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LG Düsseldorf: Namensrechtsverletzung durch Nennung eines Namens im Impressum als Mitarbeiter

LG Düsseldorf
Urteil vom 10.04.2013
2a O 235/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Person mit ihrem Namen fälschlicherweise als Mitarbeiter im Impressum einer Zeitschrift bzw. in der Online-Ausgabe einer Zeitschrift genannt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen fünfeinhalb Jahre lang unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte.

Das Namensrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdn. 14 m.w.N.). Das Namensrecht des Klägers ist im vorliegenden Fall auch verletzt worden. Eine Verletzung des Namensrechts setzt einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt (vgl. BGH 91, 117/20; 126, 208/15). Diese ist gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. Palandt/Ellenberger, § 12 BGB, Rdn. 23). Die Zuordnungsverwirrung ergibt sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, 126, 208/16)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei eBay und im Online-Shop löst zwei Vertragsstrafen aus

OLG Hamm
Urteil vom 18.09.2012
I-4 U 105/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- un Verpflichtungserklärung sowohl bei eBay und auch im Online-Shop zwei eigenständige Vertragsstrafen auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat durch die Verwendung der genannten neuen Klausel am 29.12.2010 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,- €, also insgesamt 7.000,- €, verwirkt. Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop [...] und zum anderen bei eBay, verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise gewendet. Es liegen damit zwei Verstöße gegen die Unterlassungs-verpflichtung vor."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Amberg: Anspruch gegen SEO auf Entfernung eigenmächtig erstellter Backlinks und erfundener Kommentaren auf fremden Seiten

LG Amberg
Urteil vom 22.08.2012
14 O 417/12


Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.



LG Berlin verbietet erneute Ausstrahlung von Frauentausch-Folge - RTL II

LG Berlin
Urteil vom 26.07.2012
27 O 14/12
RTL II Frauentausch


Das LG Berlin hat der Produktionsfirma der RTL II-Doku-Serie Frauentausch die erneute Ausstrahlung und weitere Verbreitung einer Folge untersagt. Geklagt hatte eine Teilnehmerin. Diese hatte zwar vertraglich die Zustimmung erteilt, wurde aber in der fraglichen Folge durch die Nachbearbeitung und Inszenierung seitens der Produktionsfirma gezielt lächerliche gemacht. Das Gericht sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schadensersatz für die Ausstrahlung der Folge gewährte das Gericht aufgrund der vorab erteilten Zustimmung jedoch nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet über Ansprüche wegen der Verletzung der abgelaufenen MPEG2-Patente

BGH
Urteil vom 21. August 2012
X ZR 33/10



Der BGH hat über diverse Ansprüche wegen der Verletzung der abgelaufenen MPEG2-Videokodierungspatente entschieden. Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung des BGH:



"BGH entscheidet über Ansprüche wegen der Verletzung der abgelaufenen MPEG2-Patente" vollständig lesen

BGH: Haftung für erkennbar fremde Inhalte auf der Webseite erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung - RSS-Feed

BGH
Urteil vom 27.03.2012
VI ZR 144/11
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1


Der BGH hat in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung wenig überraschend entschieden, dass derjenige, der erkennbar fremde Inhalte per RSS-Feed auf seiner Webseite integriert, auf Unterlassung haftet, wenn der Seiteninhaber die Inhalte trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht entfernt. Entfernt der Seitenbetreiber die rechtswidrigen Inhalte unverzüglich nach Kenntniserlangung, so besteht auch kein Unterlassungsanspruch und es kann somit auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

OLG Köln: Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay kann regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden

OLG Köln
Urteil vom 08.03.2012
15 U 193/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung einer unzulässigen negativen Bewertung bei eBay regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden kann. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts am Eilbedürfnis, da durch die Bewertung regelmäßig keine derartige Existenzgefährdung droht, dass dem Betroffenen ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt

LG Nürnberg-Fürth
Urteilvom 08.05.2012
11 O 2608/12


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften kann, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt und die Richtigkeit der in einer Bewertung enthaltenen Tatsachen nicht überprüft. Auch das LG Berlin hatte kürzlich mit ähnlichen Erwägungen eine Haftung von Google als Störer für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps bejaht.

Aus der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth:

"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt" vollständig lesen

LG Berlin: Google haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps

LG Berlin
Urteil vom 05.04.2012
27 O 455/11

Das LG Berlin hat entschieden, dass Google nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps haften kann. In dem Rechtsstreit ging es um einen anonym geposteten Erfahrungsbericht über einen Arzt mit geschäftsschädigenden Inhalten, die - so das Gericht - nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt waren. Nachdem Google durch die betroffene Person über den Erfahrungsbericht in Kenntnis gesetzt wurde, hätte Google nach Ansicht des LG Berlin tätig werden müssen. Daher hafte Google nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Störerhaftung eines Hostproviders .

LG Köln: Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig

LG Köln
Beschluss vom 13.02.2012
28 O 44/12
Abzocker


LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig ist.

BGH-Entscheidung zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzungen durch Domain liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 150/09
Basler Haar-Kosmetik
MarkenG § 15 Abs. 5; BGB §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4


Die BGH-Entscheidung zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzungen durch Domainnamen liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits über die Pressemitteilung des BGH in dieser Sache berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen
als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - OLG Stuttgart- LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Admin-C einer Domain haftet ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen - Basler Haarkosmetik

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 150/09
Basler Haarkosmetik
Admin-C

Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass der Admin-C ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auch selbst als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen haftet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Admin-C einer Domain haftet ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen - Basler Haarkosmetik" vollständig lesen

BGH: Hostprovider (hier Google als Betreiber von blogger.com und blogspot.com) kann für rechtswidrigen Blog-Eintrag haften

BGH
Urteil vom 25.10.2011
VI ZR 93/10
blogspot.com
blogger.com


Der BGH hat entschieden, dass Hostprovider im Alllgemeinen und im hier entschiedenen Fall Google als Betreiber der Dienste blogger.com und blogspot.com ggf. für rechtswidrige Blog-Einträge des Nutzers haften können.

Der BGH fasst die Voraussetzungen für eine Haftung wie folgt in seiner Pressemitteilung zusammmen:

"Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Hostprovider (hier Google als Betreiber von blogger.com und blogspot.com) kann für rechtswidrigen Blog-Eintrag haften" vollständig lesen

OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2011
6 U 82/11


Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben."


Vorliegend ging es dabei nicht um suchmaschinenoptimierte Text (siehe dazu z.B. LG Köln, Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10 und OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07), welche ebenfalls regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen und auch nicht für zukünftige Verstöße

Kammergericht Berlin
Beschluss vom 15. Juli 2011
5 U 193/10
Hotelbewertung


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen auf Unterlassung jedoch nicht für zukünftige Verstöße haftet. Betreiber von Bewertungsportalen sind verpflichtet rechtswidrige Bewertungen unverzüglich zu löschen, sobald Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden.

Aus der Pressemitteilung des KG Berlin:
"Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

"KG Berlin: Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen und auch nicht für zukünftige Verstöße" vollständig lesen