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LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß wenn bei Werbung für Split-Klimaanlage nicht auf Pflicht zur Montage durch zertifizierten Fachbetrieb hingewiesen wird

LG Dortmund
Urteil vom 23.05.2022
13 O 15/21

Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG vorliegt, wenn bei der Werbung für Split-Klimaanlage nicht auf die Pflicht zur Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach Art. 11 Abs. 5 der F-Gase-Verordnung hingewiesen wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a UWG wenn Schlager-Compilation CD ohne Hinweis Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen enthält

LG München
Urteil vom 22.06.2021
33 O 6490/21


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a UWG vorliegt, wenn eine Schlager-Compilation CD ohne entsprechenden Hinweis Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen der Musikstücke enthält.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Hit-Giganten“

Die u.a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 22.06.2021 eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie einer Tonträgerherstellerin verboten hatte, eine Schlager-Compilation mit dem Titel: „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten (Az. 33 O 6490/21).

Auf dieser Compilation befanden sich auch Aufnahmen, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen der Schlager mit den Künstlern handelte. Dass sich nicht die Originalaufnahmen der Künstler auf der CD befänden, müsse auf der Vorderseite des Covers klar und unmissverständlich erkennbar sein, so die 33. Zivilkammer.

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter dem Namen „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, allerdings in Form sog. „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.

Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur „Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung“ befänden.

Die 33. Zivilkammer folgte dem nicht.

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Nach Ansicht der Kammer erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



BGH: Einheitlicher Streitgegenstand wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 96/19
LTE-Geschwindigkeit
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat entschieden, dass ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

Leitsatz des BGH:

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie
eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - OLG Koblenz- LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Instagram-Influencer muss Posts die offensichtlich Werbung sind nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen

OLG Hamburg
Urteil vom 02.07.2020
15 U 142/19


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die offensichtlich Werbung sind, nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen muss.

Das OLG Hamburg hat die Revision zum BGH zugelassen.

Eine auf der Pressemitteilung des OLG Hamburg basierende Meldung finden Sie hier:

LG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß durch Weglassen des Rechtsformzusatzes GmbH - unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

LG Berlin
Urteil vom 06.08.2019
15 O 301/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegt, wenn der Rechtsformzusatz einer juristischen Person (hier: GmbH) weggelassen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Erheblich im Sinne dieser Norm ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Hervorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH WRP 2007, 778, Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V -, m.w.N.). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 - „Krankenhauswerbung“, zitiert nach juris, Rn. 15). Für die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen besteht, ist u.a. abzustellen auf die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll (EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - C - 381/05 -, Leitsatz 2).

Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit derselben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH Grur 2006, 778, Rn. 19 - „Sammelmitgliedschaft IV“, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, a.a.O., zitiert nach BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 - „Sammelmitgliedschaft V“ -, juris, Rn. 14).

Nach der vorgenannten Definition ist von einem Wettbewerbsverhältnis der o.g. Mitglieder des Klägers und der Beklagten auszugehen. Die Beklagte bietet die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung inklusive Beköstigung auf einem Schiff an. Damit gehört sie zur Branche, welche Dienstleistungen im Kulturbereich anbietet. In diesem Bereich sind die klägerischen Mitglieder tätig, die Reisen, Übernachtungsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen zur Ermöglichung der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und/oder kulturellen Tätigkeiten anbieten. Eine Beschränkung allein auf die Branche „Schifffahrtsdienstleistungen“ würde der gesetzlichen Bestimmung „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ nicht gerecht.

Im Weglassen des Rechtsformzusatzes „GmbH“ liegt die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und auch eine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5 a UWG. Wobei auch kein Bagatellfall im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG angenommen werden kann, im Unterschied zur nicht namentlichen Nennung des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 5 W 204/12 -). Vorliegend trägt der angesprochene Verbraucher, wenn er eine der unter Nennung von Preisen angebotenen Leistungen der Beklagten im vorhinein bucht, ein höheres Insolvenzrisiko, als wenn das Unternehmen durch einen Einzelkaufmann betrieben würde. Diese Gefahr wird aus der Werbung der Beklagten, die sich lediglich als „Rederei ...“ bezeichnet, nicht hinreichend deutlich. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt es sich bei der Identität des Unternehmers um eine Information, die nach § 5 a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden darf, so dass das Verhalten der Beklagten als unlauter anzusehen ist.

Ersatz der Abmahnkosten kann der Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen, nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 10. Juli 2019 wieder zu eröffnen (§§ 156, 296 a ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Instagram-Influencerin muss Posts über Produkte oder Dienstleistungen mit Verlinkung auf Accounts der jeweiligen Anbieter als Werbung kennzeichnen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 24.10.2019
6 W 68/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die Dienstleistungen oder Produkte vorstellen und auf Accounts der jeweiligen Anbieter verlinken, als Werbung kennzeichnen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit heutigem Beschluss einer Influencerin und Youtuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Beschwerde hat vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das OLG fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts...dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“, fasst das OLG abschließend zusammen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.6.2019, Az. 2-6 O 235/19)

Die Entscheidung kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Erläuterungen:
§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen
(1) ...

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

LG Berlin: Preisvergleichsportal für Brust-Vergrößerungen muss auf Zahlungen und Provisionen der gelisteten Ärzte hinweisen - Mouse-Over-Funktion hinter einem I nicht ausreichend

LG Berlin
Urteil vom 11.12.2018
16 O 446/17


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Preisvergleichsportal für Brust-Vergrößerungen gut sichtbar und deutlich auf Zahlungen und die Verpflichtung der Zahlung von Provisionen der gelisteten Ärzte an den Portalbetreiber hinweisen muss. Ein Hinweis per Mouse-Over-Funktion hinter einem "I" ist nicht ausreichend. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Klager steht gegen die Beklagte sowohl wegen der ursprünglichen Gestaltung ihres Ärzteportals ohne mouse-over-Funktion, als auch wegen der geänderten Gestaltung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG zu.

Indem die Beklagte auf ihrer Internetseite nicht darüber informierte, dass im Portal nur solche Ärzte Berücksichtigung finden, die zuvor eine Zahlung an die Beklagte leisteten und sich zu künftigen Provisionszahlungen verpflichteten, enthielt sie den Verbraucherinnen eine wesentliche Information vor, deren Kenntnis für eine informierte geschäftlichen Entscheidung nötig ist.

Indem die Beklagte auf ihrer Internetseite nicht darüber informierte, dass im Portal nur solche Ärzte Berücksichtigung finden, die zuvor eine Zahlung an die Beklagte leisteten und sich zu künftigen Provisionszahlungen verpflichteten, enthielt sie den Verbraucherinnen eine wesentliche Information vor, deren Kenntnis für eine informierte geschäftlichen Entscheidung nötig ist.

Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a II UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefbogen; GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGAtested). Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (GRUR 2017,
1265, Tz. 19 - Preisportal -, zitiert nach beck-online).

Das Verhältnis zwischen Patient und Arzt ist in besonderer Weise durch die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens geprägt. Anders als beim Kauf von Waren des alltäglichen Bedarfs nutzt die Verbraucherin, die eine Brustoperation vornehmen lassen möchte, das Portal nicht nur für einen reinen Preisvergleich, sondern sie erhofft sich von ihm Informationen, die ihr eine Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit der vorgestellten Mediziner in Bezug auf ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erlauben. Da der Kreis der Ärzte, die Brustoperationen - in der Regel Brustvergrößerungen - vornehmen, begrenzt ist, geht sie davon aus, in einem Spezialportal, wie es die Beklagte abrufbar hält, die Mehrzahl der in Betracht kommenden Anbieter solcher Eingriffe vorzufinden, mindestens aber diejenigen Ärzte, die über einen guten Ruf in der Branche und bei den Betroffenen verfügen. Das gilt umso mehr, wenn der Portalbetreiber Noten ausgibt und Kundenbewertungen wiedergibt, die ausnahmslos die Annahme nahe legen, dass die präsentierten Ärzte zur Spitzengruppe der Operateure zählen.

Zwar weiß auch die Referenzverbraucherin, dass die Beklagte ihre Dienstleistung, die sie gegenüber den Frauen kostenlos erbringt, auf die eine oder andere Art finanzieren muss. Ihrer Vorstellung nach geschieht dies üblicherweise durch Werbung. Die Nutzerin der Internetseite hegt daher insgesamt die Erwartung, dass der Seitenbetreiber als im Großen und Ganzen neutraler Dritter zwischen ihr und den Ärzten steht. Sie rechnet nicht damit, dass er vollständig im Lager der Gegenseite verankert ist und die vorgestellten Arzte nur deshalb einen Platz auf der Liste fanden, weil sie Zahlungen an den Betreiber leisteten bzw. sich zu solchen Zahlungen verpflichteten. Hätte sie Kenntnis von diesem Umstand, begegnete sie dem Inhalt der Seite mit deutlich mehr Skepsis und sähe vielfach von vornherein davon ab, über die Seite der Beklagten Kontakt zu den dort präsentierten Medizinern aufzunehmen. Der Umstand, dass sich die Beteiligten eine Aufnahme in die Liste „erkaufen“ können, zeigt, dass es sich in erster Linie um ein Marketing instrument für die beteiligten Mediziner handelt. Die Aufklärung darüber, wie die vorgestellten Mediziner Aufnahme in das Portal finden, stellt daher eine wesentliche Information dar, die die Beklagte den Frauen vorenthält.

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht.

Sie argumentiert, dass die Tatsache, dass die teilnehmenden Ärzte Zahlungen an sie leisten, nicht zwangsläufig bedeute, dass sie kein objektives, neutral erstelltes und für die Nutzerin hilfreiches und transparentes Portal zur Verfügung stelle. Das mag zutreffen. Es liegt aber im alleinigen und freien Ermessen der Nutzerin, darüber zu entscheiden, welche Bedeutung sie den im Portal enthaltenen Bewertungen bei dieser Art der Finanzierung zumessen und welche Rückschlüsse sie daraus in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit der vorgestellten Arzte ziehen möchte. Sie selbst muss die Entscheidung treffen, nicht die Beklagte. § 5a UWG dient ja gerade dazu, die Entscheidungsfreiheit des informierten Verbrauchers zu gewährleisten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die von der Beklagten in Anspruch genommene Objektivität der erteilten Informationen.

Die Beklagte verweist ferner darauf, dass sich die Verbraucherin über die Finanzierung des Portals keine Gedanken mache. Auch das mag so sein. Es bedeutet aber nicht, dass ihr die Finanzierung der Internetseite durch Zahlungen der teilnehmenden Arzte deswegen gleichgültig wäre. Selbst wenn es einer besonders aufmerksamen Verbraucherin auffiele, dass die Internetseite der Beklagten keine Werbung enthält, müsste sie daraus nicht notwendig den Schluss ziehen, dass es die vorgestellten Mediziner sind, die die Seite über ihre Zahlungen finanzieren. Ebenso kämen bspw. große Versicherungsunternehmen, Ärztegruppierungen o. ä. Einrichtungen in Betracht. Die Änderung des Internetauftritts gemäß Anlage K 14 führt aus dem Verletzungsbereich nicht hinaus.

Der Aufklärungshinweis ist von der durchschnittlichen Nutzerin nicht auffindbar, und zwar auch dann nicht, wenn man ihn sich in der Größe denkt, wie ihn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03. Dezember 2018 wiedergibt. Das „i“-Symbol erscheint auch dann in einer so winzigen Größe, dass es leicht übersehen werden kann. Das gilt umso mehr, als der Blick der Nutzerin von dem türkisfarbenen Balken, der Überschrift und dem Foto gefangen genommen wird. Allein aus dem besser lesbaren Wort „VERGLEICH“ ergibt sich nicht, dass sich dahinter wichtige Informationen zur Vorgehensweise des Portalbetreibers bei der Auswahl der präsentierten Ärzte verbergen. Man sucht Hinweise zur Methodik nicht an dieser unauffälligen Stelle. Im Übrigen liegt es bei mouse-over-Funktionen in der Natur der Sache, dass ein Abruf des dahinter liegenden Textes gerade nicht sichergestellt ist, sondern vielfach auf Zufall beruht, je nachdem, wohin der Nutzer den Cursor steuert. Anders ist es nur bei einem deutlichen Hinweis darauf, dass und welche Informationen an dieser Stelle verborgen sind. Die Beklagte erteilt einen solchen deutlichen Hinweis mit dem Zeichen „i“ nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenverkäufer muss nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen wenn Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde

OLG Oldenburg
Urteil vom 15.03.2019
6 U 170/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebrauchtwagenverkäufer nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen, wenn ein Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG München: Wettbewerbsverstoß wenn Kunden für Rückfragen Telefonnummer genannt wird die nicht erreichbar ist

OLG München
Urteil vom 28.02.2019
6 U 914/18

Das OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Kunden für Rückfragen eine Telefonnummer genannt wird und das Unternehmen nicht unter dieser Nummer erreichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, 3 ZPO) Berufung der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten auch nach ihrem Antrag I.3 (Unterlassung, Kunden der Klägerin als Kontaktangabe für Rückfragen eine „nicht erreichbare“ Rufnummer mitzuteilen - ein Begehren, das der Senat dahingehend versteht, dass unter der Nummer keine Verbindung mit der Beklagten oder deren Beauftragten zustande kommt) erstrebt, hat in der Sache Erfolg: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass unter der dem Zeugen ... - unstreitig auf seine Bitte hin - genannten Telefonnummer über einen relevanten Zeitraum hinweg kein Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten zur Verfügung stand. Die Angabe einer solchen Rufnummer im Zuge der fernmündlichen Kundenakquise erachtet der Senat angesichts der Informationspflichten, die der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB für Vertragsabschlüsse im Rahmen des Fernabsatzes auferlegt hat, als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin hin dahingehend abzuändern war, dass auf das mit Antrag I.3 begehrte Verbot nebst Folgeansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht zu erkennen war. Im Einzelnen:

1. Nach § 5 a Abs. 2 UWG stellt das Vorenthalten wesentlicher Informationen im Rahmen des Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar, sofern der Verbraucher die in Rede stehende Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können, und das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich im Sinne der genannten Vorschrift gelten nach § 5 a Abs. 4 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation (einschließlich Werbung und Marketing) nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den in diesem Sinne wesentlichen Informationen zählt auch die Telefonnummer des (dem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes werbend gegenübertretenden) Unternehmers: Gemäß § 312 b Abs. 1 BGB ist der Unternehmer nämlich bei Fernabsatzverträgen i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB - d.h. bei Verträgen, bei welchen für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie (so im Streitfall) Telefon (vgl. § 312 c Abs. 2 BGB) verwendet werden - verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist dem Verbraucher u.a. die Telefonnummer des Unternehmers zur Verfügung zu stellen, und zwar - gemäß Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung. Die Vorschriften sind im Lichte der RL 2011/83 EU (VRRL) auszulegen, dessen Art. 6 der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 312 d BGB i.V.m. Art. 246 a EGBGB in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 312 d Rdnr. 1; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 a Rdnr. 5.6 a.E.); Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie bestimmt, dass der Unternehmer den Verbraucher - und zwar bevor dieser durch einen (Fernabsatz-)Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist - (in klarer und verständlicher Weise) „gegebenenfalls“ über seine Telefonnummer informiert, „damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“ (Art. 6 Abs. 1 lit. c VRRL). Soweit in der Literatur die Diskrepanz zwischen der Richtlinie („gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“) und Art. 246 a EGBGB („Telefonnummer, und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse“) im Hinblick auf die Vollharmonisierung der Richtlinie (die strengeres nationales Recht nicht gestatte) als Umsetzungsfehler angesehen wird (vgl. Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Art. 246 a § 1 Rdnr. 10; ähnlich BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschluss vom 05. Oktober 2017, Az. I ZR 163/16, nachgewiesen bei juris), der richtlinienkonform dahingehend zu korrigieren sei, dass der Unternehmer über keines der angeführten Kommunikationsmittel zwingend zu informieren habe, sofern er „ausreichend andere Möglichkeiten zu einer schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt“ (als nicht ausreichend wird die Angabe einer Telefonnummer angesehen, hinter der sich ein Computer verbirgt, der Verbraucheranfragen in ein „Labyrinth aus automatisierten Ansagetexten lenkt“), ist dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich; die Beklagte macht selbst nicht geltend, dem Zeugen ... statt der erbetenen Telefonnummer anderweitige Möglichkeiten einer schnellen Kontaktaufnahme zur effizienten Kommunikation mit ihr oder ihrem Beauftragten offeriert zu haben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Amberg: Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln ist unlauter und wettbewerbswidrig

LG Amberg
Urteil vom 28.01.2019
41 HK O 784/18


Das LG Amberg hat entschieden, dass die Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln unlauter und wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte der vzbv gegen den Discounter netto.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Bewerbung von Lebensmitteln mit unrichtigen Angaben zum Ursprungsland ist unzulässig, weil unlauter, § 3 Abs. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1 a LMIV. Denn das Ursprungsland eines-Lebensmittels ist ein Kriterium für Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Die vorliegende Beschilderung zum Ursprungsland war jeweils geeignet, bei Verbrauchern eine abschließende Meinung zum tatsächlichen Ursprungsland herbeizuführen, § 5 Abs. 1 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher verlässt sich auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Der Verbraucher muss nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland eines Lebensmittels zu forschen.

Es liegt auch die vom § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr vor. Es ist bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen. Deshalb streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Verstärkt wird dies vorliegend dadurch, dass gleich zu 4 Lebensmitteln unrichtige Angaben zum Ursprungsland gemacht wurden. Schließlich gründet sich die Wiederholungsgefahr darin, dass die Beklagte unlauteres Verhalten in Abrede stellt.

Ohne Belang ist, ob die Beschilderung fahrlässig unzutreffend erfolgte. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG besteht unabhängig von einem etwaigen Eigenverschulden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, § 8 Abs. 2 UWG."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Keine Irreführung durch Unterlassen wenn Verbraucher Informationen über Testbedingungen die zu Energieetikett führen vorenthalten werden

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-632/16
Dyson Ltd, Dyson BV / BSH Home Appliances NV


Der EuGH hat entschieden, dass keine Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn Verbraucher Informationen über Testbedingungen die zum Energieetikett führen, vorenthalten werden

Die Pressemitteilung des EuGH

Es stellt keine „irreführende Unterlassung“ dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt. Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei
normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine „irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen weist zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage.

Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.

Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen. Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem
Energieetikett verweisen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Dresden: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen von Produktbeschaffenheit die für Kaufentschluss von Bedeutung ist

OLG Dresden
Urteil vom 09.08.2016
14 U 1819/15


Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vorliegt, wenn in einem Katalog oder Online-Shop Merkmale des angebotenen Produktes, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sind, verschwiegen werden.

3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 UWG a.F. und n.F. i.V.m. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Die Begehungsgefahr ergibt sich für das Angebot und die Werbung als Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, und hinsichtlich des lnverkehrbringens auch als Erstbegehungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG, aus der beanstandeten Katalogwerbung. Die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Handeln begründet hierfür eine (Erst-)Begehungsgefahr (BGH GRUR 1989, 432 Rn 39- Kachelofenbauer).

Die Beklagte hat mit ihrer beanstandeten Katalogwerbung bei den Werbeadressaten eine unzutreffende, für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise relevante Vorstellung über die Verwendungsmöglichkeit der von ihr angebotenen Produkte hervorgerufen. Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen liegt insbesondere dann vor, wenn nach der Auffassung des Verkehrs der verschwiegenen Tatsache eine besondere Bedeutung zukommt, so dass - wie die Neufassung von§ 5a Abs. 1 UWG hervorhebt - das Verschweigen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2007, 251 Rn. 20 - Regenwaldprojekt II). Die Beklagte bietet in ihrem Produktkatalog für das Jahr 2014 unter dem Produkttyp "elektrischer Betriebsraum" die Produkte "...ROOM ..." nach Seite 148 bis 151 (K1) und nach Seite 152 bis 155 (K2) den "kompakten elektrischen Betriebsraum "...RACK ..." zum Kauf an, durch dessen Erfüllung diese Produkte in Verkehr gebracht werden.
[...]
Beide Produkte der Beklagten verfügen nicht über den nach Nr. 5.2.2.b) MLAR/LAR vorgesehenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, durch den die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen wird. Es ist auch weder substantiiert dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Gewährleistung dieser Funktion der Verteilereinbauten im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts nach Nr. 5.2.2.c) MLAR/LAR sichergestellt ist. Die Beklagte weist in der angegriffenen Werbung nicht darauf hin, dass der Nachweis (noch) zu erfolgen hat, sei es auch durch den Planer oder Anlagenhersteller."


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OLG Schleswig: Werbeanzeige muss die Anschrift und Angaben zur Identität des Werbenden enthalten,sofern dort ein Angebot im Sinne vom § 5a Abs. 3 UWG gemacht wird

OLG Schleswig
Urteil vom 03.07.2013
6 U 28/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Werbeanzeige die Anschrift und Angaben zur Identität des Werbenden enthalten muss, wenn die Anzeige ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG enthält.

Das Gericht umschreibt die Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen wie folgt:

"In der streitgegenständlichen Zeitungsanzeige sind die für einen Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsinhalte wie Gegenstand der Leistung und Preis in einer Weise beschrieben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine entsprechende geschäftliche Entscheidung treffen kann."

Zahlreiche Werbeanzeigen genügen diesen Anforderungen nicht.

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OLG Stuttgart: Bei der Werbung für Haushaltselektrogeräte muss die genaue Typenbezeichnung angegeben werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 17.01.2013
2 U 97/12

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei der Werbung für Haushaltselektrogeräte die genaue Typenbezeichnung angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG vor, da nur die Angabe der genauen Typbezeichnung gewährleistet, dass sich der Kunde über alle wesentlichen Merkmale der Ware informieren kann. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.