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LG Frankenthal: Auch ein Piktogramm kann Schöpfungshöhe erreichen und ist dann als Werk urheberrechtlich geschützt - Fußball ist Kopfsache

LG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2019
6 O 165/18


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch ein Piktogramm die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann und dann als Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch „Fußball ist Kopfsache“ umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am „coolsten und witzigsten“ vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da.

Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23).

Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik – liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.

Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch „Fußball ist Kopfsache“ eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen:"


Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe des streitgegenständlichen Piktograms finden Sie hier:


OLG Zweibrücken: Behörde darf urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 5 UrhG nur veröffentlichen wenn der Urheber der Aufnahme in ein amtliches Werk zugestimmt hat

OLG Zweibrücken
Urteil vom 28.02.2019
4 U 37/18


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Behörde ein urheberrechtlich geschütztes Werk (hier; Landkartenausschnitt) nach § 5 UrhG nur veröffentlichen darf, wenn der Urheber der Aufnahme in ein amtliches Werk zugestimmt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg.

Der Klägerin steht als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte (§ 31 Abs. 3 UrhG) gegen die Beklagte ein (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu, da diese sie in dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (§ 19 a UrhG) verletzt hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist der Urheberrechtsschutz für die Klägerin im Streitfall nicht nach § 5 UrhG ausgeschlossen.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt als Darstellung wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießt; denn es handelt sich nach Darstellungsweise, Farbgebung und Beschriftung um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (vgl. auch Cloos, WRP 2015, 35, 36). Die dahingehende Beurteilung durch das Erstgericht wird von der Beklagten im zweiten Rechtszug auch nicht in Zweifel gezogen.

2. In das der Klägerin exklusiv zugewiesene Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung hat die Beklagte eingegriffen, indem sie den Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Klägerin auf der von ihr betreuten Webseite der Stadt K... online gestellt hat. Das Tun der Beklagten war widerrechtlich, denn es lag dafür keine Einwilligung der Klägerin vor. Unstreitig standen die Parteien hierzu vor der Veröffentlichung im Internet nie in Kontakt, insbesondere fehlt es an jeder rechtsgeschäftlichen Grundlage für eine Einwilligung. Auf ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung kommt es für das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren nicht an.

3. Entgegen der rechtlichen Einschätzung des Landgerichts ist der urheberrechtliche Schutz für die Klägerin unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles nicht nach § 5 Abs. 1 UrhG zu verneinen.

a) § 5 UrhG stellt amtliche Werke urheberrechtsfrei, um einem öffentlichen Informationsinteresse zu genügen. Die Vorschrift soll nicht nur der Publizität von Normsetzungen dienen, sondern auch ihre Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte öffentlich zugänglich machen. Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern, die für deren Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (von Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 193, 195). Dies bedeutet, dass an Schöpfungen, die amtlichen und damit öffentlichkeitsrelevanten Zwecken dienen, von vornherein kein Urheberrecht entsteht, was im Übrigen auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse einschließt, so dass in diesen Fällen auch keine Verpflichtung zur Verfassernennung besteht (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., 2018, § 5 Rdnr. 1).

Die Rechtfertigung für diesen Eingriff in das von der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG geschützte (BVerfG GRUR 2018, 829, 830 m.w.N.) Urheberrecht speist sich aus zwei Gedanken:

Zum Ersten muss ein allgemeines Bedürfnis dafür bestehen, dass nicht nur das „Amt“, sondern jedermann berechtigt sein soll, das amtliche Werk zu nutzen (Publizitätsinteresse; BeckOK UrhR/Ahlberg, UrhG 22. Edition, Stand: 20.04.2018, § 5 Rdnrn. 3).

Zum Zweiten erhält der regelmäßig im öffentlichen Dienst tätige Urheber für seine Leistung eine Besoldung dafür, dass er auch amtliche Werke verfasst bzw. mitverfasst (BeckOK UrhR aaO, § 5 Rdnr. 24). Die eigentumsbeschränkende Wirkung des § 5 UrhG lässt sich also (allgemein) aus dem Publizitätsinteresse der Öffentlichkeit und (individuell) mit dem Alimentierungsgedanken, der dem Urheberrecht insgesamt nicht fremd ist, erklären.

Auf dieser Grundlage ist der für § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG zentrale Begriff des „amtlichen Werks“ auszulegen, was vorliegend zu dem Ergebnis führt, dass ein solches nicht vorliegt. Denn bei der gebotenen engen Auslegung (BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3) der Ausnahmevorschrift des § 5 UrhG kann von einem amtlichen Werk nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „Enteignung“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.

Bereits ein (allgemeines) besonderes Publizitätsinteresse an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial liegt nicht vor. Ein solches könnte sich insbesondere aus dem „regelnden“ Charakter eines Werkes ergeben. Das streitgegenständliche Kartenmaterial erfüllt diese Voraussetzung jedoch gerade nicht. Das besondere Informationsinteresse an Werken mit regelndem Charakter beruht gerade auf der Singularität dieser Werke (Regelungen), aus welcher sich das Publizitätsgebot speist. Diese Singularität haftet dem hier in Rede stehenden Material jedoch nicht an: Die Karte wäre ohne Weiteres (entgeltlich) auf dem Markt zu beschaffen gewesen.

Daneben trägt der von dem Landgericht gebilligte Rechtsstandpunkt der Beklagten auch dem der Vorschrift des § 5 UrhG zugrundeliegenden (individuellen) Alimentierungsgedanken, sei es als Besoldung öffentlich Bediensteter oder in Form einer privaten Urhebervergütung, nicht hinreichend Rechnung. Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen (von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768). Wie das Erstgericht insoweit zutreffend ausführt, richtet sich in diesen Fällen der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist (BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7). Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin jedoch nicht beauftragt und sich ihrer somit auch nicht „bedient“; das streitgegenständliche Kartenmaterial (Werk) wurde ursprünglich nicht im öffentlichen Auftrag und nicht zu amtlichen, sondern zu gewerblichen Zwecken geschaffen. Das Vorgehen der Beklagten gleicht somit nicht einer „Beauftragung“, sondern liefe im Ergebnis darauf hinaus, einen privaten Anbieter wie die Klägerin dazu zu verpflichten, entgeltfrei Kartenmaterial zu erstellen und dies der öffentlichen Hand zur Verfügung zu stellen - unter Verzicht auf sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse, einschließlich der persönlichkeitsrechtlichen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03, BGHZ 168, 266 bis 276 „Vergaberichtlinien“). Die dort entschiedene Fallkonstellation unterscheidet sich von der hiesigen nämlich gerade dadurch, dass die Klägerin hoheitlich (von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) beauftragt worden war. Als Schöpfer des Materials, für welches im dortigen Fall Urheberrechtsschutz reklamiert wurde, kamen nur Staatsbedienstete in Betracht, weswegen der Bundesgerichtshof „ohne Weiteres“ davon ausging, dass dieser Personenkreis der Verwendung seiner Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt hatte. Folglich war der dem § 5 UrhG zugrundeliegende Besoldungsmechanismus gewahrt. So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es sei „üblich“, auf private Dritte zurückzugreifen, ließe sich hiermit zwar die Schutzfreiheit von öffentlich in Auftrag gegebenen (und gegebenenfalls vergüteten) Werken privater Urheber rechtfertigen, nicht hingegen die „Veramtlichung“ von an und für sich urheberrechtlich geschütztem Material, welches gerade nicht für öffentliche Zwecke oder im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten geschaffen wurde.

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG gewähren nach der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senates keine kostenfreie Zwangslizenz, sondern schränken das Eigentum unter Zugrundelegung des Besoldungs- bzw. Vergütungsgedankens ein. Dies wird im Übrigen auch durch die in Abs. 3 der Vorschrift enthaltene Regelung bestätigt: Denn dort ist für private Normwerke eine Art von Zwangslizenz vorgesehen - allerdings „zu angemessenen Bedingungen“ und damit (systemkonform) vergütungsabhängig.

b) Bei seiner vorstehend dargestellten rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998, 1 BvR 1143/90 (veröffentlicht u.a. in NJW 1999, 414 und in juris).

Dort wird ausgeführt (vgl. insbesondere Rdnrn. 23, 27 ff), dass die Vorschrift in § 5 UrhG eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, sofern es um den Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes für private Werke geht, die mit Zustimmung des Urhebers (Hervorhebung durch den Senat) in amtlichen Verlautbarungen Verwendung finden. Jedoch könne sowohl die Verpflichtung aus dem öffentlichen Dienstverhältnis wie das fehlende Eigeninteresse an einer Verwertung bei einem privaten Urheber nicht unterstellt werden. Das größere Gewicht der Individualinteressen bei Werken privater Verfasser könne auch nicht ohne Weiteres im Blick auf die hohe Bedeutung der Publizität amtlicher Werke durch Veröffentlichung und Verbreitung übergangen werden. Das Verfügungsrecht als Ausschließlichkeitsrecht stelle für den Urheber das Mittel dar, um mit dem Interessenten vor der Nutzung eine Vergütung aushandeln zu können. An eine Beschränkung dieses Rechts, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwendungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden solle, seien deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Durch den Abdruck des Werkes eines privaten Urhebers als Teil einer amtlichen Verlautbarung im Sinne von § 5 UrhG gingen dem Urheber nicht nur das Verfügungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich einzelner Nutzungen verloren; vielmehr genieße das Werk insgesamt gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz mehr. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange für den Abdruck die Zustimmung des privaten Urhebers verlangt werde (Hervorhebung durch den Senat). Denn damit werde die Entscheidung in seine Hand gelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine angemessene Vergütung auszuhandeln (BVerfG aaO Rdnr. 32).

4. Die von der Beklagten sonach begangene Urheberrechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte zu ihrem Tun auch weiterhin als nach § 5 UrhG berechtigt ansieht.

Die Androhung von Ordnungsmitteln zusammen mit der Titulierung des Verbotes findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Da es sich bei der beklagten Verbandgemeinde um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, muss der Wille ihres gesetzlichen Vertreters gebeugt werden. Die Ordnungsmittel sind deshalb gegen den Bürgermeister der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz) anzudrohen. Eine Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist dabei nicht erforderlich; denn beide Ordnungsmittel werden zur Erreichung desselben Zwecks eingesetzt (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 888 ZPO Rdnr. 36 m.w.N.).

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG geht es um die Austarierung der Reichweite der Schutzsphäre des Urhebers auf der einen und des Allgemeininteresses an der Publizität von „amtlichen Werken“ auf der anderen Seite. Dabei hat die Frage, ob die Urheberrechtsfreiheit nach § 5 Abs. 1 UrhG für ein sogenanntes amtliches Werk auch dann eintritt, wenn der private Rechtehalter der Verwendung seines Werkes hierfür - wie im Streitfall - nicht zugestimmt hat, grundsätzliche Bedeutung und kann sich auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erneut stellen. Der Bundesgerichthof hat diese Rechtsfrage, soweit für den Senat ersichtlich, bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03, Rdnr. 19).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zum Werktitelschutz eines Musikstücks- Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel folgt der Werkzuordnung - Das Omen

BGH
Urteil vom 31.01.2019 - I ZR 97/17
Das Omen
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 und 2; BGB § 744 Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am
Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird.

b) Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren
gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können entsprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen.

c) Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdichter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristischen Klang ("Unplugged") oder eine besondere Aufführungsart ("Live")
geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen.

d) Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden.

e) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusätze "Teil 1", "Extended Mix", "Herve's End of the World Remix", "Reprise", "Noisia Remix" und "Live from Rock am Ring" bei Titeln von Popmusikstücken).

BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für die in § 36 UrhG genannten Parteien

BGH
Urteil vom 02.03.2017
I ZR 45/16
Verhandlungspflicht
UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für die in § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Parteien besteht.

Leitsatz des BGH:

Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.

BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Urheber eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungssperre

OLG Karlsruhe
Urteile vom 26.04.2017
6 U 207/15 und 6 U 92/15

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Urheber eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks keinen Anspruch auf eine bauliche Veränderungssperre über die gesamte Dauer des urheberrechtliche Schutzes hat. Vielmehr sind auch die Interessen des Eigentümers des Gebäudes zu beachten.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufungen der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Ansprüche auf Erhalt bzw. Wiederherstellung der Lichtinstallation „PHaradise“ und der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ mit Urteilen vom 26.04.2017 zurückgewiesen.

Die Klägerin, die international tätige Künstlerin Nathalie Braun Barends, hatte von der beklagten Stadt Mannheim den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Lichtinstallation „PHaradise“ und der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ verlangt. Die Lichtinstallation war im Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim errichtet worden. Im Zuge der Sanierung des Billing-Baus im Jahr 2010 ließ die beklagte Stadt die Lichtinstallation abbauen und seither nicht wieder aufbauen. Die Installation „HHole (for Mannheim)“ erstreckte sich über alle sieben Raumebenen des Athene-Traktes der Kunsthalle Mannheim. Nach der Planung der Stadt, die hinsichtlich der Geschossdecken inzwischen umgesetzt ist, soll der Athene-Trakt der Kunsthalle zukünftig keine Zwischendecken mehr aufweisen, weshalb die Installation „HHole (for Mannheim)“ nicht zu erhalten ist. Die Klägerin beruft sich zur Abwehr der Zerstörung der beiden Kunstwerke auf ihr Urheberrecht als Künstlerin und auf vertragliche Vereinbarungen. Das Landgericht hatte in dem die Lichtinstallation „PHaradise“ betreffenden Verfahren die Klage abgewiesen. Im Fall der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ hat es teilweise den geltend gemachten Vergütungsanspruch zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Mannheim hinsichtlich der Lichtinstallation „PHaradise“ bestätigt. In dem die Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ betreffenden Verfahren hat es die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen und auf die Berufung der Stadt Mannheim hin deren Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 66.000 EUR aufgehoben und die Klage damit insgesamt abgewiesen.

Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass beide Werke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind und dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit den jeweiligen Bauwerken verbunden sind.

Unter Abwägung der Interessen der beklagten Stadt Mannheim als Eigentümerin des Gebäudes an einem Umbau und einer anderweitigen Nutzung und dem Interesse der Künstlerin an einer Fortexistenz des von ihr geschaffenen Kunstwerks treten im Fall der vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks die Interessen der Klägerin als Urheberin zurück. Anders als bei Gemälden oder Skulpturen, welche ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalt auch anderenorts präsentiert werden können, kann der Urheber eines mit dem jeweiligen Bauwerk verbundenen Kunstwerks grundsätzlich nicht erwarten, dass der Eigentümer mit dem Erwerb des Kunstwerks die Verpflichtung eingehen will, dieses für die Dauer des Urheberrechtsschutzes - also bis 70 Jahre nach dem Tod des Werkschöpfers - unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf seinem Grundstück zu erhalten. Auch der Umstand, dass die Kunstwerke in einem Kunstmuseum errichtet wurden, begründet keine andere Entscheidung. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Planung der Neugestaltung des Gebäudes an den Interessen der Klägerin auszurichten.

Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände für eine abweichende Interessenabwägung hat der Senat nicht durchgreifen lassen. Auch ein vertraglicher Anspruch auf den Erhalt oder auf die Wiedererrichtung der Kunstwerke besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Bezeichnung als „permanente Installation“, noch - im Fall der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ - aus der Verwendung des Zeichens „∞“ u.a. für die „Leihfrist“ im Leihschein und den weiteren Besonderheiten der Werke. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, die Stadt habe eine vertragliche Pflicht für den Erhalt der Werke für die Dauer der Geltung des Urheberrechtsschutzes übernommen. Da die Entfernung der Werke rechtmäßig ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf eine spätere Installation in geänderter Umgebung oder auf Schadensersatz zu.
Abweichend vom Landgericht nimmt der Senat in dem das Kunstwerk „HHole for Mannheim“ betreffenden Verfahren an, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2014 der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustand. Der Senat hat daher das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

OLG Frankfurt: Urheberrechtsverletzung durch Verlegung eines Kunstwerks an anderen Ort wenn dieses in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 12.07.2016
11 U 133/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann, wenn ein Kunstwerk, das in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde, an anderen Ort verlegt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Reinstallation der Plastik an der bisherigen Stelle des Hochhausdaches gem. §§ 14, 17, 97 UrhG zugesprochen, da die vorgenommene Entfernung vom Hochhausdach und Verbringung in das Untergeschoss das Werk beeinträchtigten, ohne dass diese Beeinträchtigung durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist.

a. Die Plastik genießt Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

b. Die Demontage der Plastik vom Hochhausdach verletzt den Kläger zu 1 in seinem Anspruch auf Erhalt seines unveränderten Kunstwerts. Auch ohne Änderung der Plastik selbst stellt die Verbringung in das Untergeschoss vorliegend eine Veränderung der Plastik dar, da diese ortsgebunden geschaffen wurde und das Untergeschoss keine dem Dach des Hochhauses vergleichbaren Umgebungsvoraussetzungen bietet:

aa. Der Kläger zu 1 hat als Urheber einen Anspruch, Verfälschungen der Wesenszüge der Plastik in der Form, wie sie anderen dargeboten wird, zu verhindern. Da die Plastik ihren ästhetischen Gesamteindruck insbesondere in Abstimmung zu den konkret auf dem Dach des Hochhauses und dessen Erscheinungsbild vorgefundenen Umgebungsvoraussetzungen erhält, beinhaltet die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss eine Verfälschung der Wesenszüge der Plastik.

Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Änderungsverbot; der Urheber hat ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 1.10.1998-I ZR 104/96; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 215/08 - Pferde-Plastik). Eine Beeinträchtigung eines Kunstwerkes liegt in jeder Umgestaltung oder Entstellung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks. Ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werks ist für eine Beeinträchtigung nicht erforderlich, ausreichend ist vielmehr, dass die geistige Substanz angegriffen wird. Ein derartiger Eingriff in die geistige Substanz liegt etwa vor, wenn das Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 17 Rn. 10, 11) oder mit einem anderen Kunstwerk zu einer Einheit verschmilzt und damit einen andersartigen Gesamteindruck vermittelt (BGH, Urteil vom 1.10.1998 - I ZR 104/96). Sofern ein Werk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konstruiert und konzipiert wurde, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönlich geistige Schöpfung, sondern erst das Zusammenspiel von Werkstück und konkreter Umgebung (OLG Köln ebenda). Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird. Jede Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort führt damit zwangsläufig zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks seiner Schöpfung. Denkbar ist auch eine Ortsbezogenheit jedenfalls insoweit, als das Kunstwerk zwar nicht nur an einem einzigen Ort stehen kann, es aber einer bestimmten geeigneten Umgebung bedarf. In diesem Fall führt nicht jede örtliche Versetzung, wohl aber eine Versetzung an einen hierfür ungeeigneten Standort zu einer unzulässigen Werkänderung (OLG Köln ebenda).

bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer absoluten Ortsbezogenheit der Plastik auszugehen, so dass die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss ihren ästhetischen Gesamteindruck verändert. Gerade das Zusammenspiel der Plastik mit seiner durch die exponierte Lage maßgeblich gekennzeichneten Umgebung bestimmt den geistig-ästhetischen Gehalt des Kunstwerks. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Plastik gezielt für das nach Osten ausgerichtete Dach des Hochhauses "X" in Auftrag gegeben und konzipiert wurde. Bei dem Entwurf und der Konstruktion der Plastik spielten die exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses in O1 eine maßgebliche Rolle. In die Konzeption floss insbesondere ein, dass die gewählte Örtlichkeit dazu führte, dass die Morgensonne von der goldfarbigen Plastik auf eine der Hauptverkehrsachsen O1s gespiegelt wurde. Über eine vergleichbare Umgebung verfügen insbesondere auch nicht die weiteren in der Leihgabenliste unter Nr. 7 aufgeführten sog. Kornkreisplastiken, die gemäß den seitens der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Straßenraum her nicht sichtbar sind und zudem keine Ausrichtung gen Osten aufweisen.

Ob dem Vortrag der Kläger darüber hinaus hinreichend konkret entnommen werden kann, dass die Plastik auch auf die Farbgestaltung des Hauses sowie den Monitoring-Effekt der Fenster Bezug nimmt, bedarf für die Annahme der Ortsgebundenheit keiner Entscheidung. Ausreichend für die Annahme der Standortbezogenheit sind vorliegend die dargestellten, exponierten Aufstellungsbedingungen auf dem Dach des Hochhauses "X", welche als Umfeld Teil des Werkes selbst geworden sind

Selbst wenn allein eine relative Ortsgebundenheit der Plastik insoweit angenommen würde, als zur Erzielung der erwünschten das Morgensonnenlicht spiegelnden Effekte jedenfalls die Anbringung an einem hoch gelegenen Ort mit Ausrichtung nach Osten erforderlich erscheint, stünde dies dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation an der ursprünglichen Stelle nicht entgegen. Die Beklagte hat keine konkret denkbaren und realisierbaren Alternativstandorte für die Plastik dargelegt. Ihr pauschaler Verweis, im Stadtgebiet O1 existierten weitere Hochhäuser, auf deren Dach die Plastik installiert werden könne (Bl. 234 der Akte), genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Dass auf dem Dach der zu einer Gesamtheit zusammengefassten Häuser Z-Straße b und c vergleichbare Umgebungsverhältnisse wie auf dem nach Osten zeigenden Dach Z-Straße a herrschen, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht.

c. Dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation der Plastik stehen hier auch nicht das im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigende Eigentumsrecht der Beklagten sowie damit verbundene wirtschaftliche Interessen entgegen. Die Beklagte hat vielmehr weder in der ersten Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens konkret und plausibel darlegen können, dass überwiegende eigene Interessen der Reinstallation entgegenstehen:

Soweit sie erstinstanzlich auf Pläne zur Neugestaltung des Daches insbesondere in Form eines Wintergartens nebst Dachterrasse verwiesen hatte, verfolgt sie diese Überlegungen ausweislich ihrer eigenen Berufungsbegründung gegenwärtig nicht weiter. Im Übrigen hat das Landgericht sich mit diesen Planungen überzeugend abschlägig auseinandergesetzt.

Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung neu vorträgt, sie plane zum einen die Anbringung eines Logos in Form eines schräg aufgestellten Leuchtbalkens und zum anderen das Aufstellen weiterer Funkmasten, lässt sich auch hieraus kein überwiegendes Interesse herleiten.

Hinsichtlich des Logos hat die Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die - entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung - tatsächlich erforderliche behördliche Genehmigung - derzeit - nicht vorliegt. Sie hat darüber hinaus zu den planerischen Unregelmäßigkeiten, welche die Kläger detailliert aufgezeigt haben, nicht Stellung genommen; derzeit ist damit insbesondere nicht ersichtlich, dass das Logo nicht - seitlich versetzt - neben der Plastik auf dem Hochhausdach angebracht werden könnte. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass mit dem Logo entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern allein für das im Obergeschoss befindliche Restaurant geworben werden solle. Die Beklagte verfolgt mit der Anbringung des Logos mithin allenfalls mittelbare wirtschaftliche Interessen, die ohne - hier fehlenden - näheren substantiierten Vortrag jedenfalls nicht geeignet erscheinen, das Interesse des Klägers zu 1 an der Reinstallation der Plastik zurücktreten zu lassen.

Soweit die Beklagte zudem weitere Funkmasten aufstellen möchte, hat sie trotz der von den Klägern konkret geäußerten Einwände nicht dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen deren Installation - sollte dieses Vorhaben genehmigt werden - in räumlicher Hinsicht nicht auch neben dem Verbleib der Plastik möglich ist.

Soweit die Beklagte schließlich erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass ihr Geschäftsführer aus religiösen Gründen den Verbleib des "esoterischen" Kunstwerkes nicht hinnehmen könne, überzeugt dieser Vortrag nicht. Erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht berufen; sie trägt auch nicht vor, dass ihr Geschäftsführer erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum christlichen Glauben übergetreten ist. Aus welchen Gründen nunmehr die Hinnahme des bei Ankauf bereits vorhandenen Kunstwerks mit der christlichen Grundeinstellung unvereinbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dies auch dort nicht aufgeklärt werden. Der Vortrag bleibt damit unsubstanziiert und mutet wie eine Schutzbehauptung an."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: GEMA darf den Urhebern zustehende Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger auszahlen

KG Berlin
Urteil vom 14.11.2016
24 U 96/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass die GEMA die den Urhebern zustehenden Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger ausschütten darf.

Die Pressemitteilung des Gericht:

Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.

Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.

Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.

Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016
Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014
Aktenzeichen 16 O 75/13


EuGH: Vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden - dieser muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

EuGH
Urteil vom 16.11.2016
C-301/15
Marc Soulier und Sara Doke gegen Premier ministre und Ministre de la Culture et de la Communication


Der EuGH hat entschieden, dass vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden dürfen. Der Autor muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet

Mit einer solchen Regelung muss der den Urhebern durch die Richtlinie gewährte Schutz sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt werden, dass sie von der geplanten digitalen Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden.

In Frankreich versteht man unter einem „vergriffenen Buch“ ein vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form publiziert wird. Nach der französischen Regelung ist eine zugelassene Verwertungsgesellschaft namens SOFIA damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, wobei die Urheber der Bücher oder ihre Rechtsnachfolger der Ausübung dieser Rechte unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen oder sie unterbinden können.

Zwei französische Autoren (Marc Soulier, besser bekannt unter dem Namen Ayerdhal und mittlerweile verstorben, und Sara Doke) beantragten die Nichtigerklärung eines Dekrets, in dem bestimmte Aspekte dieser Regelung präzisiert werden und das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist. Sie machen insbesondere geltend, mit der französischen
Regelung werde eine nicht vorgesehene Ausnahme bzw. Beschränkung in Bezug auf die den Urhebern durch die Richtlinie gewährten ausschließlichen Rechte geschaffen. Der mit der Rechtssache befasste französische Conseil d’État befragt hierzu den Gerichtshof. Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil darauf hin, dass Urheber vorbehaltlich der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung eines seiner Werke implizit erfolgen. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung setzt insbesondere voraus, dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten informiert wird sowie darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen kann, sofern er dies wünscht.

Die französische Regelung sieht derzeit vor, dass der SOFIA das Recht, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, übertragen wird, wenn der Urheber dem nicht binnen sechs Monaten nach der Aufnahme seiner Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank widerspricht. Der Conseil d’État hat nicht angegeben, ob die Regelung gewährleistet, dass jeder Urheber tatsächlich individuell informiert wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und daher nicht in der Lage sind, zu ihr Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sämtliche Urheber „vergriffener“ Bücher, die nicht widersprechen, damit einverstanden sind, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form „wiederaufleben“. Zudem ist die Verfolgung des Ziels, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft zu ermöglichen, zwar an sich mit der Richtlinie vereinbar, doch kann dies keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von dem den Urhebern durch die Richtlinie gewährten Schutz
rechtfertigen.

Überdies weist der Gerichtshof darauf hin, dass die französische Regelung es den Urhebern ermöglicht, die gewerbsmäßige Nutzung ihrer Werke in digitaler Form zu unterbinden, indem sie entweder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke oder alleine handeln. Im letztgenannten Fall müssen sie jedoch nachweisen, dass sie die alleinigen Inhaber der Rechte an den Werken sind. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Urheber das Recht, die
künftige Nutzung seines Werks in digitaler Form zu unterbinden, ausüben können muss, ohne auf die Zustimmung anderer als der zur digitalen Nutzung befugten Personen und somit die Zustimmung des Herausgebers, der nur die Rechte zur Nutzung des Werks in gedruckter Form innehat, angewiesen zu sein. Außerdem muss der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben, die Ausübung der Rechte zur Nutzung des Werks in digitaler Form zu unterbinden, ohne zuvor zusätzliche Förmlichkeiten beachten zu müssen.

BGH: Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 UrHG

BGH
Urteil vom 16.06.2016
I ZR 222/14
Geburtstagskarawane
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3,Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 - OLG Schleswig - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Gesetzgeber: Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung

Der Gesetzgeber hat nun den Regierungsentwurf des "Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung" vorgelegt. Über den Entwurf wird bereits kontrovers diskutiert.

Aus der Gesetzesbegründung:

"A. Problem und Ziel

Die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 hatte erstmals einen Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung gesetzlich verankert. Außerdem hatte der Gesetzgeber das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln geschaffen. Entscheidungen der Gerichte haben seitdem das Recht der Kreativen auf
angemessene Vergütung konkretisiert; auch sind einige gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt worden. Nach wie vor bestehen aber insbesondere die folgenden Defizite:

– Eine gestörte Vertragsparität führt dazu, dass sich Kreative in vielen Fällen noch immer auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben („Total Buy-Outs“)
.
– Den Kreativen fehlt nach wie vor oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott („Blacklisting“).

Im Ergebnis führen diese Defizite teilweise zu unangemessen niedrigen Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler. Dem ist durch eine Stärkung der Vertragsparität zu begegnen: Es geht um die faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung von kreativen Leistungen, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen.


B. Lösung
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird wie folgt geändert:

– Gestärkt wird zum einen die individualrechtliche Stellung der Kreativen: Das reformierte Recht betont den Grundsatz der angemessenen Vergütung für jede Nutzung (§ 32 Absatz 2 UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E)) und gibt einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung (§ 32d UrhG-E). Der Urheber, der gegen eine pauschale Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, kann sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig verwerten. Seinem Vertragspartner verbleibt ein einfaches Nutzungsrecht, um seine Verwertung fortsetzen
zu können (§ 40a UrhG-E). Soweit tarifvertraglich oder im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Regelungen getroffen werden, kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen im Individualvertrag abgewichen werden.

– Zugleich wird das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln reformiert: Wer als Werknutzer selbst gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt hat oder Mitglied eines Verbands ist, der sich entsprechend verpflichtet hat, kann bei Verstößen gegen diese Regeln von den Vertragsparteien der einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 36b UrhG-E). Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wird gestrafft (§§ 36, 36a UrhG-E).

– Weitere Rechtsänderungen im Interesse der Urheber und ausübenden Künstler flankieren die zuvor skizzierten Schwerpunkte der Reform. "

Volltext der BGH-Entscheidung zum Framing urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt vor

BGH
Urteil vom 09.07.2015
I ZR 46/12
Die Realität II
UrhG § 15 Abs. 2 und 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Einbettung urheberrechtlich geschützter Inhalte per Framing zulässig, wenn diese mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Drittplattform für alle Internetnutzer veröffentlicht wurden über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des "Framing" stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften - Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

Die Bundesregierung hat den Entwurf des "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung" vorgelegt.

Die wesentliche Änderungen (Auszug aus dem Entwurf):

"Das UrhWahrnG wird durch ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) abgelöst, das sowohl die in Umsetzung der VG-Richtlinie erlassenen Bestimmungen als auch die Reformvorschriften hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung enthält.

Das VGG übernimmt neben den Vorgaben der VG-Richtlinie auch die bewährten Regeln des deutschen Wahrnehmungsrechts, teils angepasst, soweit unionsrechtlich oder sonst geboten. Zugleich gestaltet das VGG das Verfahren zur Tarifaufstellung im Bereich der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter aus, stärkt die Effizienz der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) und sichert den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern.

[...]

– Die Reform übernimmt die Erlaubnispflicht für Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG). Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen einer Erlaubnis nur, wenn sie bestimmte Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen wollen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 77 Absatz 2 VGG).

– Abschlusszwang und Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer werden als bewährte Instrumente des bisherigen Wahrnehmungsrechts beibehalten.

– Wie bislang sollen Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).

– Die Maßgaben der VG-Richtlinie werden umgesetzt. Detailliert ausgestaltet wird zum einen das Innenverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern (§§ 9 ff. VGG), zum anderen das Außenverhältnis zu den Nutzern geschützter Werke und Leistungen (§§ 34 ff. VGG). Die §§ 59 ff. VGG enthalten besondere Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Onlinerechten für die Nutzung von Musik im Internet. Das Recht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird in den §§ 75 ff. VGG modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst.

– Das VGG ermöglicht die raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung, indem es die bisher bestehende Pflicht aufgibt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen (§ 40 Absatz 1 VGG). Gleichzeitig stellt es in § 93 VGG ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien zur Verfügung. Außerdem wird für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG).

BGH: Einbettung urheberrechtlich geschützter Inhalte per Framing zulässig, wenn diese mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Drittplattform für alle Internetnutzer veröffentlicht wurden

BGH
Urteil vom 09.07.2015
I ZR 46/12
Die Realität II


Der BGH hat entschieden, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter Inhalte per Framing zulässig ist, wenn diese mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Drittplattform für alle Internetnutzer veröffentlicht wurde. Vorliegend ging es um die Einbettung eines YouTube-Videos.

Siehe zum Thema auch EuGH: Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig, wenn das Video mit Zustimmung des Urhebers auf Videoplattform veröffentlicht wurde - Auszüge aus den Entscheidungsgründen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"Bundesgerichtshof zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG** darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Der Bundesgerichtshof hat erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dem vom Hoge Raad der Niederlande am 7. April 2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. auszusetzen. Der Hoge Raad hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem ihm vom Hoge Raad vorgelegten Verfahren ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Es ist daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung der Frage auszusetzen, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet. Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG** darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG* grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme. Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Der Bundesgerichtshof hat erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dem vom Hoge Raad der Niederlande am 7. April 2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. auszusetzen. Der Hoge Raad hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem ihm vom Hoge Raad vorgelegten Verfahren ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Es ist daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung der Frage auszusetzen, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war.

EuGH - Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch

BGH - Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I,

OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11, ZUM-RD 2013, 398

LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a).

§ 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.



EuGH: Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig, wenn das Video mit Zustimmung des Urhebers auf Videoplattform veröffentlicht wurde - Auszüge aus den Entscheidungsgründen

EuGH
Beschluss vom 21.10.2014
C-348/13
BestWater International GmbH gegen Michael Mebes, Stefan Potsch


Der EuGH hat entschieden, dass die Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig ist, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers auf einer Videoplattform veröffentlicht wurde. Der EuGH führt aus, dass die Einbettung keine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellt.

Keinesfalls bedeutet die Entscheidung, wie leider fälschlicherweise von Anderen behauptet wird, dass per Framing eingebundene Videos generell die Rechte des Urhebers nicht verletzten können.

Tenor der Entscheidung:
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgL in diesem Sinne Urteil SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 42, Beschluss Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, EU:C:2010:151, Rn. 38, sowie Urteil ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001129 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28).

In den Rn.29 und 30 des Urteils Svensson u. a. (EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik, die im Ausgangsverfahren streitig ist und darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines "eingebetteten" Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.

Zwar kann diese Technik, wie das vorlegende Gericht feststellt, verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum
wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.

In Anbetracht dessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet."

EuGH: Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie - Abwägung mit Rechten der parodierten Personen bzw. des Urhebers erforderlich

EuGH
Urteil vom 03.09.2014
C‑201/13


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann eine Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vorliegt. Neben einer Begriffsbestimmung führt der EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit aus, dass stets auch eine Abwägung mit den Rechten der parodierten Personen bzw. des ursprünglichen Urhebers erforderlich ist.


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.

Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 – sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist – dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: