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OLG Hamm: Keine Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende irrig annimmt, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben

OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2012
I-4 U 194/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der Erklärende irrig annimmt ein Wettbewerbsverstoß begangen zu haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich (Harte/Henning-Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. 155; Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., § 119 BGB Rn. 29)."

Wie immer gilt: Ohne fundierte anwaltliche Beratung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein riskantes Vorhaben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: