entschieden, dass die Vermittlung von Fahrten durch das Uber-Angebot UberPOP unzulässig ist. Ebenso hatte bereits das KG Berlin entschieden (siehe KG Berlin auch im Hauptsacheverfahren - Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz).

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP"

Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.

Die Beklagte Uber - eine Firma mit Sitz in den Niederlanden - betrieb die Softwareapplikation (App) „UberPOP“ für Smartphones. Mit dieser App wurden kostenpflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen eingestellt wurde, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beförderungsmöglichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahrgelegenheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommenen wurden, behielt Uber 24,2 %, den Rest erhielt der Fahrer.

Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beförderungsleistungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18.3.2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot „UberPOP“ Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstifte.

Hiergegen hat Uber Berufung zum OLG eingelegt, über die heute mündlich verhandelt wurde. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beförderungsleistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.). Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe entgegen.

Am Schluss der heutigen Sitzung hat das OLG die Berufung zurückgewiesen. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, kann es unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Uber kann es im Wege der Revision, die das OLG zugelassen hat, durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016, Aktenzeichen 6 U 73/15 - (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.3.2015, Aktenzeichen 3-08 O 136/14)



KG Berlin auch im Hauptsacheverfahren - Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz

KG Berlin
Urteil vom 11.12.2015
5 U 31/15


Das KG Berlin hat nun auch im im Hauptsacheverfahren entschieden, dass der Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz vor.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des KG Berlin:

Kammergericht: Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig (PM 62/2015)

Das Kammergericht hat in einem am 11. Dezember 2015 verkündeten Urteil entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte zunächst vergeblich in einem Eilverfahren versucht, UBER B.V. den Einsatz der Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zwecks Vermittlung von Fahraufträgen zu untersagen, scheiterte jedoch an dem fehlenden Eilbedürfnis (s. Pressemitteilung 43/2014). In dem nunmehr vorliegenden Hauptverfahren obsiegte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Berlin erstinstanzlich in vollem Umfang (s. Pressemitteilung Nr. 8/2015). Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts sei das Geschäftsmodell UBER Black wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten würden.

Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen seien. Es solle gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen.

Die Vorschrift verstoße nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfasssungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. So seien jene im Gegensatz zu den Taxifahrern nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Auch seien sie nicht an feste Beförderungstarife gebunden.

Das vom Kläger begehrte Verbot sei auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten seien eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. “Verkehrsdienstleistungen” seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgenommen. Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten sei nicht tangiert. Dafür sei erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Die Beklagte erbringe jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen worden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14
Kammergericht, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15

LG Frankfurt untersagt nun auch UBER-Fahrer das Anbieten von Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG

LG Frankfurt
Beschluss vom 08.09.2014
2-06 O 318/14


Das LG Frankfurt hat letztlich wenig überraschend nun mehr auch einem UBER-Fahrer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG anzubieten ( Siehe zum Thema auch LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig).

Es ist nicht davon auszugehen, dass es bei diesem Fall bleibt. Sofern das PBefG nicht durch den Gesetzgeber geändert wird, ist das UBER-Angebot schlicht rechtswidrig und auch für die beteiligten Fahrer mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, da diese ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Tenor der Entscheidung:

"1. ) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000.- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop" der technischen Applikation „Uber" anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.

2. ) Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. ) Der Streitwert wird auf 10.000,-- festgesetzt.


In den Gründen wird, wie in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht unüblich, nur auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen Bezug genommen:

"Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen sowie den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 5 PBefG."


LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig

LG Frankfurt
Beschluss vom 25.08.2014
2-03 O 329/14
UBER


Das LG Frankfurt hat dem Taxi-Konkurrenten UBER im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, seine Dienste über die Uber-App bzw. Uberpop anzubieten.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Funktionsweise der App der Antragsgegnerin ist mit den §§1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PbefG, Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, GRUR 2013. 412 - Taxibestellung, Tz. 15) nicht vereinbar.

Wie mit den Anlagen Ast 6, 9 bis 26 glaubhaft gemacht, hat sie mittels der App Personenbeförderungen vermittelt, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht über eine Genehmigung i S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 PBefG verfügten und bei denen das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg. Wie mit Anlage Ast 7 glaubhaft gemacht, erfordert die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der App die Zulassung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist, auch wenn sie unmittelbar keine Beförderungsleistungen erbringt und damit nicht Unternehmerin ¡.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 ist, zumindest als Teilnehmerin an einem von dem jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen, zumal § 6 PBefG auch Umgehungen der Bestimmungen des PBefG erfasst und die Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 29 an dem berechneten Fahrpreis beteiligt wird. Soweit sich die Schutzschrift darauf beruft, sie unterbreite vor der Fahrt nur einen Entgeltvorschlag und setze die Vergütung nicht fest, sind die „Vorschläge" auf Rechtsverletzungen angelegt, da bei Unterbreitung alle Umstände für die Entgeltberechnung und damit der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bekannt sind.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: