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BVerwG: Magnetschmuck darf nicht in Apotheken verkauft werden - Mangels Nachweis der Wirksamkeit keine apothekenübliche Ware

BVerwG
Urteil vom 19.09.2013
3 C 15.12
Magnetschmuck


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sogenannter Magnetschmuck nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und somit nicht in Apotheken angeboten und verkauft werden darf.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG:

"Die Beklagte hat den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:




BGH: Auch Imagewerbung ist der Tabakindustrie nach dem Tabakwerbeverbot untersagt

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 137/09
Unser wichtigstes Cigarettenpapier


Der BGH hat entschieden, dass der Tabakindustrie auch Imagewerbung untersagt ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Auch Imagewerbung ist der Tabakindustrie nach dem Tabakwerbeverbot untersagt" vollständig lesen