BGH: Zeichenfolge "DeutschlandCard" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig
BGH
Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 52/08
DeutschlandCard
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "Deutschland-Card" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 52/08
DeutschlandCard
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "Deutschland-Card" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht
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