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LG Düsseldorf: Grauzone Adresshandel - Vertrag nach § 134 BGB nichtig wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 UWG - Parteien haben keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag oder ungerechtfertigter Bereich

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.12.2013
33 O 95/13


Das LG Düsseldorf hat sich in dieser Entscheidung mit Adresshandel befasst. Ein Unternehmen generierte durch Gewinnspiele Kontaktdaten. Die gewonnenen Daten wurden veräußert und zu Werbezwecken verwendet, ohne dass von den Teilnehmern tatsächlich die Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG eingeholt wurde, dass die Daten zu Werbezwecken verwendet werden dürfen.

Das Gericht hat entschieden, dass ein solcher Vertrag zwischen dem Datenhändler und einem werbenden Unternehmen über Adressdaten wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist. Weder der Verkäufer der Daten noch der Ankäufer der Daten kann Ansprüche aus dem Vertrag (z.B. Kaufpreiszahlung, Gewährleistungsansprüche) oder ungerechtfertigter Bereicherung herleiten.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Beiden Ansprüchen steht entgegen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig ist (§ 134 BGB). Der Vertrag ist darauf gerichtet, dass die Klägerin, um die Adressen an die Beklagte liefern zu können, systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 UWG verstoßen muss.

Die Klägerin hat keine wirksame Zustimmung von Kunden dadurch erreicht, dass sie diese im Rahmen einer Meinungsumfrage gewonnen hat, die, die nicht werblichen Zwecken diente und daher vom Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG freigestellt ist.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) steht § 817 S. 2 BGB entgegen. Nicht nur die Klägerin sondern auch die Beklagte hat sich nicht entsprechend der Rechtsordnung verhalten. Auch die Beklagte hat sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt. Die Beklagte hätte nach eingehender Prüfung des Vertrages sowie auch aufgrund der zumindest grobfahrlässigen Unkenntnis der Umstände, wie die Klägerin durch die von ihr durchgeführten Telefonanrufe die Anrufselektion durchführt, erkennen können bzw. müssen, dass die Zustimmung durch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG generiert worden ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
INTERCONNECT/T-InterConnect


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedank­lich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens­kennzeichens "T-" in Verbindung bringt.

Leitsatz:
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs­kraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechs­lungsgefahr im weiteren Sinne führen.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04
OLG Stuttgart
LG Stuttgart


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect" vollständig lesen