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LG Köln: Zitatrecht nach § 51 UrhG deckt nicht Wiedergabe von Untersuchungsberichten die nicht veröffentlicht wurden

LG Köln
Urteil vom 25.08.2016
14 O 30/16


Das LG Köln hat entschieden, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht die Wiedergabe von Untersuchungsberichten die nicht veröffentlicht wurden, deckt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der vollständige Abdruck der Untersuchungsberichte ist auch nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt. Danach ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, § 51 S. 1 UrhG. Zulässig ist dies gemäß § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

a) Allerdings handelt es sich um ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG.

Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview, Rn. 25).

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn in der Tat ging es bei dem "Werkstattgespräch" und auch bei der Ausstellung in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) um die Frage der Authentizität und Originalität von antiken Bronzebildnissen. Dazu verhalten sich beide Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C, da sie gerade die Frage der Authentizität anhand der Materialanalyse der beiden betroffenen Skulpturen zum Gegenstand haben. Wie in der Einleitung seines Berichtes aufgeführt, "erfolgte eine umfassende naturwissenschaftliche Untersuchung zur Bestimmung signifikanter Materialmerkmale in der Zusammensetzung der Metalllegierung" und zwar "zur Klärung der Frage nach der Echtheit einer römischen Bronzefigur".

b) Jedoch handelte es sich nicht um veröffentlichte Werke. Dabei ist maßgebend der Maßstab von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Zur Zeit der Aufnahme der Untersuchungsberichte in das Buch der Antragsgegner und das Inverkehrbringen bzw. das Angebot von Vervielfältigungsstücken des Buches zum Verkauf durch die Antragsgegner waren die Berichte nicht mit Zustimmung der Berechtigten veröffentlicht. Damit haben die Antragsgegner ein nicht veröffentlichtes Werk zitiert.

Die Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG ist daran geknüpft, dass das Werk an eine Öffentlichkeit gerichtet wurde, es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und dieses Zugänglichmachen mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt ist.

aa) Die Verfügungsklägerin als Berechtigte hat das Werk nicht an eine Öffentlichkeit gerichtet. Insbesondere war dies mit der Übersendung der Berichte mit der E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4) an den Y nicht der Fall."
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ in § 6 UrhG ist angelehnt an § 15 Abs. 3 UrhG, der wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) dient. "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-115/15 – Rehatraining, Rn. 41). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-117/15 – Rehatraining, Rn. 42).

Allerdings stimmt der Begriff der Öffentlichkeit in § 6 Abs. 1 UrhG zwar weitgehend mit diesem Öffentlichkeitsbegriff überein, ist jedoch nicht vollständig deckungsgleich. Denn bei der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG führt das weite Verständnis der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG entsprechend der Intention des Gesetzgebers bzw. des Richtliniengebers dazu, dass die Verwertungsrechte ausgedehnt und damit die Stellung des Urhebers gestärkt wird. Bei § 6 UrhG besteht die umgekehrte Situation: Je weiter das Verständnis des Begriffs der Öffentlichkeit ist, desto nachteiliger ist es für den Urheber, da er früher sein Recht auf erstmalige Veröffentlichung verliert. Vor diesem Hintergrund ist in § 6 Abs. 1 UrhG die Öffentlichkeit enger und die Nichtöffentlichkeit weiter auszulegen (in diesem Sinne auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7). Daher ist Öffentlichkeit bei Veranstaltungen oder Gruppen anzunehmen, zu denen jedermann Zutritt hat, wobei es unerheblich ist, ob dieser Zutritt für jedermann von der Zahlung eines Eintrittsgeldes, eines Mitgliedsbeitrages oder eines sonstigen Entgelts abhängt (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 10). Damit stimmt überein, dass die zitierte Rechtsprechung des EuGH, in der der Gerichtshof eine Öffentlichkeit bejaht hat, Einrichtungen betroffen hat, die in diesem Sinne für jedermann zugänglich waren, nämlich eine Gastwirtschaft, ein Hotel, eine Kureinrichtung oder ein ambulantes Rehabilitationszentrum. All diesen Einrichtungen ist gemein, dass grundsätzlich jedermann Zugang hat, der den Zugang verlangt, und sei es, dass er im Hotel die Übernachtungskosten zu begleichen oder etwa in der Reha-Einrichtung die Behandlungskosten zu übernehmen hat.

Dies ist anders im vorliegenden Fall, in dem die Verfügungsklägerin gezielt an die Redaktion des Magazins Y mit der E-Mail vom 29. März 2012 die Untersuchungsberichte übersandt hat. Denn selbst wenn die Y-Redaktion aus 240 Personen besteht, wie dies von den Verfügungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen wird, handelt es sich dabei zwar um einen zahlenmäßig schon relativ großen Kreis, jedoch um keine Gruppe, zu der jedermann Zugang hat (vgl. dazu etwa auch die Wertung des BGH in dem Urteil 17. September 2015 - I ZR 228/14 – Ramses, wo der BGH die Bewohner von 343 Wohneinheiten einer Eigentumswohnungsanlage nicht als Öffentlichkeit angesehen hat). Es ist nicht davon auszugehen, dass selbst bei dem Angebot, ein Entgelt zu zahlen, grundsätzlich jedermann Zutritt zur Y-Redaktion und Zugang zu den dort vorhandenen Informationen erlangen könnte. Insbesondere ist die Kammer auch überzeugt, dass die Y-Redaktion selbst niemals annehmen würde, dass ihr übersandte Informationen schon durch die Übersendung an die Redaktion öffentlich würden. Als Presseunternehmen wird es vielmehr auch dem Selbstverständnis des Y entsprechen, dass erst dann, wenn die Informationen aufgrund der Entscheidung des Y selbst in der Zeitschrift verbreitet oder online zugänglich gemacht werden, eine Veröffentlichung gegeben ist. Dabei ändert auch nichts der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass auch noch weitere Personen wie etwa Bildredakteure oder sonstige nichtjournalistische Mitarbeiter in den Kreis derjenigen einbezogen worden sein könnten, die infolge der E-Mail der Verfügungsklägerin Kenntnis von den Berichten erhalten könnten. Denn auch für diesen Personenkreis gilt, dass eben gerade nicht jedermann Zugang hat.

Schließlich fallen auch von Y-Redaktion hinzugezogene Experten zu Beurteilung der Untersuchungsergebnisse nicht darunter. So mag es zulässig gewesen sein, dass Y bzw. Y-Autor T1 die Untersuchungsberichte auch an den Verfügungsbeklagten zu 3) weitergeleitet hat, um dessen Expertise einzuholen; gleiches gilt für die Befassung des Herrn Dr. N mit den Berichten. Einer Öffentlichkeit ist das Werk damit nicht zugänglich gemacht, da es sich auch bei diesen Personen um solche eines geschlossenen Expertenkreises handelt, der nicht jedermann zugänglich ist (vergleiche insofern auch die Beispiele bei Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 11).



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: