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BGH: Zur Unterscheidungskraft von "Volks"-Marken - es kann Verwechslungsgefahr zwischen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" und der Marke VOLKSWAGEN bestehen

BGH
Urteil 11.04.2013
I ZR 214/11
VOLKSWAGEN


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


BGH: Wortfolge "Deutschlands schönste Seite" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Druckschriften und mit der Herausgabe von Druckschriften verbundene Dienstleistungen eintragbar

BGH
Beschluss vom 13.09.2012
I ZB 68/11
Deutschlands schönste Seiten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im
Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Buchstabe "M" kann von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 14.11.2012
M


Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."

BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen Castell und VIN CASTEL bei Wein

BGH
Urteil vom 31.05.2012
I ZR 112/10
Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

Leitsätze des BGH:


a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 112/10 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar

BPatG
25 W (pat) 531/12
Beschluss vom 13.11.2012
Toffee to go


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Wortfolge „Toffee to go“ nicht geeignet, in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
[...]
Ausgehend von der vorgenannten Bedeutung wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge, wenn sie ihm in Verbindung mit den beanspruchten Waren begegnet, nur einen beschreibenden Hinweis dahingehend erkennen, dass es sich entweder um Karamellen selbst oder um (feine) Back-, Konditor-, Süß- und Zucker-waren einschließlich Bonbons, Konfekt, Kaubonbons, Kaugummi und Schokolade bzw. Schokoladewaren und Kakaoerzeugnisse handelt, die in Mischungen mit Toffee/Weichkaramellen „zum Mitnehmen“ angeboten werden, oder Kuchen, bei denen Toffees z.B. als Dekoration verwendet werden können, oder – in Bezug auf die weiteren, beanspruchten Waren Kakao, Zucker, Honig und Geleefrüchte - um geschmackgebende oder dekorative Zutaten bzw. Inhaltsstoffe zu Weichkaramellprodukten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Verwechslunggefahr zwischen "Creditolo" und "kredito" bei Kreditvermittlung

OLG Hamburg
Beschluss vom 15..08.2012
3 W 53/12
Creditolo ./. Kredito


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen der Marke "Creditolo", welche für Dienstleistungen der Kreditvermittlung eingetragen ist, und der geschäftlichen Bezeichnung "kredito", die u.a. in der Domain kredito.de ebenfalls für Kreditvermittlung verwendet wird, Verwechslungsgefahr für die hier relevanten Dienstleistungen besteht. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers zu Unrecht bejaht. Geht man - wie auch das OLG Hamburg - von schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, so müssen die durchaus wahrnehmbaren Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit von Wortfolgen mit beschreibendem Gehalt - Link economy

BGH
Beschluss vom 21.12.2011
I ZB 56/09
Link economy
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Maalox" und "Melox-GRY" bei Arzneimitteln

BGH
Beschluss vom 01.06.2011
I ZB 52/09
Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Die Zeichenfolge TÜV ist nach wie vor markenrechtlich geschützt - TÜV ist keine gebräuchliche Bezeichnung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

BGH
Urteil vom 17.08.2011
I ZR 108/09
TÜV II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253
Abs. 2 Nr. 2, § 291

Leitsätze des BGH:


a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.

b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.

c) Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.

d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Pflanzen, Garten- und Dekoartikel eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom
26 W (pat) 68/10
Miracle Garden


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

„Behälter (Ziertöpfe/Dosen/Vasen) mit Granulat/Nährstoff zum Heranzüchten von Pflanzen, Blumen und Blumensamen, Geschenkartikel, Dekorationsartikel, Werbeartikel“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil dem angemeldeten Zeichen das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.
[...]
Dem angesprochenen allgemeinen durchschnittlichen inländischen Endverbraucher sowie dem Fachverkehr ist die oben genannte Bedeutung des aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Begriffs „miracle garden“ ohne weiteres verständlich (vgl. z. B. BGH GRUR 1992, 514, 515 - Ole; GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 736 - Test it.; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2008, 710, 711 - VISAGE; BPatG GRUR 1995, 734 - While You Wait; GRUR 2006, 1029, 1031 - Interactive Wear). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wird er „miracle garden“ in diesem Sinne daher lediglich als werbeüblichen Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen."

BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."

BPatG: Zeichenfolge "STOFFPAPIER" nicht als Marke für Papierwaren eintragbar

BPatG
Beschluss vom 04.05.2011
29 W (pat) 508/11
STOFFPAPIER


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "STOFFPAPIER" nicht für Papierwaren als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor) führt vorliegend nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Das DPMA hat zutreffend ausgeführt, dass das Zeichen „STOFFPAPIER“ in seiner Gesamtbedeutung ohne weiteres als Papier, welches aus textilem Material besteht bzw. solches enthält, verstanden werden kann, wie auch beispielsweise das Wort „Stoffpuppe“ eine Puppe aus textilem Material oder der Begriff „Stofftier“ eine Nachbildung eines Tieres aus textilem Material bezeichnet. Die vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat ergeben, dass es verschiedene Papierarten, die aus textilem Material bestehen bzw. solches enthalten, auf dem Markt gibt
[...]
Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD)
[...] "

BPatG: Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
25 W (pat) 502/11
Das leise Labor


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Wortfolge "Das leise Labor" stellt eine schlagwortartige Anpreisung dar, die der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren (Elektronische Messgeräte) nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
[...]
Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, sowohl Fachkreise, die die beanspruchten Waren gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich nutzen, als
auch rein private Nutzer gehören, die Wortfolge "Das leise Labor" als eine schlagwortartige Anpreisung von Eigenschaften der vorgenannten Waren auffassen, nämlich zum einen als Geräte, die bei der Gestaltung lärm-, bzw. geräuschemissionsarmer Arbeitsplätze in Labors zum Einsatz kommen, und zum anderen als Geräte, die ihrerseits geräuschemissionsarm sind."

BPatG: Wortfolge "signals in motion" mangels Unterscheidungskraft nicht für (zahn-)ärztliche Leistungen und Zubehör als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
30 W (pat) 88/09
signals for motion


Das BPatG hat entscheiden, dass die Wortfolge "signals for motion" nicht für

„Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; (zahn-)medizinische Dienstleistungen; Betreiben von Behandlungszentren; Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen

"Die angemeldete Wortmarke ist für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihr fehlt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
[...]
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich maßgeblich zumindest auch an den Fachverkehr. Dies gilt insbesondere für „chirurgische, ärztliche, zahn und tierärztliche Apparate und Instrumente“ und „Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“. Unter die Oberbegriffe „Lehr- und Unterrichtsmaterial, Druckereierzeugnisse“ fallen auch solche Produkte, die sich nur an den Fachverkehr wenden (z. B. Fachliteratur). Bei (zahn-)medizinischen Dienstleistungen, beim Betreiben von Behandlungszentren und der Gesundheits- und Schönheitspflege ist der Fachverkehr, auch soweit
diese Dienstleistungen von allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen werden, maßgeblich involviert, etwa wenn es hierbei um zu beachtende Gesundheitsaspekte geht.

Der Fachverkehr wird die Bezeichnung „signals for motion“ ohne weiteres mit „Signale für Bewegung“ übersetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die allgemeinen Verkehrskreise zu einem großen Teil den Ausdruck verstehen, da er aus einfachen englischen Wörtern sprachregelgerecht gebildet ist und die allgemeinen Verkehrskreise häufig zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache haben."


BPatG: Zeichenfolge "Cone" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Möbel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 23.02.2011
26 W (pat) 512/10
Cone


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Cone" mangels Unterscheidungskraft nicht für

"Klasse 20: Möbel,
Klasse 42: Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Planungsdienstleistungen zur Raumgestaltung und Innenausstattung, soweit in Klasse 42 enthalten"


eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzende Wort „Cone“ entstammt dem Englischen und somit einer Welthandelssprache. Wie bereits die Markenstelle belegt hat, ist es geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben.
[...]
Auch Wettbewerbern muss es daher gestattet bleiben, künftig ihre Möbel oder kegelförmige Raumgestaltungen mit dem beschreibenden Wort „Cone“ zu bezeichnen. „Cone“ fehlt zugleich für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die am Handel beteiligten Fachkreise dem Markenwort im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Sachhinweis auf die geometrische Grundform eines Kegels, aber keinen Herstellerhinweis entnehmen werden."