Skip to content

OLG Nürnberg: Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung und keine Vertragsstrafe wenn urheberrechtswidrige Inhalte noch im Internetarchiv Wayback Machine aufrufbar sind

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 19.02.2024
3 U 2291/23


Das OLG Nürnberg führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt und somit keine Vertragsstrafe verwirkt ist, wenn urheberrechtswidrige Inhalte noch im Internetarchiv Wayback Machine aufrufbar sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klägerin keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag vom 16.11.2021 dargetan.

1. Bei dem behaupteten Verstoß der weiterhin bestehenden Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Kartenausschnitte über Eingabe der genauen URL fehlt es an der Öffentlichkeit der Zugänglichmachung (vgl. BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 16 ff. – Lautsprecherfoto). Das Landgericht führte aus, dass bereits auf Grund der eigentümlichen Buchstaben-Zahlen-Kombination, die die Beklagte zur Bezeichnung ihrer Einsatzpläne verwendet hatte und die in dieser Form für den jeweiligen Einsatzplan auch in die längere URL hätte eingegeben werden müssen, nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werden könne, die diese Adresse zuvor – als die Kartenausschnitte noch im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten über die Systemnavigation frei zugänglich gewesen seien – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten. Gegen diese zutreffende Einschätzung durch das Erstgericht wendet sich die Berufung nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiedergabe gegenüber recht vielen Personen gegeben ist.

2. Eine Zuwiderhandlung nach § 339 S. 2 BGB kann auch nicht in dem Vortrag der Klägerin gesehen werden, dass die Kartenausschnitte auch nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags über das Internetarchiv „w...“ abrufbar gewesen seien.

a) Es fehlt zum einen an den – auch für eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag – erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe in seiner besonderen Erscheinungsform des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

aa) Im Streitfall kann bereits deshalb kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG angenommen werden, weil die Beklagte auf dem Internetarchiv „w...“ nicht die Kontrolle über die Bereithaltung der Kartenausschnitte ausübt und sich diese daher nicht in ihrer Zugriffssphäre befinden (vgl. BGH GRUR 2019, 950 Rn. 44 – Testversion).

bb) Darüber hinaus fehlt es an den Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG, da die Beklagte über die „w...“ nicht absichtlich und gezielt Dritten einen Zugang zu den Kartenausschnitten verschafft und auch Umstände, die im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung von Bedeutung sind, gegen eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag sprechen.

In diesem Zusammenhang ist der Zweck der „w...” – eine Internetbibliothek mit dem Ziel zu schaffen, Forschern, Historikern, Wissenschaftlern und allen weiteren Interessierten einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten zu bieten (Hoeren, MMR 2006, V) – zu berücksichtigen. So wie die fortdauernde Auffindbarkeit einer früheren, mittlerweile zu unterlassenden Werbung in der „w...“ mangels Marktbezugs keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, da die Auffindbarkeit darüber kein denkbarer Kanal zur Absatzförderung ist (LG Karlsruhe GRUR-RS 2023, 2296), liegt kein urheberrechtlich relevantes Verschaffen eines Zugangs zum geschützten Werk vor, da dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt ist, dass es sich bei den von der „w...“ vorgehaltenen Seiten um eine frühere Fassung des Internetauftritts handelt (vgl. zum Speichern im Cache der Suchmaschine Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 6a). Die Beklagte verschafft somit nicht Dritten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens Zugang zu den Kartenausschnitten.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die „w...“ nicht von üblichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden kann. Vielmehr muss der Internetnutzer gezielt das Internetarchiv aufrufen und dort – da das Archiv keine eigene Suchfunktion aufweist – gezielt nach Inhalten suchen.

Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erforderlich macht. Daraus folgt für den Streitfall, dass in die Auslegung des Unterlassungsvertrags eingestellt werden kann, dass die Beklagte keine zentrale Rolle einnahm, um Nutzern über die „w...“ Zugang zu den Kartenausschnitten zu verschaffen, dass die (ursprüngliche) Veröffentlichung der Notfalltreffpunkte im Gemeindegebiet nicht Erwerbszwecken diente, sowie dass bei einer „Wiedergabe“ über die „w...“ nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine aufnahmebereite Öffentlichkeit für die Kartenausschnitte selbst besteht.

b) Zum anderen fehlt es an der Darlegung der Verletzung von Handlungspflichten zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands.

So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Abrufbarkeit über die „w...“ der Beklagten (wirtschaftlich) zugutekommt, was aber Voraussetzung für eine Einwirkungspflicht auf Dritte ist.

Außerdem trägt die Beklagte vor, dass sie gegenüber den Betreibern des Internetarchivs entsprechende Löschungsanträge gestellt habe. Damit hätte sie ihren – unterstellten – Handlungspflichten zur Beseitigung des Störungszustandes genügt. Einen Erfolg des Bemühens der Einwirkung auf Dritte schuldet der Unterlassungsschuldner nicht (vgl. BGH GRUR 2018, 292 Rn. 33 – Produkte zur Wundversorgung).

3. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Unterwerfungsvertrag schließlich darauf stützt, dass bei der Eingabe bestimmter Begriffe in Suchmaschinen ein Link zu der Datei mit dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf der Homepage der Beklagten an erster Stelle der Ergebnisliste erschienen sei, kann dies aus den nachfolgenden beiden Gründen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Zum einen fehlt es beim Vortrag im Zusammenhang mit den Suchmaschinen an der Darlegung des Zugänglichmachens der Kartenausschnitte, also der Wiedergabe, selbst.

Auf den vorgelegten Screenshots mit den Ergebnislisten der Suchmaschinen ist lediglich ein Link zu einem PDF-Dokument auf der von der Beklagten betriebenen Homepage ersichtlich. Die Werke sind in der Ergebnisliste weder als Vorschaubilder (vgl. BGH GRUR 2010, 628 Rn. 19 – Vorschaubilder) noch sonst erkennbar.

Dass beim Klicken auf den Link tatsächlich die Homepage der Beklagten geöffnet und Zugang zu den Kartenausschnitten geschaffen wird, ist weder dargetan noch vor dem Hintergrund des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten des vollständigen Löschens aus dem CMS der Beklagten, weshalb ein Aufruf über die Seitennavigation der URL www.s[…]-m[…].de nicht mehr möglich sei, ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Kartenausschnitte bei heute abrufbar seien, kann den im Zusammenhang mit diesem Vortrag vorgelegten Anlagen K 15, BK 1 und BK 2 entnommen werden, dass diese Seiten bei der sogenannten „w...“ (https://archive.org/web) aufgerufen wurden. Die Aufrufbarkeit über das Internetarchiv „w...“ kann – wie bereits ausgeführt – eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag jedoch nicht begründen.

b) Zum anderen fehlt es – wegen der Übertragbarkeit der im Zusammenhang mit der Eingabe der genauen URL gemachten Überlegungen zur Öffentlichkeit der Zugänglichmachung (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.) auf die im vorliegenden Fall notwendige Eingabe bestimmter Begriffe in Suchmaschinen – an der Darlegung einer öffentlichen Wiedergabe. Aufgrund der vorliegend maßgeblichen Einzelfallumstände ist in der konkreten Situation nicht damit zu rechnen, dass eine entsprechend große Personengruppe die Kartenausschnitte suchen und auffinden könnte.

aa) Im vorliegenden Fall war es erforderlich, bestimmte Begriffe wie „Notfalltreffpunkt O. der S.“, „einsatzplan o. der st.“ oder „einsatzplan r. l.“ in die Suchmaschine einzugeben, um als Suchergebnis einen Link zur Webseite der Beklagten angezeigt zu bekommen. Eine – unterstellte – Zugänglichkeit zu den Kartenausschnitten war daher nur „umständlich“ durch Eingabe genau dieser Wörter möglich. Es fehlt vor diesem Hintergrund an der Öffentlichkeit der Wiedergabe, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass recht viele Personen über diese konkreten Suchbegriffe auf die streitgegenständlichen Notfallpläne Zugriff haben. Es ist auszuschließen, dass Dritte in nennenswerter Zahl von der Möglichkeit des Abrufs Gebrauch machen, weshalb jegliche Relevanz für den Urheber und dessen Möglichkeit, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten, fehlt.

bb) Der Senat schließt sich der Einschätzung des Landgerichts an, dass die klägerseits verwendeten Suchmaschinenbegriffe für einen gewöhnlichen Internetnutzer zur Bezeichnung von Einsatzplänen schon deswegen völlig ungewöhnlich sind, weil nicht einmal der Gemeindename der Beklagten in das Suchfeld zusätzlich eingegeben wurde. Die Möglichkeit, dass ein gewöhnlicher Internetnutzer in der Zeit von 2015 bis November 2021 sich die entsprechenden Namen der Einsatzpläne der Beklagten notiert oder abgespeichert hat und sodann bei einer Suchmaschinen-Suche nach diesem Zeitraum direkt den Namen der Pläne ohne Angabe der Gemeinde suchen würde, entspricht nicht der Lebenserfahrung.

Die entsprechenden Namen sind überdies exklusiv auf das Gemeindegebiet der Beklagten – einer kleinen Gemeinde von reichlich 7.000 Einwohnern – zugeschnitten, so dass jedenfalls Nutzer, die nicht schon vor dem Jahr 2021 von der Existenz entsprechender Pläne samt Namen wussten, nunmehr nach Herunternahme der Einsatzpläne vom Internetauftritt der Beklagten von sich aus nicht darauf kommen würden, dass es solche Einsatzpläne womöglich geben könnte und deshalb danach mittels Suchmaschine suchen würden.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die Bezeichnung von Notfallplänen geht, deren namentliche Existenz überhaupt nur einer ganz kleinen, speziellen Gruppe – nämlich wohl nur Feuerwehr- und Katastrophenschutzbehördenmitarbeitern in der Gemeinde bzw. dem zugehörigen Landkreis – bekannt sein dürfte. Andere Personen, insbesondere Gemeindebürger der Beklagten, würden nach entsprechenden Einsatz-/Notfalltreffpunktplänen wohl ausnahmslos nur im ganz konkreten Brand- und/oder Katastrophenfall suchen, jedoch kaum vorab sich diese insbesondere namentlich (analog oder digital) notieren.

c) Außerdem setzt eine öffentliche Wiedergabehandlung grundsätzlich voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis – also absichtlich und gezielt – der Folgen seines Verhaltens tätig werden muss, woran es im vorliegenden Fall ebenfalls fehlt. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Kartenausschnitte nach dem Löschen aus dem CMS der Beklagten, weshalb sie nicht (mehr) über die Homepage der Beklagten aufrufbar waren, nach dem Willen der Beklagten – einer Gemeinde – (weiter) für andere Personen verfügbar sein sollten. Der streitgegenständliche Unterlassungsvertrag kann vor dem Hintergrund des Wortlauts, der Art und Weise des Zustandekommens sowie der Anlassverstöße auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasste Handlungen einbeziehen wollten.

d) In Bezug auf die schließlich notwendige wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls kann auf die obigen Ausführungen unter B.II.2.a) bb) a.E. verwiesen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Fotograf hat keine Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung wenn Hotelbetreiber Fotos vom Hotelzimmer mit einer Fototapete im Internet veröffentlicht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.02.2024
20 U 56/23


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der Urheber des Fototapetenmotivs ist, keine Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn ein Hotelbetreiber Fotos vom Hotelzimmer mit einer entsprechenden Fototapete im Internet veröffentlicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Klägerin stehen - ihre Aktivlegitimation und die Urheberschaft ihres CEO, Herrn ..., an den streitgegenständlichen Fotografien mit den Titeln "Calm Table Dancer" und "Wavebreaker at Baltic Sea" unterstellt - die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Beklagte hat zwar die zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützten Fotografien ohne Urheberbenennung (§ 13 UrhG) vervielfältigt, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG, und öffentlich zugänglich gemacht, §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG. Sie hat aber durch dieses Verhalten weder die - insoweit unterstellten - Rechte der Klägerin noch das - unterstellt in Prozessstandschaft geltend gemachte - Urheberpersönlichkeitsrecht des Herrn ... widerrechtlich verletzt.

I. Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien zur Bewerbung des von ihr betriebenen Hotels hat die Beklagte keine Urheberrechte der Klägerin verletzt.

1. Es kann offen bleiben, ob die Fototapeten als unwesentliches Beiwerk der auf den angegriffenen, von der Beklagten für die Bewerbung ihres Hotels verwendeten Aufnahmen eines Gastzimmers und eines Raums im Spa-Bereich im Sinne des § 57 UrhG anzusehen sind, weil sie weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst würde (siehe dazu BGH, Urteil vom 17. November 2014, Az.: I ZR 177/13, NJW 2015, 2119 Rn. 27 -Möbelkatalog; zur Frage der Auslegung des § 57 UrhG in diesem Zusammenhang: Wyphol, ZUM 2023, 688, 692).

Denn der Beklagten sind mit Erwerb der streitgegenständlichen Fototapeten konkludent urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Tapeten eingeräumt worden. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen wird und die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen:

a. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erworbenen, zur Dekoration der Räumlichkeiten des Hotels ... verwendeten und auf den öffentlich zugänglich gemachten Fotografien der Räumlichkeiten sichtbaren Fototapeten mit der Zustimmung und auf Veranlassung von Herrn ... in den Verkehr gelangt sind.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Fototapeten von einem Unternehmen erworben hat, an dem Herr ... nach dem Vortrag der Klägerin nicht beteiligt ist und bei dem es sich auch nicht um einen von Herrn ... autorisierten Vertriebspartner handelt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Fa. "... group", von der die Beklagte ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 11. Januar 2011 (Anlage Bl) die in Rede stehenden Fototapeten erworben hat, diese als Zwischenhändlerin von einem von Herrn ... betriebenen Unternehmen - z.B. der M... GmbH & Co. KG - erworben und dann über ihren Webshop "S....de" weiterverkauft hat. Diese Annahme ist zum einen aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass die beiden auf den Fototapeten abgebildeten Motive den Lichtbildern, für die die Klägerin Urheberrechte beansprucht, genau entsprechen, insbesondere keinen anderen Ausschnitt, eine andere Farbwahl oder eine sonstige Bearbeitung zeigen und Fototapeten mit genau diesen Motiven nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mit Zustimmung von Herrn ... angefertigt und in großer Stückzahl verkauft worden sind. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht und dargelegt, dass und ggf. wie sich die von der Beklagten erworbenen, streitgegenständlichen Fototapeten von denen unterscheiden, die von der M... GmbH & Co. KG mit denselben Motiven vertrieben wurden. Auch zu der Vertriebsstruktur der M... GmbH & Co. KG bzw. zur generellen Vertriebsstruktur für die von Herrn ... autorisierten Fototapeten im relevanten Zeitraum - Januar 2011 - hat die Klägerin nicht vorgetragen. Daher ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Fototapeten, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Hotel verwendet hat, nicht mit Zustimmung und auf Veranlassung des Herrn ... auf den Markt gelangt sind.

Soweit die Klägerin mutmaßt, die Beklagte habe die "frei im Internet verfügbaren" Fotos von Herrn ... genutzt, um selbst Fototapeten mit diesen Motiven anfertigen zu lassen, ist dies aufgrund der schlechten Auflösung von im Internet frei verfügbaren Fotos zum einen unwahrscheinlich, zum anderen spricht die als Anlage B1 vorgelegte Rechnung der "... group", in der die einzelnen Fototapeten jeweils mit einem Titel näher bezeichnet werden, gegen eine solche Annahme. Denn die Rechnung weist hinsichtlich jedenfalls einer der beiden Fototapeten genau den von dem vermeintlichen Urheber, Herrn ..., verwendeten, individuellen Titel "Calm Temple Dancer" auf. Wieso die Beklagte genau denselben Bildtitel für von ihr gestaltete und in Auftrag gegebene Fototapeten gewählt haben sollte, ist dabei nicht erklärlich. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Beklagte zwei Fototapeten bei der Fa. "... group" erworben hat, die beide jeweils ein Lichtbild des Herrn ... wiedergeben, die Schlussfolgerung zu, dass die Fototapeten mit Einverständnis des Herrn ... in den Vertrieb gekommen und von einem von Herrn ... beauftragten Unternehmen - z.B. der M... GmbH & Co. KG - an die "... group" weitervertrieben worden sind. Andernfalls ließe sich nicht erklären, warum die Beklagte ausgerechnet zwei Lichtbilder des Herrn ... irgendwo im Internet gefunden und diese für die Anfertigung einer Fototapete benutzt haben sollte.

b. Die Annahme des Landgerichts, Herr ... habe - über eine seiner Vertriebsgesellschaften für auf der Grundlage seiner Fotografien angefertigten Fototapeten -, z.B. die M... GmbH & Co. KG - den Käufern der Fototapeten konkludent ein einfaches Nutzungsrecht mit dem Inhalt eingeräumt, dass diese zur Ablichtung des Raumes mit der an der Wand angebrachten Fototapete und zum öffentlichen Zugänglichmachung dieser Lichtbilder berechtigt seien, weist keine Rechtsfehler auf.

Die vertragsgemäße Nutzung einer Fototapete sieht ihre untrennbare Verbindung mit dem Raum vor. Nachdem sie mit der Wand verklebt wurde, dient sie zum einen der Dekoration des Raumes. Darüber hinaus gehört zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung - sowohl in privaten, als auch in gewerblichen Räumen dass von dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum Lichtbilder gefertigt sowie diese verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestattetem Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird. Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung gewusst, so ist zu erwarten, dass er die Fototapete niemals erworben hätte; die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Fotograf einer stillschweigenden Einräumung einfacher Nutzungsrechte im dargestellten Umfang bewusst war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedenfalls davon auszugehen und Gegenteiliges trägt auch die Klägerin nicht vor, dass der Fotograf ein wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf der Rechte an den von ihm gefertigten Fotos und damit letztlich auch an dem Verkauf der Fototapeten hatte. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führt, widerspricht den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB, da sie schlicht nicht sach- und interessengerecht ist.

2. Zudem ist die Klägerin - wie ebenfalls bereits vom Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen - infolge des Inverkehrbringens der Fototapeten nach Treu und Glauben gern. § 242 BGB daran gehindert, Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung von Innenaufnahmen des von der Beklagten betriebenen Hotels, auf denen die Fototapeten zu sehen sind, geltend zu machen, weil sie sich durch ihre Rechtsausübung in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise in Widerspruch zu ihrem vorherigem Verhalten setzt.

Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 16. März 2017, Az.: I ZR 39/15, GRUR 2017, 702). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 16. März 2017, Az.: I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, Az.: XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20).

Vorliegend lassen die Gesamtumstände die Rechtsausübung durch die Klägerin als treuwidrig erscheinen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurden die auf den streitgegenständlichen Fototapeten abgebildeten Fotos mit Zustimmung ihres Geschäftsführers und CEOs Herrn ..., der nach dem Vortrag der Kläger auch Urheber der Fotos ist, für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten benutzt, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Als Erwerber der streitgegenständlichen Fototapeten durfte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass sie die Fototapeten nicht nur bestimmungsgemäß in dem von ihr betriebenen Hotel fest mit der Wand verkleben durfte, sondern auch Lichtbilder der Hotel-Räumlichkeiten, auf denen (auch) die Fototapeten zu sehen waren, anfertigen und öffentlich zugänglich machen durfte, weil dieses Vorgehen im Digitalzeitalter üblich ist.

Durch das Inverkehrbringen der Fototapeten hat der vermeintliche Urheber der hierfür genutzten Fotos einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil die Beklagte vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die nunmehr angegriffene Nutzung der Fototapete von der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers gedeckt sei und sich dieser auch nicht in seinen Interessen beeinträchtigt fühlen würde (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 25. Oktober 2022, Az. 17 O 39/22, GRUR-RS 2022, 48323). Dies gilt jedenfalls solange der Erwerber der Fototapete keinen gegenteiligen Hinweis auf eine nur eingeschränkte Nutzung oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren erhält und solange die Nutzung der Fototapete über eine naheliegende und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Nutzung nicht hinausgeht. Diese Ausnahmen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin behauptet selbst nicht, bei der Vermarktung ihrer Fototapeten die Erwerber darauf hingewiesen zu haben, dass keine Befugnis zur Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestattete Räume und deren öffentliches Zugänglichmachen besteht, obwohl dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.

Überdies geht die angegriffene Nutzung der Fototapeten durch die Beklagte auch nicht über die übliche Nutzung hinaus, weil die Beklagte die Räumlichkeiten ihres Hotels, in denen die streitgegenständlichen Fototapeten verwendet wurden, zu naheliegenden Werbezwecken fotografiert und diese Fotos zum Vertrieb ihres Hotels verwendet hat.

Die Fototapeten standen - ihrem Wesen entsprechend - dabei nicht im Mittelpunkt der Lichtbilder, und sie sind überdies klar als solche zu erkennen. Hätte die Beklagte darum gewusst, dass die Klägerin in der Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestatteten Räume und deren öffentliches Zugänglichmachen eine Urheberrechtsverletzung erblickt und sich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einer den Kaufpreis der Fototapete um ein Vielfaches übersteigenden Höhe berechtigt sieht, so ist anzunehmen, dass sie die Fototapete niemals erworben hätte.

Zu dem insoweit geschaffenen Vertrauenstatbestand setzt sich die Klägerin in Widerspruch, wenn sie sich nunmehr auf eine Verletzung von Urheberrechten wegen der Veröffentlichung von Fotos, auf denen die Fototapeten zu sehen sind, beruft und handelt somit treuwidrig gem. § 242 BGB.

II. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und denen sich der Senat anschließt, kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Gestalt des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG stützen.

1. Allerdings ergibt sich aus § 13 UrhG ein Recht des Urhebers auf Namensnennung, dessen widerrechtliche Verletzung Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz, § 97 UrhG, sowie Ersatz von Abmahnkosten, § 97a Abs. 3 UrhG, begründen kann. Auch ist das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung in seinem Kern unverzichtbar (BGH GRUR 2023, 1619 - Microstock-Portal; Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, § 13 Rn. 24). Außerhalb seines unverzichtbaren Kerns ist das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung indes vertraglichen Einschränkungen zugänglich (BGH a.a.O.). Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich, dass es ihm grundsätzlich freisteht, auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten (Schulze, a.a.O.) oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen (Peukert, in: Schricker/Loewenheim/, UrhG, 6. Auflage, vor §§ 12 ff. Rn. 17). Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann grundsätzlich durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarung zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden.

2. Dies berücksichtigend ist im Streitfall jedenfalls von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. So ist zwar der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Urheber Herrn ... und dem von ihm zur Fertigung von Fototapeten autorisierten Unternehmen - z.B. der M... GmbH & Co. KG - nicht bekannt. Unstreitig ist indes, dass die Fototapeten selbst keinerlei Urheberbezeichnung enthalten, was mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigt, dass Herr ... auf sein Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH Vorlagebeschluss an EuGH: Öffentliche Wiedergabe durch Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber

BGH
Beschluss vom 08.02.2024
I ZR 34/23
Seniorenwohnheim
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor - Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ?

2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet ?

3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten ?

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Ansprüche gegen TikTok wegen Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos - keine bestmögliche Anstrengungen zur Lizenzierung nach § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG

LG München
Urteil vom 09.02.2024
42 O 10792/22


Das LG München hat entschieden, dass Rechteinhaber Ansprüche gegen den Betreiber der Plattform TikTok wegen Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos zustehen. Der Plattformbetreiber hat keine bestmögliche Anstrengungen zu Lizenzierung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG unternommen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
„Verhandlungspflicht für digitale Plattform“
Die für das Urheberrecht zuständige 42. Zivilkammer hat heute eine digitale Plattform zu Unterlassung und Auskunft für das öffentliche Zugänglichmachen von Filmproduktionen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt, da die Plattform bestmögliche Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG hat vermissen lassen, um die seitens der Klägerin hierfür angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben (42 O 10792/22). Eine derartige Obliegenheit fordert das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zur Anwendung vom 21.05.2021, das die sogenannte DSM Richtlinie im deutschen Recht umsetzt.

Die Beklagte betreibt eine digitale Plattform insbesondere zum Erstellen und Teilen von Videos. Die vornehmlich von Nutzern generierten und hochgeladenen Videos werden von der Beklagten gespeichert, organisiert und anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagte auf diverse unberechtigte Veröffentlichungen verschiedener Filme auf ihrer Plattform hingewiesen und angeboten, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen blieben allerdings ohne Ergebnis.

Die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, da sie für die erfolgten öffentlichen Wiedergaben der Filmproduktionen urheberrechtlich verantwortlich ist und sich nicht auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG berufen kann. Während die Klägerin ihren Obliegenheiten bei den Lizenzverhandlungen nachgekommen ist und ein konkretes Angebot unterbreitet hat, hat die Beklagte die erforderlichen bestmöglichen Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG vermissen lassen, um die seitens der Klägerin angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben.

Ob der Diensteanbieter bestmögliche Anstrengungen unternommen hat, ist auf Grundlage einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU sind die Verhandlungen zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern fair und zügig zu führen, wobei für die konkrete Ausgestaltung auf die bereits in Art. 16 der RL 2014/26/EU statuierten Verhandlungsgrundsätze zurückgegriffen werden kann, die im deutschen Recht ihre Umsetzung in § 36 VGG gefunden haben und Ausdruck verallgemeinerbarer Grundsätze sind.

Das konkrete Verhalten der Beklagte ließ nicht das Ziel erkennen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen. Die Verhandlungen waren vielmehr von einem einseitigen Informationsfluss von der Klägerin zur Beklagten geprägt.

Da die Beklagte gegen ihre Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG verstoßen hat, kann dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflichten zur einfachen und qualifizierten Blockierung nach §§ 7, 8 UrhDaG erfüllt hat. Um in den Vorteil der Enthaftung zu kommen, hat die Beklagte die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen. Die folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem regulatorischen Kontext der genannten Vorschriften. Die §§ 1 ff. UrhDaG bezwecken in Umsetzung von Art. 17 der RL 2019/790/EU diejenigen, deren urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Upload-Plattformen genutzt werden, an der dabei stattfindenden Wertschöpfung partizipieren zu lassen. Die Entwicklung des Marktes für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten soll gefördert und den Rechtsinhabern die Erzielung höherer Lizenzeinnahmen ermöglicht werden. Die angestrebte Teilhabe des Rechteinhabers an der Wertschöpfung liefe indes leer, wenn es der Diensteanbieter in der Hand hätte, in den Fällen des § 4 Abs. 2 UrhDaG zwischen Lizenzierung und Blockierung zu wählen und sich im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzierungsobliegenheit auf die getroffenen Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7 UrhDaG) und einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG) zurückzuziehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



Zum Hintergrund:

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

§ 4 UrhDaG - Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers
(1) Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die

1.
ihm angeboten werden,

2.
über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder

3.
über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können.
(2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen

1.
für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt,

2.
in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen,

3.
den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und

4.
die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.

(3) Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten als Digitalvertrieb einschaltet.

(4) Der Urheber kann auf den Direktvergütungsanspruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.




BGH legt EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor - Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber

BGH
Beschluss vom 08.02.2024 - I ZR 34/23 ("Seniorenwohnheim") und
Beschluss vom 08.02.2024 - I ZR 35/23


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Zusammenhang mit der Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs
der öffentlichen Wiedergabe vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob der Betreiber eines Seniorenwohnheims, der über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weitersendet, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.

Die Klägerinnen sehen in der Weitersendung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert.

Bisheriger Prozessverlauf:

In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben und der Beklagten dem Antrag der Klägerin entsprechend die Weitersendung der Rundfunkprogramme untersagt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die Weitersendung der Rundfunkprogramme erfülle nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe, weil sich die Wiedergabe auf den begrenzten Personenkreis der Bewohner der Einrichtung beschränke, die - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation bildeten. Die Gemeinschaftsräume böten die Möglichkeit zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und sozialem Miteinander der Bewohner. Anders als in einem Hotel oder einer Reha-Einrichtung bestehe durch die Wahl der Heimeinrichtung als Wohnung für den letzten Lebensabschnitt zwischen den Bewohnern eine enge Verbundenheit.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In dem Verfahren I ZR 34/23 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" (die - wie etwa Gäste eines Hotels oder Patienten eines Rehabilitationszentrums - eine Öffentlichkeit bilden können) oder um "besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören" (die keine Öffentlichkeit bilden) handelt.

Fraglich ist außerdem, ob die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (wie hier die Kabelweitersendung eines über eine Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramms), oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit hat, oder ob das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung hat, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten (anders als im Streitfall) in das offene Internet stattfindet.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handelt, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet. Fraglich ist insbesondere, ob es für diese Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen, sowie, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten.

Das Verfahren I ZR 35/23 hat der Bundesgerichtshof bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

I ZR 34/23

LG Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 272/21

OLG Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 101/22

und

I ZR 35/23

LG Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 318/21

OLG Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 102/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG

Der Urheber hat … das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere … 3. das Senderecht

§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke … zu erlauben oder zu verbieten.




BGH: Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung der Urheberschaft beziehen sich auf konkretes Werk und nicht auf gesamtes Werkschaffen

BGH
Urteil vom 09.11.2023
I ZR 203/22
E2
UrhG §§ 11, 13, 14, 15, 97 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; UWG §§ 3, 5, 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung nach § 14 UrhG und Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG sich immer auf ein konkretes Werk und nicht auf ein gesamtes Werkschaffen beziehen.

Leitsätze des BGH:
a) Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar.

b) Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) Änderung eines Werks als solche kommt weder unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) noch demjenigen des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 Satz 1, § 14 UrhG) in Betracht, wenn es sich bei der (inhaltlichen) Änderung um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF handelt, weil der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, so dass die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks eingreift.

c) Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) und auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) schützen allein die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, also zu einem von ihm geschaffenen konkreten Werk und nicht zu seinem gesamten Werkschaffen. Das Interesse des Urhebers, die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an einer nicht von ihm geschaffenen Gestaltung zu verhindern und sich und seinem Werkschaffen nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen, kann im Falle von Identitätsverwirrungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot geschützt sein, nicht aber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384 [juris Rn. 30] - Emil Nolde; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung, Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106 [juris Rn. 17] - Oberammergauer Passionsspiele II und Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] - Unikatrahmen).

BGH, Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Nameserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver können für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften

OLG Köln
Urteil vom 03.11.2023
6 U 149/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass Nameserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nur bezüglich des CDN zu, nicht auch bezüglich des DNS-Resolvers. Insoweit kann die Klägerin auch nur anteilig Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Auf die mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellt sich in zweiter Instanz nicht, § 513 Abs. 2 ZPO.

Die auf bestimmte Hyperlinks als konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt. Die Beklagte erhebt auch insoweit keine Einwände mehr. Mit den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 nimmt die Klägerin die Beklagte als täterschaftlich Handelnde in Anspruch, wobei darüber, was mit der angeführten Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) gemeint ist, keine Unklarheiten bestehen, und aus dem Vorbringen der Klägerin sowie den Entscheidungsgründen folgt, dass mit „verweisen“ die Funktion des DNS-Resolvers angesprochen ist. Die Hilfsanträge zu Ziff. 1a und 1b sind bezogen auf den CDN-Dienst bzw. den DNS-Resolver der Beklagten auf eine DNS-Sperre nach § 7 Abs. 4 TMG ausgerichtet, unter konkreter Bezeichnung der Domain, die gesperrt werden soll. Die Handlungspflicht der Beklagten ist ebenfalls klar umrissen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 – DNS-Sperre, juris, Tz. 15).

2. Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß den zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts nach deutschem Recht zu beurteilen.

3. Grundlage für die Unterlassungsansprüche ist § 97 Abs. 1 UrhG. Danach kann derjenige, der ein nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswidrig ist. Für beide Zeitpunkte maßgeblich sind die §§ 97, 85, 15, 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG. Das seit August 2021 in Kraft befindliche UrhDaG ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Beklagte keine Diensteanbieterin i.S.d. § 2 UrhDaG. Einwände hiergegen sind nicht erhoben.

b. Die Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin sind berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers ist, spricht gemäß §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 3 UrhG, die der Umsetzung des Art. 5 der RL 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dienen, eine tatsächliche Vermutung. Ähnlich wie beim Urheber, dessen Urheberschaft für das konkrete Werk vermutet wird, wenn er auf Vervielfältigungsstücken dieses Werkes in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist, § 10 Abs. 1 UrhG, wird gemäß Art. 5 lit. b) der RL 2004/48/EG die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts zu Gunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist. Die Vermutung gilt nicht nur zu Gunsten des originären Herstellers des Tonträgers, entsprechend § 10 Abs. 1 UrhG, sondern auch für den Inhaber abgeleiteter Rechte, § 10 Abs. 3 UrhG. Wird der Rechtsinhaber im Copyright-Vermerk auf der CD-Box sowie auf den einzelnen CD´s der Box genannt, ist zu vermuten, dass er die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musiktiteln besitzt. Der P-Vermerk lässt ebenfalls die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß § 85 UrhG vermuten, und die Angabe eines Lieferanten in dem für Tonträger zentralen Einkaufskatalog PhonoNet ist ein hinreichendes Indiz für dessen Rechtsinhaberschaft (Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 62a). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nicht nur in der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der Phononet GmbH als Lieferantin genannt, sie ist auch im P- und Copyright-Vermerk auf dem CD-Cover und den CD´s angeführt („…(P) & 2019 N. GMBH, UNDER EX-CLUSIVE LICENSE TO V. GMBH“). Die aus den angeführten Hinweisen folgende Vermutung steht nicht Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, ihr seien von der hinter der Fa. N. stehenden Künstlerin D. die Vollrechte übertragen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht der P-Vermerk nicht gegen eine Vollrechtsübertragung. Er kann zwar darauf hindeuten, dass lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, ebenso jedoch auch darauf, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus originärem Recht, aufgrund einer Vollrechtsübertragung oder aufgrund des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 – YouTube II, juris, Tz. 40, m.w.N.). Auf ein originäres Recht hat sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt berufen.

Die Tonträgerherstellungsrechte sind in § 85 Abs. 1 UrhG mit dem Vervielfältigungsrecht, dem Verbreitungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abschließend aufgezählt. Die Klägerin macht eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung geltend, anknüpfend an die in der konkreten Verletzungsform angeführten Links auf der Webseite ddl-music.to des Dienstes DDL-Musik. Dieser nutzte bis Februar 2020 die Internetdienstleistung E. CDN der Beklagten. Die Beklagte ist dabei als autorativer Nameserver für ihre Kunden eingetragen und leitet für diese den gesamten Datenverkehr zwischen Endnutzer und Webseite über ein eigenes Servernetz. Außerdem war die Webseite ddl-Music.to für die Internetnutzer bei entsprechender Voreinstellung über den öffentlichen DNS-Resolver der Beklagten aufrufbar, einem von vielen frei verfügbaren DNS-Resolvern.

c. Das Landgericht hat die Beklagte wegen täterschaftlicher Verletzung der an den Musikstücken der Alben „G“ bestehenden Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers zur Unterlassung verpflichtet, sowohl im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Betreiber der Webseite ddl-music.to einen Dienstleistungsvertrag über Nameserver und CDN geschlossen hat, als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieterin des DNS-Resolvers. Dies ist vor dem Hintergrund des vollharmonisierend wirkenden DSA, der am 16.11.2022 in Kraft getreten ist und ab dem 17.02.2024 in vollem Umfang, u.a. bezüglich der Haftungsprivilegierungen gelten wird, für den DNS-Resolver nicht überzeugend (dazu cc). Bezüglich der Tätigkeit der Beklagten als mit dem unmittelbaren Rechteverletzter DDL-Musik vertraglich verbundene Dienstleisterin ist die Entscheidung des Landgerichts zutreffen (dazu dd.). Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 – YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 – YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 – uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 – uploaded III, juris) überholt.

aa. Bezüglich der Haftung von Internetprovidern und anderen Internetmediären für Verletzungen Dritter, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, hatte der BGH vor der o.a. Entscheidung des EuGH die Ansicht vertreten, dass für die Täter- und Teilnehmerhaftung nicht auf das Unionsrecht, sondern allein auf das nationale Recht abzustellen sei, so dass ohne vorsätzliches Zusammenwirken eine Täter- und Teilnehmerhaftung ausschied. Hieran hält der BGH nicht mehr fest. Zumindest die Frage, ob Hostprovider - die Onlineplattformen YouTube und uploaded sind besondere Arten der Hostingdienste - als mittelbare Verursacher täterschaftlich für Verletzungen des Verwertungsrechts der öffentlichen Wiedergabe haften, ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Haftungskonzeptes zu beantworten. Der BGH hat nunmehr eine täterschaftliche Haftung für Hostprovider als mittelbare Verursacher eingeführt, unter ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Störerhaftung. Der EuGH hat für Plattformbetreiber wie YouTube und uploaded entschieden, dass eine täterschaftliche Haftung gegeben sei, wenn die Plattformen eine „zentrale Rolle“ bei der Vermittlung der Rechtsverletzungen übernommen und bestimmte Pflichten verletzt haben, so dass eine „Vorsätzlichkeit des Handelns“ gegeben sei. Dabei entnimmt der EuGH sein Haftungsmodell für mittelbare Verursacher von Urheberrechtsverletzungen einer Auslegung des vollharmonisierten Rechts der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29. Dementsprechend prüft der BGH in den o.a. Entscheidungen, ob der Plattformbetreiber eine Wiedergabehandlung vorgenommen hat, ausgehend davon, dass eine solche auch durch bloß mittelbare Verursacher erfolgen kann, wenn diese eine zentrale Rolle einnehmen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, die nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu einer täterschaftlichen Wiedergabehandlung führen kann, hat der BGH an die vergleichbaren Verkehrspflichten im deutschen Recht angeknüpft, d.h. der erste Zivilsenat des BGH hat jetzt im Urheberrecht, wie schon zuvor der Xa-Senat im Patentrecht, eine täterschaftliche Haftung wegen Verkehrspflichtverletzungen eingeführt (Nordemann, Neu: Täterschaftliche Haftung von Hostprovidern im Urheberrecht, ZUM 2022, 806 ff.).

Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH betrifft zwar unmittelbar nur die Hostprovider, ist aber auch auf andere Providerarten übertragbar, wenn sie eine „zentrale Rolle“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung spielen. Zu klären bleiben die entsprechenden Verkehrspflichten, insbesondere auf unionsrechtlicher Ebene (Nordemann, a.a.O., S. 812 f.). Für die deutsche Störerhaftung hatte der BGH solche Pflichten bereits für Zugangsprovider herausgearbeitet und diese Pflichten dann auf Domainprovider/Registrare/Registries übertragen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars, juris). Es liegt nahe, diesen Pflichtenkatalog – entsprechend der Argumentation des BGH bei den Hostprovidern (Onlineplattformen You-Tube und uploaded) auf die täterschaftliche Haftung der Zugangsprovider zu übertragen.

bb. Grundvoraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist, dass die Webseite ddl-music.to überhaupt in das Recht der Klägerin auf das öffentliche Zugänglichmachen eingreift. Dies ist der Fall.

Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe, vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert, so dass die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 29; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 17; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – YouTube II, juris, Tz. 70).

Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG).

27
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe, so dass eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen kann, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Der Begriff erfordert eine individuelle Beurteilung, bei der eine Reihe weiterer unselbständiger und miteinander verflochtener Kriterien zu berücksichtigen sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien sind die zentralen Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorzuheben. Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (s. BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 31 f.; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 19 f.; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – You-Tube II, juris, Tz. 72 f.).

Im vorliegenden Fall wurden nach den grundsätzlich bindenden und mit dem Berichtigungsantrag der Beklagten vom 20.10.2022 nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung auf der Webseite ddl-music.to Hyperlinks zu illegalen Download-Angeboten urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen angeboten. Das Musikalbum „G“ war am 05.06.2019, 13.06.2019, 14.06.2019 und 17.06.2019 unter den im Tenor bezeichneten Links abrufbar. Die in den Anlagen K 3 / K 6, K 8, K 9 und K 10 dokumentierten Aufrufe erfolgten durch den Zeugen F., der dabei den DNS-Resolver der Beklagten mit der voreingestellten Ziffernfolge 1.1.1.1 verwendete. Soweit die Beklagte die Abrufbarkeit der Musikalben über die Links mit Nichtwissen bestreitet, sind ihr die zur Akte gereichten Belege entgegenzuhalten, mit denen sie sich weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren auseinandersetzt hat. Unabhängig davon, dass der Senat bereits an die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand gebunden ist, ist der Vortrag der Klägerin auch hinreichend belegt.

Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18, - uploaded III, juris, Tz. 33; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 02.06.2022 –YouTube II, juris, Tz. 74). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ebenfalls erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 34; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – uploaded II, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – YouTube II, juris, Tz. 75). Dies gilt auch für die hier vom Webseitenbetreiber gesetzten Links. Der Ansicht der Beklagten, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sei im vorliegenden Fall nicht berührt, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH das Setzen eines Hyperlinks keine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG darstelle, dieses Recht vielmehr nur dann verletzt werde, wenn sich der Schutzgegenstand in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet, kann nicht beigetreten werden. Der EuGH hat bereits geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass für die Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15, juris, Tz. 55; s. zur Verlinkung als öffentliches Zugänglichmachen allgemein auch Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 19a Rn. 6b). Im vorliegenden Fall erfolgte die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht und in mithin bereits vermuteter Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen handelte der Webseitenbetreiber sogar bewusste und gewollt rechtswidrig. Ausweislich der Anlagen K6 und K 8 bis 10 handelte es sich bei der Webseite ddl-music-to um „die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum“, wobei der Begriff „Warez“ im Computer- und Netzjargon für illegal beschaffte oder verbreitete Software steht. Den Angaben auf der Webseite zufolge hielt der Webseitenbetreiber über 1 Million Download-Links mit den neuesten Charts, Alben und Hörbüchern zum Download bereit. Die Webseite ddl-music.to hatte kein Impressum und bot kein „Abuse“-Formular für Rechteinhaber. Bei den verlinkten Webseiten nitroflare und share-online handelt es sich nach der unbeanstandeten Feststellung des Landgerichts um illegale Filesharing-Tauschbörsen. Selbst auf der Webseite des Hostproviders „BlueAngelHost“ finden sich deutliche Hinweise auf ein illegales Konzept. So heißt es dort u.a. unter der Überschrift DMCA Ignored Hosting: „Our servers are located in Offshore location (Bulgaria) which enable us to offer DMCA Ignored Hosting services, total privacy, data security, and wider range of accepted content.“ [Unsere Server befinden sich an einem Offshore-Standort (Bulgarien), was es uns ermöglicht, DMCA Ignored Hosting-Dienste, absolute Privatsphäre, Datensicherheit und ein breiteres Spektrum an akzeptierten Inhalten anzubieten] und unter der Überschrift „Why You Need it?“: „Purchasing USA-based hosting for a site that is not legal tob be run in America ist not a sensible thing to do. Offshore hosting can be helpful for less scrupulous business who wish to bypass local laws or regulations, particulary for issues like copyright law, which is also known a no DMCA hosting“ [Der Kauf von Hosting in den USA für eine Website, die in Amerika nicht legal betrieben werden darf, ist nicht sinnvoll. Offshore-Hosting kann für weniger skrupellose Unternehmen hilfreich sein, die lokale Gesetze oder Vorschriften umgehen möchten, insbesondere bei Themen wie dem Urheberrecht, das auch als No-DMCA-Hosting bekannt ist].

Der Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe war rechtswidrig, weil die Klägerin hierzu keine Zustimmung gegeben hat.

cc. Das Landgericht hat neben der Verletzungshandlung des Webseitenbetreibers eine täterschaftliche Wiedergabehandlung der Beklagten durch Zurverfügungstellung ihres DNS-Resolvers festgestellt. Das überzeugt nicht. Der auf eine DNS-Sperre gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Eine Haftung der Beklagten als Störerin kommt nicht mehr in Betracht.

(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine täterschaftliche Haftung für mittelbare Verursacher und Mitverursacher von Verletzungen im Rahmen des unionsrechtlich vollharmonisierten Rechts der öffentlichen Wiedergabe, Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, umgesetzt in § 15 Abs. 3 UrhG, als erstes voraus, dass unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes eine „zentrale Rolle“ bei der Vermittlung der Rechtsverletzungen übernommen wird. Diese sei jedoch nicht das einzige Kriterium, sondern in seinem Zusammenwirken mit anderen Kriterien, insbesondere der Vorsätzlichkeit des Handelns anzuwenden. Würde nämlich der bloße Umstand, dass die Nutzung einer Plattform erforderlich sei, damit die Öffentlichkeit das Werk tatschlich abrufen könne, oder sogar schon der Umstand, dass die Plattform den Abruf lediglich erleichtere, automatisch dazu führen, dass das Tätigwerden des Plattformbetreibers als „Handlung der Widergabe“ einzustufen wäre, würde jede „Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Widergabe ermöglichen oder bewirken“ eine solche Handlung darstellen, was der 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG explizit ausschließe. Daher sei sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein Tätigwerden des Plattformbetreibers bei der Widergabe durch den Nutzer spiele, sei als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes als Handlung der Widergabe einzustufen sei. Die Plattformen YouTube und Uploaded spielten eine zentrale Rolle. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solcher Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 – YouTube und Cyando, juris Tz. 77 ff.).

Nach diesen Maßstäben scheidet eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver schon im Ansatz aus. Der DNS-Resolver der Beklagten spielt nach dem spezifischen Kontext keine „zentrale Rolle“ dafür, dass das streitbefangene Musikalbum in Internet frei geteilt werden konnte. Für das Auffinden der IP-Adresse über den Domainnamen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch erleichtert dieser den Zugang. Eine Auflösung des Domainnamens in die IP-Adresse konnte ebenso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen. Der öffentliche DNS-Resolver 1.1.1.1 der Beklagten ist nur einer von vielen frei zugänglichen DNS-Resolvern, von denen der bekannteste und am meisten genutzte der Google Public DNS-Resolver 8.8.8.8 ist. Der DNS-Resolver der Beklagten hatte daher für die Zugänglichkeit des rechtsverletzenden Inhalts der streitbefangenen Domain keine nennenswerte Relevanz.

Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 – HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 136 ff.) für die Störerhaftung von einem adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts ausgegangen ist, ist dies im Rahmen der Beurteilung des vom EuGH nunmehr aufgestellten Kriteriums der „zentralen Rolle“ kein hinreichendes Argument mehr. Indem der EuGH betont, es komme (auch) für die Beurteilung der Rolle auf den spezifischen Kontext an, wird deutlich, dass nicht jeder für einzelne Verletzungshandlungen adäquat-kausale Beitrag - der beim Accessprovider schon dann als gegeben angesehen wird, wenn die Nutzung urheberrechtswidriger Angebote über den zur Verfügung gestellten Anschluss nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt - das Kriterium der „zentralen“ Rolle erfüllt.

Die Frage, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem DNS-Resolver bestimmte (Verkehrs)Pflichten verletzt und ihr insoweit Vorsätzlichkeit vorzuwerfen ist, stellt sich daher nicht. Sie wäre aber auch zu verneinen. Die Pflichten können sich für den DNS-Resolver nicht an denen der Host-Provider ausrichten. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte mit dem DNS-Resolver ein jedermann kostenfrei zugängliches, im Allgemeininteresse liegendes und gebilligtes Werkzeug zur Verfügung stellt, das rein passiv, automatisch und neutral bei der Konnektierung von Internetdomains mitwirkt. Insoweit ist die Rolle des DNS-Resolver mit der eines Zugangsproviders vergleichbar. Maßgeblich wären daher die vom BGH für die Störerhaftung der Accessprovider und Registrare aufgestellten Verkehrspflichten (nach dem DSA sind DNS-Resolver im Übrigen als Accessprovider zu qualifizieren, s.u.). Danach tritt die Haftung ein, wenn der Zugangsprovider bzw. der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Dabei muss der die Haftung auslösende Hinweis sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten (BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 – Störerhaftung des Registrars, juris, Tz. 30 ff., 35). Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer klaren und ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzung durch den Webseitenbetreiber und weit überwiegend rechtswidrigen Inhalten (s. hierzu die Studie in Anl. K 4) ausgegangen würde, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass ein ausreichender Hinweis erfolgt ist. In den Schreiben der Klägerin vom 06.06.2019 (Anl. K7) und 19.06.2019 (Anl. K 11) finden sich keine Ausführungen zu einer erfolglosen oder unmöglichen Inanspruchnahme des Webseitenbetreibers und Hostproviders.

Im Übrigen kann sich die Beklagte bezüglich des DNS-Resolvers, der als Schnittstelle zwischen Nutzer und Nameservern der reinen Zugangsvermittlung dient und insoweit nur Informationen durchleitet, auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie - wie hier - die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben und mit dem Nutzer ihres Dienstes nicht zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Sofern die Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG.

Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 – HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz 148) die Ansicht vertreten hat, dass § 8 Abs. 1 TMG auf DNS-Resolver keine Anwendung findet, weil es sich dabei nicht um einen Dienst i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG handele, kann hieran im Hinblick auf den DSA nicht mehr festgehalten werden. Aus den Erwägungsgründen 28 und 29 des DSA

(28) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung, „Auffindbarkeit“ und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“-Leistung oder „Hosting“-Dienst einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören u. a. lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, virtuelle private Netzwerke, Online-Suchmaschinen, Cloud-Infrastrukturdienste oder Netzwerke zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten ermöglichen, lokalisieren oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung-“, „Caching-“-Leistungen oder „Hosting“-Dienste einzuordnen sind.

(29) Vermittlungsdienste umfassen ein breites Spektrum an wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online stattfinden und sich kontinuierlich weiterentwickeln, um eine rasche, sichere und geschützte Übermittlung von Informationen zu ermöglichen und allen Beteiligten des Online-Ökosystems komfortable Lösungen zu bieten. Vermittlungsdienste einer „reinen Durchleitung“ umfassen beispielsweise allgemeine Kategorien von Diensten wie Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste; während als allgemeine Beispiele für Vermittlungsdienste von „Caching“-Leistungen das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten genannt werden können. Solche Dienste sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung einer reibungslosen und effizienten Übertragung der über das Internet bereitgestellten Informationen. Als Beispiele für „Hostingdienste“ können Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste, entgeltliche Referenzierungsdienste oder Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien – genannt werden. Vermittlungsdienste können isoliert, als Teil einer anderen Art von Vermittlungsdienst oder gleichzeitig mit anderen Vermittlungsdiensten erbracht werden. Ob es sich bei einem bestimmten Dienst um eine „reine Durchleitung“, eine „Caching“-Leistung oder einen „Hosting“-Dienst handelt, hängt ausschließlich von seinen technischen Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, und sollte von Fall zu Fall geprüft werden.

folgt, dass DNS-Resolver zu den Diensten zählen, für die die Haftungsprivilegierung Anwendung findet. Der bisherigen Argumentation des Senats zur vollständigen Ablehnung der Haftungsprivilegierung für den DNS-Resolver ist damit der Boden entzogen. Aufgrund der Betonung einer reinen Klarstellung im 28. Erwägungsgrund („sollte daran erinnert werden“) kann bei der Auslegung der §§ 8 ff. TMG nicht die eindeutige Ansicht des Gesetzgebers übersehen werden, dass DNS-Resolver Angebote von Vermittlungsdiensten sind. Der Wortlaut des § 2 Nr. 1 TMG „Im Sinne dieses Gesetzes … ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“ steht einer weiten Interpretation des Begriffs der Vermittlung, so wie er im DSA vorgenommen wird, nicht entgegen (s. Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste, GRUR 2023, 3 ff., 4, 5).

Darauf, dass der DSA nur de lege ferenda gelte, kann sich die Klägerin nicht berufen. Der DSA orientiert sich bezüglich der noch nicht in Kraft stehenden Haftungsprivilegien in seinen Art. 4 bis 6 nahezu wortgleich an den Art. 12 bis 14 der E-Commerce-Richtlinie, die mit den §§ 8 bis 10 TMG in das geltende deutsche Recht umgesetzt worden sind. Auch nach dem Haftungsmodell des DSA bleibt es dabei, dass in aller Regel Accessprovider bei der reinen Durchleitung von Informationen nicht haftbar gemacht werde können. Die Einordnung des DNS-Resolvers als Vermittlungsdienst steht zudem in Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur DNS-Sperre (Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21, juris, Tz. 24). Es besteht keine Veranlassung, die Beklagte in ihrer Rolle als Betreiberin eines rein neutral, passiven und automatisch ablaufenden DNS-Resolvers von der Privilegierung des § 8 TMG auszuschließen.
"OLG Köln: Nameserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver können für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung wenn Hotelbetreiber Fotos vom Hotelzimmer im Internet veröffentlicht und eine Fototapete zu sehen ist

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.04.2023
12 O 129/22

Das LG Düsseldorf hat zutreffend entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Hotelbetreiber Fotos vom Hotelzimmer im Internet veröffentlicht und auf den Fotos eine Fototapete zu sehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin stehen weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1, 15, 16, 19a UrhG noch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch und der Feststellungsanspruch insoweit nach §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19a UrhG noch der gem. § 242 BGB zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG zu, weil eine urheberrechtswidrige Nutzung durch das Ablichten der Räume mit der an der Wand angebrachten Fototapete und das öffentliche Zugänglichmachen dieser Lichtbilder nicht festgestellt werden kann (I.), eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt (II.) und den geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (III.). Die geltend gemachten Ansprüche können auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Form des Urheberbenennungsrechts hergeleitet werden (IV.). Die Aktivlegitimation der Klägerin wird insoweit zu ihren Gunsten unterstellt.

I. Durch das Erstellen von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestatteten Räumen und das Einstellen dieser Lichtbilder auf verschiedene Internetseiten sind zwar die Lichtbilder „D“ sowie „X2“ öffentlich zugänglich gemacht worden. Ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte scheidet jedoch aus, weil die Beklagte mit dem Erwerb des Sacheigentums an den Fototapeten von der Firma F ein einfaches Nutzungsrecht dahingehend erworben hat, dass sie Lichtbilder der Fototapete im Rahmen von Lichtbildern der Räume fertigen bzw. fertigen zu lassen durfte. Zugleich ermöglichte ihr das eingeräumte Nutzungsrecht, diese Lichtbilder zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich zu lassen.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einräumung bzw. den Umfang und die Reichweite eines Nutzungsrechts trägt der Beklagte als Verwerter (vgl. BGH GRUR 1996, 121, 123).

Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Einräumung von Nutzungsrechten ist weder im Verhältnis des Fotografen zu den von ihm autorisierten Herstellern noch zwischen der Firma F und der Beklagten vereinbart worden. Jedoch ist von einer Einräumung der Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten auszugehen.

Der Kammer ist durch eine Vielzahl von Verfahren sowie aus dem seitens der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Köln (Anlage K18) bekannt, dass der Fotograf C seine Fotos durch die Firma N, deren Geschäftsführer er war, als Fototapeten vertrieb. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die Fototapeten von „einem autorisierten Hersteller“ erwarb, ist dies unerheblich. Da die Klägerin vom Fotografen selbst vertreten wird, hat sie Kenntnis von den Vertriebswegen und kann sich im Rahmen ihrer Verpflichtung zum vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrag gem. § 138 ZPO nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Auch ihr Vorbringen, die Firma F nicht zu kennen, ist nicht ausreichend. Die Klägerin hat weder hinsichtlich einer urheberrechtswidrigen Herstellung von Fototapeten konkret vorgetragen noch hat sie einen Vertrieb von hergestellten Fototapeten näher erläutert, obwohl ihr dieser über ihren Geschäftsführer bekannt war. Ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Tapete von einem Händler erwarb, der diese wiederum von einem autorisierten Hersteller erworben hatte, so muss von einem Erwerb von Nutzungsrechten ausgegangen werden.

Die Einräumung von Nutzungsrechten kann grundsätzlich formfrei und auch konkludent erfolgen. Bei der Auslegung im Lichte des Zwecks der Übertragung ist zu ermitteln, ob die Einräumung eines Rechts gewollt ist. Eine stillschweigende Einräumung kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts der gesamten Umstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommt, dass der Erklärende über sein Urheberrecht in der Weise verfügen will, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumen will. Auch wenn sich der Vertragszweck wegen seiner urheberschützenden Funktion aus Sicht des Urhebers be- stimmt (vgl. BGH GRUR 2002, 248, 251), ist der objektive Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werks beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechte nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – ggf. aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien – unzweideutig zum Ausdruck kommt. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben und sowie der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand kann eine Branchenüblichkeit – hier bei der Verwertung der Fototapete – sein, wenn diese Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 938 m.w.Nw.; OLG Zweibrücken MMR 2015, 54).

Bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände muss davon ausgegangen werden, dass C „autorisierten Herstellern“ die Rechte zur Herstellung der Tapete und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Weiterübertragung an die Endkunden, ggf. über Zwischenhändler, übertrug, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Weil die vertragsgemäße Nutzung der Tapete eine feste Verbindung der Tapete mit den Räumen vorsieht und eine Beseitigung der Tapete im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Nutzung von vornherein ausscheidet, ist aus Sicht eines redlichen Urhebers anzunehmen, dass autorisierte Hersteller den Abnehmern die Rechte einräumen sollten, die auch urheberrechtlich zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Hierzu war – unabhängig von einer Nutzung der Tapete in privaten oder gewerblichen Räumen – das Recht erforderlich, Vervielfältigungen der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume zu fertigen sowie diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in den mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird.

Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2022, AZ. 14 O 350/21) nicht, wenn es dort in den Entscheidungsgründen heißt, dass für den Verkauf der Fototapete keine Übertragung eines Nutzungsrechts erforderlich sei und sich der Verkauf einer Fototapete auf den Vertragszweck der dinglichen Übereignung der Tapete erstrecke. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin besteht, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt werden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangen, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es erscheint unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wird, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig ist. Sowohl autorisierte Hersteller als auch der Fotograf verschließen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigen, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt wird. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen kommt es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt werden. So fertigen Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie G oder J potentiellen Kunden zu präsentieren. Interessenten sollen sich so einen Gesamteindruck von dem Stil und der Atmosphäre der Räumlichkeiten verschaffen können. Eine Wandtapete prägt den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Eine Fotografie eines Raumes ohne Abbildung der Wandtapete führt zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des jeweiligen Raumes. Würde der Eigentümer einer Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellen. Kein Eigentümer eines Cafés oder Restaurants erwirbt eine Tapete und tapeziert damit seinen Gastraum, wenn dies dazu führt, dass er diesen nicht auf Internetauftritten abbilden kann. Auch bei Privatpersonen ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht ist, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt werden. Niemand kann erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert ist. Da eine Fototapete regelmäßig das Raumbild bestimmt, wird der dahingehende Konflikt nicht über § 57 UrhG aufgelöst.

Nach Auffassung der Kammer ist es als branchenüblich anzusehen, dass keine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Lichtbildern der mit Fototapeten ausgestatteten Räumlichkeiten bezahlt wird. Die Inaugenscheinnahme der Webseiten von Baumärkten (z.B. I3) oder anderen Fototapeten-Vertreibern ergibt, dass keine Branchenübung besteht, die Rechte gegen zusätzliche Vergütung auf dem Markt anzubieten, was dafür spricht, dass Rechte mit der Grundvergütung abgegolten und auch übertragen wurden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln im Urteil vom 18.08.2022 (AZ. 14 O 350/21) hat es deshalb nicht nahegelegen, einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen und dafür einen höheren Preis zu zahlen. Ein solches Angebot findet sich auf dem Markt nicht. Auch die Klägerin, die von C vertreten wird, behauptet nicht, dass sie eine entsprechende Lizensierung angeboten hat.

Neben der Üblichkeit muss sich der Urheber der weitreichenden stillschweigenden Einräumung bewusst gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorstehenden Begleitumstände sprechen dafür, dass, redliches Verhalten unterstellt, ein entsprechender Wille zur Einräumung von Nutzungsrechten im dargestellten Umfang bestand. Hinzu kommt, dass C geschäftsführender Gesellschafter der N war, es also in der Hand hatte, die Umstände des Vertriebs der Tapeten zu gestalten. Er nahm trotz der sich aufdrängenden urheberrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der üblichen Nutzung der Fototapeten keine Hinweise auf ein „Fotografierverbot“ oder die Notwendigkeit einer weiteren Lizensierung auf. Auch trägt er nicht vor, von ihm autorisierte Hersteller zu entsprechenden Hinweisen veranlasst zu haben.

Der Annahme einer konkludenten Rechteeinräumung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich vorträgt, dass der Nutzung für Fototapeten lediglich die Einräumung einfacher Nutzungsrechte zu Grunde lag. Die Klägerin, deren gesetzlicher Vertreter der Fotograf ist, stellt den Sachverhalt, der – lauteres Verhalten der Beteiligten unterstellt – aus den vorstehenden Erwägungen aus Sicht der Kammer die Annahme einer konkludenten Rechteübertragung gebietet, nicht in Abrede. Wie vorstehend dargestellt, geht die Kammer auch nicht von einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte aus.

II. In jedem Fall ist die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Verletzungshandlung durch eine vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) ausgeschlossen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zu, wenn der Urheber vermittelt über die autorisierten Hersteller zwar kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihnen die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat. Dem Verhalten des Urhebers ist jedenfalls die objektive Erklärung zu entnehmen, dass er mit der Nutzung der auf der Tapete bearbeiteten Lichtbilder in Form von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestatteten Räume und deren Veröffentlichung im Internet einverstanden ist.

Ein Berechtigter, der eine Fototapete ohne Einschränkungen vertreibt, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH GRUR 2008, 245 – Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Urheber gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der Fototapete verbunden sind. Danach hat sich der Urheber mit dem Vertrieb seiner Werke als Fototapete ohne Angaben jeglicher einschränkender Zusätze hinsichtlich der erlaubten Verwertungshandlungen, mit der Wiedergabe der Fototapeten auf Internetseiten einverstanden erklärt (vgl. ähnlich BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08 - Vorschaubilder). Für diese Rechtsauffassung spricht im Übrigen auch der in § 17 Abs. 2 zum UrhG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten muss (vgl. BGH GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Zwar betrifft die vorliegende Konstellation nicht den Weitervertrieb der Fototapete selbst, sondern ihre bestimmungsgemäße Nutzbarkeit. Der Rechtsgedanke ist indessen auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Darf nach der angeführten Entscheidung des BGH derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Produkt legal weiter verkauft, im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren ein Abbild hiervon auch zu Werbezwecken nutzen und insoweit öffentlich zugänglich machen, ohne weitergehende Nutzungsrechte einholen zu müssen, kann im Hinblick auf die streitgegenständlich in Rede stehende Nutzbarkeit der Fototapete nichts anderes gelten. Ein Verbot, Räume, die mit einer Fototapete ausgestattet sind, zu fotografieren, würde die Verkehrsfähigkeit von Fototapeten maßgeblich einschränken.

Auch der Gedanke, wonach die Interessen des Urhebers im Rahmen der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks zurücktreten müssen, kann vorliegend ergänzend herangezogen werden. Im Hinblick auf die feste untrennbare Verbindung der Fototapete mit dem Bauwerk sind die Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers zu berücksichtigen. Die Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers, der die Tapete nicht vorübergehend entfernen kann, um Lichtbilder der Räumlichkeiten zu erstellen, überwiegen vorliegend das Recht des Urhebers, der es in der Hand hat, im Rahmen des Inverkehrbringens des urheberrechtlich geschützten Werkes dieses vorausschauend so zu gestalten, dass eine entsprechende Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

III. Den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, soweit der Fotograf dem Beklagten keine Nutzungsrechte zur Fertigung der Lichtbilder der mit der Fototapete ausgestatteten Räume übertragen hat.

Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGH NJW 1971, 2226; Grüneberg in: Grüneberg, 81. Auflage, § 242 BGB Rn. 43). Dieser Gedanke findet sich in der gesetzlichen Regelung des § 162 Abs. 2 BGB. Das unredliche Verhalten muss dem Gläubiger Vorteile und dem Schuldner Nachteile gebracht haben, die bei redlichem Verhalten nicht entstanden wären (Grüneberg aaO.)

Dies ist vorliegend der Fall. C. der der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a UrhG abgetreten hat, hat diese Ansprüche durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten erlangt. Soweit er über die von ihm autorisierten Hersteller Fototapeten vertrieben hat, ohne den Erwerbern entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen für eine Nutzung (Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit den Fototapeten ausgestatteten Räumen und deren öffentliches Zugänglichmachen), die jedenfalls den äußeren Umständen nach ohne weiteres vorhersehbar war, hat er sich vertragswidrig verhalten. Die Erwerber der Tapeten durften im Hinblick auf die notwendige untrennbare Verbindung der Tapeten mit den Wänden davon ausgehen, dass sie Lichtbilder der Räume fertigen und diese auch öffentlich zugänglich machen durften, soweit kein gegenteiliger Hinweis erfolgte. Da es C als Geschäftsführer der N oder im Rahmen der Autorisierung anderer Hersteller in der Hand hatte, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, hat er die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen, aus denen die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden sollen, selbst provoziert.

IV. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Gestalt des Urheberbenennungsrechts gem. § 13 UrhG herleiten, weil davon auszugehen ist, dass C im Rahmen des Vertriebs der Fototapete auf das Urheberbenennungsrecht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat, weil er keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Urheberbenennung auf die von N vertriebenen Tapeten anbringen ließ und auch etwaige von ihm autorisierte Hersteller zu einem Hinweis nicht veranlasste.


Den Volltext der Entscheidung mit Wiedergabe der streitgegenständlichen Fotos finden Sie hier:


Filesharing-Abmahnung Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. - Barbie Film - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) für Warner Bros. Entertainment Inc. und andere Rechteinhaber.

Derzeit steht insbesondere der Film "Barbie" im Fokus.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Dabei ist es wichtig, richtig auf die Abmahnung zu reagieren und die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 29.09.2023
C-470/21
La Quadrature du Net u. a.
(Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf Identitätsdaten, die mit der verwendeten IP-Adresse verknüpft sind, sollten erlaubt sein, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität von Personen zu ermitteln, die ausschließlich im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen haben

Seiner Ansicht nach ist die von der Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte in Frankreich angewandte Regelung der abgestuften Reaktion mit den Anforderungen des Unionsrechts im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten vereinbar.

Die heutigen Schlussanträge werden im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens in dieser Rechtssache vorgelegt. Auf Betreiben der Großen Kammer hat der Gerichtshof nämlich beschlossen, die Rechtssache an das Plenum zu verweisen und Fragen zu stellen, die in der Sitzung vom 15 und 16. Mai 2023 beantwortet werden sollten.

Der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Schlussanträge zum ersten Mal am 27. Oktober 2022 vorgelegt (vgl. PM Nr. 172/22).

Die Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) hat in Frankreich die Aufgabe, die Wahrung der Eigentumsrechte sicherzustellen. Wird eine Urheberrechtsverletzung eines Internetnutzers entdeckt, richtet die Hadopi eine Empfehlung an Letzteren und trägt ihm auf, keine weitere Verletzung mehr zu begehen, worauf eine neuerliche Warnung im Fall der wiederholten Verletzung erfolgt. Werden die ersten beiden Warnungen missachtet und wird eine dritte Verletzung begangen, kann sich die Hadopi an die zuständige Justizbehörde wenden, um eine Strafverfolgung einzuleiten.

Dieses System der abgestuften Reaktion setzt voraus, dass die Hadopi den Täter ermitteln kann, um ihm diese Empfehlungen zukommen zu lassen. Hierfür wurde im Jahr 2010 ein Dekret erlassen, das der Hadopi erlaubt, sich an die Betreiber elektronischer Kommunikation zu richten, damit Letztere ihr die Identitätsdaten des Nutzers übermitteln, dem die für die Begehung der Straftat verwendete IP-Adresse zugeordnet ist.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet fechten den Erlass dieses Dekrets gerichtlich an. Der Conseil d’État befragt den Gerichtshof, ob das Sammeln der Identitätsdaten, die IP-Adressen zugeordnet sind, sowie die automatisierte Verarbeitung dieser Daten zur Verhinderung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine Verwaltungsstelle mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass die Betreiber elektronischer Kommunikation die IP-Adressen und die entsprechenden Identitätsdaten auf Vorrat zu speichern haben und dass eine Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet darauf Zugriff hat.

Nach Ansicht des Generalanwalts ermöglichen die IP-Adresse, die bürgerliche Identität des Inhabers eines Internetzugangs und die Informationen über das fragliche Werk keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Person, die der Begehung einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um die Offenlegung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerufenen Inhalts, der für sich genommen nicht geeignet ist, ein detailliertes Profil der Person zu erstellen, die diesen Inhalt abgerufen hat.

Diese Maßnahme soll dieser Behörde ermöglichen, die Inhaber dieser Adressen, die im Verdacht stehen, für diese Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein, zu ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie zu ergreifen.

Außerdem ist es nicht erforderlich, dass dieser Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt. Diese Daten stellen nämlich den einzigen Anhaltspunkt dar, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugeordnet war, als die Tat begangen wurde.

Er betont, dass es sich nicht um eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung handelt, sondern um deren pragmatische Weiterentwicklung, wodurch unter besonderen und sehr eng abgegrenzten Umständen eine differenziertere Lösung gefunden werden kann. Seiner Auffassung nach liegt dieser Würdigung ein Ausgleich der verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde, der eine Verfeinerung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vorratsspeicherung von und zum Zugriff auf Daten wie IP-Adressen, die mit Identitätsdaten verknüpft sind, rechtfertigt, um so eine systematische Straflosigkeit der ausschließlich online begangenen Gesetzesverletzungen zu verhindern.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

Betrug durch gefälschte Fake-Abmahnungen per E-Mail durch nicht existenten Rechtsanwalt Manuel Holleis aus Hamburg wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen

Aufgepasst ! Derzeit werden in großer Zahl per E-Mail betrügerische Fake-Abmahnungen eines tatsächlich nicht existenten Rechtsanwalts Manuel Holleis, Jungfernstieg 40, D-20354 Hamburg wegen angeblicher nicht näher spezifizierter Urheberrechtsverletzungen verschickt . Der Rechtsanwalt existiert nicht. Die Abmahnung genügt auch nicht ansatzweise den zwingenden Anforderung von § 97a UrhG. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen und auch nicht weiter auf die Abmahnung reagieren !

OLG Nürnberg: Online-Marktplatz haftet für Urheberrechtsverletzungen der Händler nach den Grundsätzen der Intermediärshaftung

OLG Nürnberg
Urteil vom 01.08.2023
3 U 2910/22

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes für Urheberrechtsverletzungen von Händlern nach den Grundsätzen der Intermediärshaftung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Für diese Urheberrechtseingriffe haftet die Beklagte – obwohl als Betreiberin einer Internetplattform nur mittelbare Verletzerin – als Täterin, da sie Verkehrspflichten verletzte.

1. Zwar ist auf die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen nicht das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz anwendbar, weil die Verletzungshandlungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.2021 erfolgten.

2. Die Beklagte haftet auch nicht dadurch, dass sie Drittanbietern ihre Plattform für Onlinehandel zur Verfügung stellte und dort urheberrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden konnten, nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätze als Täterin für die begangene Urheberrechtsverletzung. Denn die fraglichen Fernseher wurden auf der Online-Handelsplattform der Beklagten lediglich durch Dritte unter den Händlerbezeichnungen „I.“ und „T.“ und somit nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Beklagten angeboten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Inhalte übernahm oder den zurechenbaren Anschein erweckte, sich damit zu identifizieren.

Dagegen sprechen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 30). Danach wird Vertragspartner der Endkunden ausschließlich der Händler und nicht die Beklagte. Die Beklagte bietet lediglich Links zu den Diensten der angeschlossenen Affiliate Stores an und ist weder dafür verantwortlich, die Affiliate Stores oder deren Leistungen zu prüfen oder zu bewerten, noch macht sie irgendwelche Versprechungen in Bezug auf diese. Sie bietet den Drittanbietern in elektronischer Form nur Hilfe bei der Einrichtung ihrer Shops und unterstützt die Verkaufsabwicklung durch einen optionalen Rechnungsservice. Zwar führt die Beklagte für den Händler den Datenimport (Produktdetails, Bilder etc.) auf die Homepage der Beklagten durch; der Händler muss jedoch garantieren, dass die von ihm für die Nutzung auf R. sowie im Rahmen der jeweiligen Vertragserfüllung gegenüber den Endkunden genutzten Inhalte und Artikel frei von Rechten Dritter sind, bzw. er über entsprechende Rechte der Rechteinhaber zur Nutzung und Einräumung entsprechender Rechte in den Lieferländern verfügt. Für die Rechtmäßigkeit der Speicherung und das Vorhalten der Daten soll allein der Händler verantwortlich sein. Die Beklagte macht sich fremde Inhalte unter keinen Umständen zu eigen.

3. Die Beklagte haftet jedoch aufgrund der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe.

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union versteht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ (vgl. § 15 Abs. 2 UrhG) weit und fasst darunter nicht nur den Upload als unmittelbare Wiedergabehandlung, sondern auch mittelbare Handlungen wie den Betrieb von Plattformen (EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. – Y.T. und uploaded). Bei der erforderlichen individuellen Beurteilung, ob neben der „Öffentlichkeit“ der Wiedergabe eine „Handlung der Wiedergabe“ vorliegt, soll nicht nur der „zentralen Rolle“ des Nutzers, sondern vor allem der „Vorsätzlichkeit seines Handelns“ besonderes Gewicht zukommen. Dabei sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Plattformbetreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht.

Infolgedessen bejaht auch der Bundesgerichtshof eine Haftung derartiger Intermediäre als Täter bei der Verletzung von Verkehrspflichten im Urheberrecht (BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. – Y.T. II). In diesem Bereich tritt die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (BGH, GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III). Auf die Haftungsprivilegierung, die in der – der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG dienenden – Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich der täterschaftlich haftende Plattformbetreiber nicht berufen (vgl. BGH GRUR 2022,1328 Rn. 50 – uploaded III).

Nach den Vorgaben des EuGH ergeben sich insbesondere drei Fallgruppen, die eine täterschaftliche Haftung des Plattform-Betreibers begründen können (EuGH a.a.O. Rn. 84 f. – Y.T. und Cyando; BGH a.a.O. Rn. 77 f., Rn. 119 f. – Y.T. II):
- Der Plattformbetreiber weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden und er ergreift nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen;
- Der Betreiber ist an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt, er bietet auf seiner Plattform Hilfsmittel an, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder er fördert ein solches Teilen wissentlich, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen;
- Der Betreiber wurde vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, und ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern; dabei besteht die Pflicht, auch das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen rechtsverletzender Inhalte durch gleichartige Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu unterbinden.

b) Diese Rechtsprechung, welche die Video-Sharing-Plattform „Y.T.“ und die Sharehosting-Plattform „up...“ betraf, ist auf den vorliegenden Fall – also auf einen Online-Marktplatz, auf dem Dritte ihre Produkte mittels des vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellten Shopsystems zum Kauf anbieten – übertragbar.

aa) Entscheidend für die Übertragbarkeit ist vor allem die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform, auf der Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke hochladen und abrufen können. Diese zentrale Rolle der Beklagten ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Zwar besteht die Hauptaufgabe eines Online-Marktplatzes in der Zusammenführung von Verkäufern und Käufern sowie der Abwicklung der einzelnen Verkäufe und – anders als bei Video-Sharing-/Sharehosting-Plattformen – nicht in der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Entscheidend ist jedoch, dass im Streitfall zwei Angebote von Fernsehern mit Produktbildern versehen wurden, welche u.a. das urheberrechtlich geschützte Foto zeigen, und dies über die Webseite der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer Online-Verkaufsplattform wie die der Beklagten wäre es somit unmöglich oder zumindest komplexer, diese potenziell urheberrechtsverletzenden Inhalte im Internet frei zu teilen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 77 – Y.T. und uploaded).

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Lichtbildwerks nicht der Hauptzweck des Verkaufsangebots war, sondern nur zu dekorativen Zwecken erfolgte. Denn die Voraussetzungen der Schranke des unwesentlichen Beiwerks nach § 57 UrhG – Austauschbarkeit des Lichtbildes, ohne dass dies dem durchschnittlichen Interessenten für den Kauf eines Fernsehers aufgefallen wäre – sind nicht gegeben.

bb) Dass die Beklagte nicht unter den Geltungsbereich des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes fallen würde, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Nach § 3 Nr. 5 UrhDaG gilt dieses Gesetz nicht für Online-Marktplätze. Dies beruht darauf, dass der Hauptzweck von Online-Marktplätzen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 regelmäßig darin besteht, Online-Einzelhandel zu betreiben, und nicht darin, urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich zu machen (Erwägungsgrund 62 UAbs. 1 S. 5 der RL (EU) 2019/790 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt).

Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Online-Marktplätze nicht unter die neuere Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung fallen würden. Denn die in § 3 Nr. 5 UrhDaG gemachte Einschränkung – wonach Online-Marktplätze nicht erfasst werden – findet sich in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zur Täterhaftung von Plattformbetreibern nicht. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz eine abschließende Regelung hinsichtlich der für Urheberrechtsverletzungen haftenden Plattformen aufstellen wollte.

cc) Nicht entscheidungserheblich ist darüber hinaus, dass die ersten beiden Fallgruppen, die eine täterschaftliche Haftung des Plattform-Betreibers begründen können, auf Online-Verkaufsplattformen wie die Beklage der Natur der Sache nach in der Regel nicht übertragbar sind. Denn durch diese Fallgruppen wird ein abgestuftes System der täterschaftlichen Verantwortlichkeit von Intermediären geschaffen, welches der unterschiedlichen „Gefahrgeneigtheit“ der Hostprovider für Urheberrechtsverletzungen Rechnung trägt:
- Eine unmittelbare Täterhaftung kommt in Betracht, wenn der Plattformbetreiber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dennoch nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreift. Dies gilt im verstärkten Maße, wenn der Betreiber aktive Hilfestellung leistet oder die Plattform gar überwiegend für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird.
- Hostprovider wie Online-Marktplätze – die nicht in erster Linie betrieben werden, um Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten zu gewähren – kommen dagegen als Nebentäter der Urheberrechtsverletzung erst nach Abschluss eines zweistufigen Verfahrens in Betracht: Sie müssen zum einen auf eine klare Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden sein und es zum anderen (pflichtwidrig) unterlassen haben, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Bei Verkaufsplattformen wie die der Beklagten ist somit erst das Untätigbleiben auf einen hinreichenden Hinweis haftungsbegündend.

dd) Gegen eine Übertragung der Rechtsprechung spricht auch nicht die zum Markenrecht ergangene Entscheidung „Louboutin“ (EuGH, GRUR 2023, 250), aufgrund der eine Haftung der Beklagten nicht gegeben wäre.

Nach diesem Urteil ist eine Zeichenbenutzung durch das Betreiben eines Internet-Marktplatzes – selbst bei Vorliegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses – zu verneinen, weil damit nur die technischen Voraussetzungen für die Zeichenverwendung durch Dritte geschaffen werden. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt wird, dass der M.platz-Betreiber die angebotenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht dargetan, da nicht dargelegt ist, dass die Beklagte eine Plattform betrieb, die nicht nur Dritten den Vertrieb ermöglichte, sondern auch selbst Waren auf eigene Rechnung anbot und vertrieb.

Aufgrund der Eigenständigkeit der rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung für Markenverletzungen einerseits und Urheberrechtsverletzungen andererseits kann aus diesem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, dass es auch im Urheberrecht auf den bei den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelten Eindruck des Vertreibens im eigenen Namen und für eigene Rechnung entscheidungserheblich ankommt.

ee) Bei der Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Täterhaftung von Internetplattformen auf den Streitfall kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftungserleichterungen des – Art. 14 RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) umsetzenden – § 10 TMG nach den Erwägungsgründen 42 und 43 der E-Commerce-RL für Tätigkeiten rein technischer, automatischer und passiver Art greifen sollen. Dieser Bereich ist nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann verlassen, wenn der Betreiber eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kontrolle ermöglicht, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er Hilfestellung leistet, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder zu bewerben (EuGH, GRUR 2011, 1025 Ls. 6 und Rn. 113 – L'Oréal SA /eBay; BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 24 – Stiftparfüm).

Im vorliegenden Fall existieren zwei Anzeigen des Unternehmens O. – einer Content-Distributions-Plattform – die den streitgegenständlichen Fernseher mit dem Lichtbild „Manhattan Bridge“ auf Drittwebseiten (www.b... .de und www.h .....de) bewerben (Anlagen K 6 und K 17). Ausweislich der auf den Screenshots enthaltenen Bildunterschrift handelt es sich jeweils um eine Werbeanzeige für die Handelsplattform der Beklagten, weil dort diese als „R..de“ bzw. „R.“ genannt wird. Nach den damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konnte diese den Händler bewerben, auch unter konkreter Bezugnahme auf den Händler und/oder konkrete Angebote/Artikel des Händlers; der Händler räumt ihr dafür die entsprechenden Rechte an seinen Inhalten zur Bewerbung ein.

Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass R. nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verkaufsgebühr, die mit Eingang einer Kundenbestellung fällig wird, zustand, hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten, den Händlern Hilfestellung bei der Bewerbung der Verkaufsangebote geleistet zu haben. Vor dem Landgericht hatte die Beklagte ausweislich der für das Berufungsverfahren bindenden Ausführungen des Erstgerichts im angegriffenen Urteil lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass sie das streitgegenständliche Bildmaterial genutzt habe, um im Rahmen von Werbeanzeigen auf Dritt-Webseiten Werbung für ihr Unternehmen zu machen, und ausgeführt, dass der als Anlage K 6 vorgelegte Screenshot nicht den Internetauftritt der Beklagten zeige. Dies ist jedoch – insbesondere da es sich bei der Frage der eigenen Mitwirkungshandlung um einen Gegenstand eigener Wahrnehmung handelt (§ 138 Abs. 4 ZPO) und der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast obliegt – nicht ausreichend. Daher unterfällt der in der Berufungsinstanz erstmalig erfolgte und vom Kläger bestrittene Vortrag, wonach die Beklagte die in den Anlagen K 6 und K 17 wiedergegebenen Werbeanzeigen nicht in Auftrag gegeben habe, auch unter § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.

c) Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Täterin, weil die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe des EuGH – trotz Hinweises nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Zugang zu diesem Inhalt und kerngleichen Verletzungshandlungen zu verhindern – erfüllt sind.

Der Kläger wies die Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2018 (Anlage K 7) darauf hin, dass auf ihrer Plattform ein Verkaufsangebot des Händlers „I.-M.“ sein Urheberrecht an dem verfahrensgegenständlichen Lichtbildwerk verletze. Infolge dieses Hinweises hätte die Beklagte das entsprechende Angebot mit dem Lichtbild des Klägers löschen und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Vorkehrungen treffen müssen, dass keine gleichartigen Verletzungshandlungen – also die Veröffentlichung dieser Fotografie im Rahmen anderer Angebote durch weitere Händler – auf ihrer Homepage begangen werden.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Überprüfung bestehender oder zukünftiger Angebote nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hätte sich die Beklagte an den betreffenden Händler (“I.-M.“) wenden können, um weitere Informationen etwa zur rechtsverletzenden Bilddatei einholen können. Dies ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Vielmehr konnte der Kläger unstreitig auf der Plattform „R..de“ kurze Zeit später, am 05.10.2018 (vgl. Screeshot Anlage K 8) und 20.10.2018 (vgl. Anlage K 15) ein weiteres Verkaufsangebot eines anderen Händlers über einen Fernseher der Marke XORO mit der rechtsverletzenden Produktbebilderung auffinden.

V. Vor diesem Hintergrund stehen dem Kläger gegenüber der als Täterin haftenden Beklagten die nachfolgenden Ansprüche zu:

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG den Anspruch, es zu unterlassen, das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen sowie öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen. Ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verwertungshandlung des Verbreitens besteht hingegen nicht.

Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2021, 1519 Rn. 33 – Uli-Stein-Cartoon). Dabei stellen im Urheberrecht – anders als etwa im Markenrecht (dazu OLG Nürnberg, GRUR 2023, 260 – E-X-D Extreme Durable) – die einzelnen Verwertungsrechte selbstständige Tatbestände dar (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 81 – Metall auf Metall IV).

Im vorliegenden Fall liegt lediglich ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 19a UrhG sowie ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG vor, da der Kläger lediglich darlegte, dass sein Lichtbild auf der Website der Beklagten zur Bebilderung eines zum Verkauf angebotenen Produktes verwendet wurde, sowie dass auf anderen Internetseiten eine Bewerbung dieses Angebots erfolgte (vgl. die Ausführungen unter Ziffer B.IV.). Dieser Vortrag begründet weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagte als Online-Handelsplattform das gegenständliche Lichtbild in seiner körperlich fixierten Form auch verbreiten (lassen) wird.

Der Unterlassungsanspruch besteht ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte pauschal behauptet (was das Landgericht im unstreitigen Tatbestand übernommen hat), lediglich Rechtsnachfolgerin der die Online-Handelsplattform betreibenden R2. Deutschland GmbH gewesen zu sein. Zwar geht der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht auf den Rechtsnachfolger über, da die Wiederholungsgefahr ein tatsächlicher Umstand ist, der sich der Rechtsnachfolge entzieht (BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 – Modulgerüst II). Dem Handelsregisterauszug (Anlage K 4) kann jedoch eine Rechtsnachfolge nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Abänderung des Unternehmensgegenstands und der Firma sowie eine Sitzverlagerung.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, die jeweils im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke und Daten des Lichtbildwerks „Manhatten Bridge“ zu vernichten und zu löschen, besteht nicht.

Der geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung und Löschung kann vorliegend nicht auf den Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG gestützt werden. Dafür wäre Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung zu einer fortdauernden Störung oder Gefährdung geführt hat, die durch ein bloßes Unterlassen nicht beseitigt wird. Vor dem Hintergrund, dass unstreitig die Beklagte ihren Geschäftsgegenstand änderte und die Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte, dass die Beklagten über keinerlei Daten zu dem streitgegenständlichen Lichtbild mehr verfügen würde, sind die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nicht dargetan.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG. Von dieser Vorschrift werden alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke i.S.v. § 16 UrhG erfasst. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte derartige Vervielfältigungsstücke im Eigentum oder Besitz hat, da sie unstreitig nur eine Plattform für Verkaufsangebote von selbständigen Händlern anbot. Für das Darlegen der Voraussetzungen für einen Vernichtungsanspruch ist nicht ausreichend, dass die Beklagte nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Händler den Datenimport (Produktdetails, Bilder etc.) auf ihre Homepage durchführte.

3. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von 6.675,00 € zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werkes der angewandten Kunst richtet sich nach Gestaltungshöhe - Vitrinenleuchte

BGH
Urteil vom 15.12.2022
I ZR 173/21
Vitrinenleuchte
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 12, 15, 16, 17, 23 Abs. 1 Satz 1, § 97


Der BGH hat entschieden, dass Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werkes der angewandten Kunst (hier: eine Vitrinenleuchte) sich nach der Gestaltungshöhe richtet.

Leitsatz des BGH:
Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Leipzig: DNS-Resolver können täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Websites haften

LG Leipzig
Urteil vom 01.03.2023
5 O 807/22


Das LG Leipzig hat entschieden, dass DNS-Resolver täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Websites haften können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im Umfang des zuletzt noch gestellten Hauptantrages begründet.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-ll-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 | ZR 35/11, GRUR 2015, 264 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022,1 ZR 135/18 - uploaded III, Rn. 21, juris).

2. Die Klägerin ist als Inhaberin der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UrhG ist für den hier maßgeblichen Unterlassungsanspruch von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen, weil diese auf Vervielfältigungsstücken des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikalbum als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet ist. Dazu hat die Klägerin das Back-Cover des Albums (in Kopie: Anlage K 21) vorgelegt. § 85 IV UrhG verweist für den Tonträgerhersteller auf die Vermutungswirkung des § 10 I UrhG, die die Beklagte hier nicht widerlegt hat.

3. Allerdings findet als Anspruchsgrundlage § 7 IV TMG hier keine Anwendung.

Nach dieser Vorschrift können einem Diensteanbieter nach § 8 III TMG Unterlassungspflichten obliegen. "Diensteanbieter" ist legaldefiniert in § 2 Nr. 1 TMG, als "(...) Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt".

Dies trifft auf einen DNS-Resolver aber nicht zu. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen (LG Hamburg, Beschl. v. 12.05.2021, Az. 310 O 99/21, Anlage K 1). Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten. So ist etwa der Admin-C kein Diensteanbieter, weil er nur die Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert, aber weder Informationen bereithält noch Zugang zu diesen vermittelt. Der Registrar stellt Nutzern ebenfalls keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (BGH, Urt. v. 15.10.2020-tzR13/19, GRUR 2021, 53,64 Rz. 15_17 m.w.N.). Das gleiche gilt jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Fall des DNS-Resol-vers (LG Hamburg, a.a.O.)

4. Die Beklagte haftet im vorliegenden Fall als Täter aus §§ 97 Abs. 1,15, 19 a, 85 UrhG

Die Beklagte haftet als Täterin, weil sie Internetnutzem ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt und darüber auf die Seiten des Dienstes c...to mit den rechtsverletzenden Downloadangeboten betreffend das streitgegenständliche Musikalbum verwiesen wird. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln in der Sache 14 O 29/21, Urteil vom 29.09.2022 (Anlage K 23 II) an.

a) Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zunächst selbst auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.2022 (I ZR 140/15 —YouTube II) ergibt. Auch braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, da beide Begründungen bei identischem Sachverhalt auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind.

b) Die Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind die zentralen Kriterien der öffentlichen Wiedergabe in täterschaftlicher Form nach der neueren Rechtsprechung erfüllt, nämlich die zentrale Rolle des Diensteanbieters und die Vorsätzlichkeit seines Handelns (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Az.: C682/18 und C-683/18 -, Rn. 68, juris, mit weiteren Nachweisen). Diese sind nicht ausschließlich auf den Fall eines Hostproviders beschränkt.

aa) Mit dem DNS-Resolver wird denjenigen Nutzern, die den Resolver der Beklagten verwenden, erst ermöglicht, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Seite aufzufinden, worin eine zentrale Rolle bei der Rechtsverletzung zu sehen ist.

bb) Im Hinblick auf die Vorsätzlichkeit des Handelns hat die Klägerin die Beklagte auf eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Musikalbums hier hingewiesen. Die Beklagte ist im Anschluss ihrer durch die Verletzung der Rechte der Klägerin am genannten Musikalbum ausgelöste Pflicht nicht nachgekommen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu unterbinden. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war es bis zuletzt möglich, über den DNS-Resolver der Beklagten eine Verbindung herzustellen auf die im Tenor genannten Seiten (vgl. zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022,1 ZR 135/18 — Uploaded III, Rz 45, juris).

cc) Auch die weiteren Einwände der Beklagten stehen dem Anspruch nicht entgegen. Denn so ist es auch nach ihrem eigenen Vorbringen möglich, die Verweisung auf einzelne Domains zu filtern und Domains zu sperren, indem sie auch nach ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich von Malware solche einsetzt.

dd) Unschädlich wäre auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten Webseiten global und ungeachtet einer bestimmten Jurisdiktion für sämtliche Internetnutzer, die den DNS-Re-solver der Beklagten verwenden, gesperrt würden. Auch weltweit ist kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020, Az.:6 U 32/20). Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich um eine Seite mit (fast) ausschließlich illegalen Angeboten handelt, ist dieses Bestreiten unzulässig, weil der Hinweis konkret genug war, dass die Beklagte mit einem Blick auf die Seite den Charakter der Seite hätte erkennen können. Im Übrigen ist die Natur der Seite durch die vorgelegten Screenshots ausreichend belegt.

c)
aa) Der Diensteanbieter muss zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird und ist zum anderen auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 -1 ZR 135/18 -,Rn. 47, Juris). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art.3 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG.

Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208, zitiert nach: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek).

bb) Damit umfasste auch vorliegend die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste Prüfungspflicht sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zum konkret beanstandeten Angebot und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits vorhandenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Es genügt für den Erfolg des Unterlassungsantrags damit, dass die Klägerin dargelegt hat, der konkret beanstandete Inhalt sei nach Erteilung des Hinweises noch zugänglich gewesen. Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022,1 ZR 135/18 — Uploaded III, Rn. 49, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

d) Zwar müssen anspruchseinschränkend die Kriterien jedenfalls in analoger Form zugunsten der Beklagten, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "DNS - Sperre" (Urteil vom 13.10.2022, IZR 111/21,openJur) aufgestellt hat, eingehalten werden.

Danach haftet ein Access - Provider nach den für ihn jedenfalls anwendbaren Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG im Verhältnis zu dem Betreiber der Internetseite und auch zum Host-Provider lediglich subsidiär. Da ein DNS-Resolver keine engere Verbindung zum rechtswidrigen Geschehen als ein Access-Provider hat, ist er dessen Position in der Subsidiaritätskette insoweit gleichzustellen.

Umgekehrt sind die Anstrengungen des Rechtsinhabers zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers wiederum am Kriterium der Zumutbarkeit für den Rechteinhaber zu messen, damit die Rechtsverfolgung nicht entgegen europarechtlicher Vorgaben (Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) nicht umgangen werden.

aa) Der primären Verpflichtung, den Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, ist hier die Klägerseite in ausreichender Weise nachgekommen. Eine zusteilfähige Anschrift, etwa in Form einer Mitteilung im Impressum der streitgegenständlichen Seiten ist insofern nicht erkennbar geworden, sodass ein weiteres gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen gegen diesen vorrangig Anspruchsverpflichteten nicht erfolgversprechend ist.

bb) In der Entscheidung "DNS-Sperre" hat der Bundesgerichtshof es für erforderlich gehalten, dass gegen einen Host-Provider mit unstreitigem Sitz in der europäischen Union in der Regel ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Auskunft, gegebenenfalls in der Bundesrepublik Deutschland, durchzuführen ist. Dieses kann im Einzelfall nur dann unterbleiben, wenn aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen dem Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Dieser Fall ist hier aber gegeben. Bereits, dass eine Anschrift des Host-Providers in Vilnius, also Litauen und damit der EU, tatsächlich existiert, kann nicht festgestellt werden. Eine mögliche Anschrift in der Ukraine führt nicht zur genannten Primärpflicht. Weitere Zustellungsversuche als die von der Klägerseite dargelegte Zustellung über einen Kurier können nicht verlangt werden, da nichts für eine erfolgversprechende andere Möglichkeit spricht. Dabei ist insbesondere nicht entscheidend, ob es sich um eine versuchte gerichtliche oder außergerichtliche Zustellung handelt, da bereits die Richtigkeit der Adresse in der EU nicht zweifelsfrei ist. Weitere Anforderungen würden realistische Rechtsschutzmöglichkeiten des Rechteinhabers zu stark beschneiden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Urheberrechtsverletzung durch Lichtbildnutzung - Keine nach § 51a UrhG zulässige Parodie wenn sich Beitrag auf bloße Kritik an abgebildeter Person beschränkt

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2023
11 U 101/22

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein nach § 51a UrhG zulässige Parodie vorliegt, wenn sich der Beitrag auf bloße Kritik an abgebildeter Person beschränkt und somit eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines Lichtbilds vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO.

2. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

a) Die Verfügungsklage ist zulässig.

aa) Zunächst ist insbesondere der Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Zwar könnte die erstinstanzliche möglicherweise gleichrangige Geltendmachung der Unterlassungsverpflichtungen sowohl aus originär fremdem (Urheber-) Recht, als auch aus originär eigenem (Persönlichkeits-) Recht nicht hinreichend bestimmt gewesen sein. Nachdem das Landgericht sein Verfügungsurteil jedoch ausschließlich auf das Urheberrecht gestützt hat und der Kläger vorrangig das angefochtene Urteil verteidigt, stellt sich die weitere Geltendmachung des Verfügungsanspruchs aus dem Recht am eigenen Bild als nur noch hilfsweise bzw. nachrangig erfolgend dar.

bb) Unterstellt man das Vorbringen des Klägers zum Verfügungsanspruch als schlüssig und wahr, ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Er ergibt sich dann aus der für die Verletzungszeit endgültigen Verletzung der Nutzungsrechte bzw. des Rechts am eigenen Bild.

b) Die Verfügungsklage ist nur teilweise begründet.

aa) Der Kläger kann vom Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 97 I UrhG Unterlassung verlangen. Hinsichtlich der Verwendung des Fotos im Rahmen des zweiten Bildes der Story besteht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch.

(1) Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Fotografie von Herrn A angefertigt worden ist und dieser ihm die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Für die Anfertigung des Fotos und den Bezug zu dem vorgelegten Fotovertrag folgt dies aus der mit der Berufungserwiderung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Klägers Anlage ASt 16, Bl. 453 d.A., für den Umfang der Rechteübertragung aus dem mit den Anlagen ASt 9, Bl. 77 f. d.A. und ASt 17, Bl. 454 f. d.A., vorgelegten Fotovertrag.

Dem steht nicht entgegen, dass der Fotovertrag die vertraglichen Abreden nur unvollständig wiedergibt, weil er sich nicht zur Vergütung Herrn As verhält. Denn der schriftliche Vertrag dient insbesondere der Absicherung des Klägers und der Geltendmachung der Rechte gegenüber Dritten. Wie im Beschluss des Senats vom 15.08.2022, Bl. 457 d.A., ausgeführt, berücksichtigt der Senat dabei, dass sich das Fotostudio unter der in Anlage ASt9 genannten Adresse befindet und sich auch der Beklagte von Herrn A hat fotografieren lassen. Wegen letzterem überzeugt die Rüge des Beklagten nicht, der Vertrag nenne nicht den Namen des Fotografen, sondern nur ein Fotostudio X, die dem Fotografen zugeordnete Unterschrift verdiene diese Bezeichnung nicht und sei nicht ansatzweise als Namensangabe entzifferbar (Bl. 160 d.A.). Denn es wäre zu erwarten, dass der Beklagte konkretere Einwendungen erheben kann, sollten die Urheberschaft an dem Foto und/oder die Rechtsübertragung tatsächlich zweifelhaft sein.

Mangels Vorlage einer Abbildung des Originallichtbilds und Vortrags zur Schöpfungshöhe kann das Foto allerdings nur als Lichtbild nach § 71 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften und nicht unmittelbar als Lichtbildwerk geschützt angenommen werden.

(2) Das Landgericht hat hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche zutreffend angenommen, dass der Beklagte im Zuge der Instagram-Story und des Videobeitrags das Foto vervielfältigt (§ 19 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 19a UrhG).

Letzterem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Lichtbild schon zuvor auf seiner eigenen Seite öffentlich zugänglich gemacht hatte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 - „marions-kochbuch.de“, Rn. 21); das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung kennt, anders als das Verbreitungsrechts bei körperlichen Werkexemplaren, keine Erschöpfung (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 11). Es genügt, dass der Kläger - anders als in Fällen des Framings - keine Kontrolle über die weitere Zugänglichmachung durch den Beklagten hat.

Hinsichtlich der Story, in der die Lichtbilder wie im Tenor der Beschlussverfügung wiedergegeben mit Text überlagert sind, liegt auch eine Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 UrhG) vor. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger keine Kopie der Originalfotografie, sondern nur deren möglicherweise bereits veränderte und erkennbar in neuen Kontext gesetzte Wiedergabe auf seiner Homepage vorgelegt hat; die im Klageantrag „wiedergegebene Fotografie“ ist eine Abbildung der Homepage des Klägers nebst eingeblendeter Texte, nicht der von Herrn A gefertigten Fotografie. In dem unstreitig von dem Beklagten zugesetzten Text liegt unabhängig davon eine Bearbeitung (auch) des Originals.

Hinsichtlich des Videobeitrags macht der Kläger eine Verletzung des § 23 UrhG nicht geltend (Berufungserwiderung S. 3 f., Bl. 438 f. d.A.).

(3) Die Übernahme des Fotos ist nicht nach § 51 UrhG (Zitatrecht) rechtmäßig.

Sowohl hinsichtlich der Instagram-Story, als auch des Videobeitrags ist die Übernahme nicht gem. § 51 UrhG zulässig, weil der Beklagte die Quelle und den Urheber/Fotografen, also Herrn A, nicht angegeben hat. Der Zitatbegriff des § 51 UrhG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit Art. 5 III lit. d der „Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ dahin auszulegen, dass es dieser Angabe bedarf. Denn nach Art. 3 III dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten Ausnahmen von in den Art. 2, 3 der Richtlinie gewährten Rechten (Vervielfältigungsrecht, Recht der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung) für Zitate nur unter u.a. dieser Voraussetzung vorsehen. Eine Quellenangabe war auch möglich, die Angabe hätte eingeblendet werden oder mündlich erfolgen können.

Hinsichtlich der Instagram-Story scheidet die Annahme eines Zitats außerdem deshalb aus, weil das Foto vom Beklagten bearbeitet wiedergegeben worden ist (vgl. Dreier in dies./Schulze, UrhG, 7. Auflage, § 51 Rn. 7).

Unabhängig davon ist eine Verwendung der Fotografie im Rahmen des Zitatrechts auch deshalb zu verneinen, weil der Beklagte keine hinreichende innere Verbindung zwischen dem zitierten Foto und seinen eigenen Gedanken hergestellt hat und das Foto des Klägers stattdessen nur zur Illustration verwendet worden ist (vgl dazu BGH, Urt. v. 17.12.2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016,368 Rn, 25 - „Exklusivinterview“). Die Äußerungen des Beklagten hinsichtlich des Fotos beschränken sich - überdies nur im Videobeitrag - auf die Bemerkung

„(...)“,

wobei der Kläger auf dem Foto allerdings nicht mit der Verteidigung des ... befasst ist - es handelt sich um keine Aufnahme aus dem Gerichtssaal oder im Zuge von den ... betreffenden Interviews. Darauf, dass der Kläger, worauf der Beklagte im Verfügungsverfahren als „berichtenswerten Umstand“ meint abstellen zu können (Bl. 181 d.A.), in seiner „optischen Erscheinung gewissermaßen dem unauffälligen Normalbild entspricht“, obwohl er mit seinen „moralischen Wertvorstellungen“ und den innerhalb seiner „beruflichen Tätigkeit vertretenen Werten von weiten Teilen der Gesellschaft abweicht“ (Schriftsatz vom 17.06.2021, S. 33, Bl. 181 d.A.), beziehen sich Videobeitrag und Story des Beklagten nicht. Erst recht setzt sich der Beklagte nicht mit der Fotografie selbst auseinander. Vielmehr geht es um das Verhalten des ... und des Klägers, dem der Beklagte über die Fotografie nur zu Illustrationszwecken „ein Gesicht zuordnet“.

(4) Die Übernahme des Fotos ist auch nicht nach § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) rechtmäßig.

Das Landgericht hat insoweit angenommen, eine Rechtmäßigkeit nach § 50 UrhG scheide aus, weil das Foto während der den tagesaktuellen Vorgang bildenden Ereignisse nicht wahrnehmbar geworden sei. Dieser Ansatz (vgl. insoweit Dreier in dies./Schulze aaO § 50 Rn. 7) ist vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft. Danach genügt es, dass das fragliche Werk erst durch die Berichterstattung über das Tagesereignis im Zusammenhang mit diesem wahrnehmbar wird (siehe BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 139/15 „Afghanistan Papiere II“, juris Rn. 43 f.; BeckOK-UrheberR/Engels, 36. Ed., Stand: 15.10.2022, § 50 UrhG, Rn. 11a).

Eine Rechtmäßigkeit nach § 50 UrhG scheidet jedoch unabhängig davon aus.

Für den dauerhaft zugänglich gehaltenen Videobeitrag folgt dies schon daraus, dass es sich bei der Ende April 2021 erfolgten Verurteilung des ... bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht über ein Jahr später - und nunmehr vor dem Senat - um kein aktuelles Tagesereignis mehr handelte. Bei einer Einstellung ins Internet muss die Tagesaktualität während der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 13 - „Kunstausstellung im Online-Archiv“).

Für die Instagram-Story scheidet eine Rechtmäßigkeit nach § 50 UrhG deshalb aus, weil der Beklagte das Foto bei der Veröffentlichung durch die Textzusätze entgegen §§ 62 I, 39 UrhG verändert hat, ohne dass der Urheber nach Treu und Glauben gehindert gewesen wäre, seine Einwilligung hierzu zu versagen. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung muss unter dem Gesichtspunkt der §§ 50, 62 I, 39 UrhG zu Lasten des Beklagten ausfallen. Der Urheber - Herr A - kann nicht nach Treu und Glauben gehalten sein, sein für den Kläger erstelltes Lichtbild entgegen der ursprünglichen Intention nicht zu dessen positiver, sondern zu dessen negativer öffentlichen Darstellung verwenden zu lassen und sich durch die Zustimmung vertraglichen Ersatzansprüchen des Klägers auszusetzen. Der Kläger als urheberrechtlich Nutzungsberechtigter ist nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, an seiner eigenen negativen Darstellung in der Öffentlichkeit mitzuwirken.

(5) Dem Unterlassungsanspruch, für den (abgesehen von der Erstbegehung) auf das bei Schluss der mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen ist, steht jedoch hinsichtlich der Verwendung des Fotos im Rahmen des zweiten Bildes der Story die mit Wirkung vom 07.06.2021 in Kraft getretene Regelung der §§ 51a, 62 IVa UrhG entgegen. Im Übrigen greifen die §§ 51a, 62 IVa UrhG nicht ein.

(a) Bei Prüfung des § 51a UrhG kommt unter den nicht trennscharf abzugrenzenden Varianten der Norm (Karikatur, Parodie, Pastiche) im Streitfall nur eine Einordnung als Parodie in Betracht. Da die zu prüfenden Beiträge durch sprachliche Äußerungen und nicht bildliche Darstellungen geprägt sind, handelt es sich nicht um Karikaturen (vgl. insoweit Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 9; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 36. Ed. 15.10.2022, UrhG § 51a Rn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 10). Ein Pastiche (vgl. dazu BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 36. Ed. 15.10.2022, UrhG § 51a Rn. 17; Wandtke/Bullinger/Lüft/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 14) setzt ein derivates Schaffen voraus, das sich in irgendeiner Weise an ein Werk anlehnt, wofür die bildliche Wiedergabe und sprachliche Begleitung eines Werks allein nicht ausreichen.

(b) Während dem Videobeitrag der Charakter als Parodie fehlt, ist die Fotowiedergabe im Zuge der Story - jedenfalls zum Teil - im Rahmen einer Parodie erfolgt.

(aa) Der Parodie-Begriff des § 51a UrhG entspricht demjenigen des Art. 5 III lit. k der Richtlinie 2001/29/EG; es handelt sich daher um einen autonomen Begriff des Unionsrechts.

Danach bestehen die wesentlichen Merkmale einer Parodie zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Demgegenüber setzt eine Parodie nicht voraus, dass es sich um eine antithematische Darstellung handelt. Die Absicht, sich einen „Jux“ auf Kosten einer abgebildeten Person zu machen, genügt schon. Die Parodie muss keinen eigenen ursprünglichen Charakter aufweisen, der über wahrnehmbare Unterschiede zum parodierten ursprünglichen Werk hinausgeht. Sie muss weder das ursprüngliche Werk selbst betreffen, noch das parodierte Werk angeben oder so gestaltet sein, dass sie nicht dem Urheber des parodierten Werkes zugeschrieben werden kann (siehe zum Parodiebegriff EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, juris, Rn. 33 „Deckmyn und Vrijheidsfonds“; BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 ff. - „auf fett getrimmt“; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 13 ). Letztlich kann im Rahmen der Parodie jedes Werk zu jedem humoristischen Zweck genutzt werden (Lüft/Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Auflage, § 51a Rn. 12 aE).

(bb) Die Benutzung der Fotografie in dem Videobeitrag ist nicht im Rahmen einer so verstandenen Parodie erfolgt. Die Bemerkung des Beklagten,

„(...)“,

lässt keinen Humor erkennen. Sie stellt auch keine Verspottung dar, sondern ist nur - gemeinsam mit den sonstigen Äußerungen des Beklagten über den Kläger - Ausdruck der Kritik am Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verspottung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Unterfall des Humors darstellt. Dagegen spricht die alternative Verknüpfung von „Humor oder Verspottung“ in der Entscheidung „Deckmyn und Vrijheidsfonds“ aaO Rn. 20, die allerdings in der Vorlagefrage angelegt war (EuGH aaO Rn. 13: „Belustigung oder Verspottung“) und vom Gerichtshof nicht erörtert worden ist. Jedenfalls zeichnet sich eine Verspottung dadurch aus, dass es sich um Äußerungen handelt, die mit einer Herabsetzung des Verspotteten einhergehen, Schadenfreude oder Verachtung bekunden oder hervorrufen oder verletzend oder boshaft sind. Das lässt sich weder den einzelnen Elementen der Äußerung des Beklagten über den Kläger (...) noch ihrer Kombination entnehmen. Die Beschreibung des Klägers durch den Beklagten ist auch nicht ironisch. Die Ausführungen gehen nicht dahin, der Kläger stehe gar nicht cool da und sei bei der Verteidigung nicht ganz lässig. Vielmehr beschränkt sich die Äußerung des Beklagten auf die Kritik an diesem Verhalten und darauf, dass das coole und lässige Auftreten des Klägers unangemessen sei, weil er nicht die nach Auffassung des Beklagten gebotenen Skrupel an den Tag legt.

Auch aus dem Zusammenhang des Videos ergibt sich keine andere Bewertung. Die Fotografie wird nicht im Zusammenhang mit einer andere Personen oder Geschehnisse betreffenden Parodie, sondern ausschließlich im Rahmen der Kritik am Kläger verwendet.

(cc) Demgegenüber ist die Verwendung der Fotografie in der Instagram-Story jedenfalls hinsichtlich des unteren Bildes im Rahmen einer Parodie erfolgt. Insoweit ist die als Text hinzugesetzte Wendung „Endlich mal wieder Post vom Anwalt!“ ironisch zu verstehen und damit humorvoll.

Ob dies auch für das erste Bild der Instagram-Story gilt, bei dem der eingeblendete Text

„Vorschläge für einen Anwalt, der einen zu mild verurteilten Kinderporno Besitzer und Versender verteidigt und noch die Zeugin versucht zu verunglimpfen? Diesen Anwalt finde ich...“,

der vom Betrachter im Geiste - möglicherweise humorvoll oder verspottend - zu ergänzen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die beiden Bilder hinsichtlich der Frage der Parodie gemeinsam oder getrennt zu bewerten sind. Denn insoweit scheidet eine Zulässigkeit der Verwendung jedenfalls aufgrund der Abwägung der berechtigten Interessen des urheberrechtlich berechtigten Klägers und des Beklagten aus.

(c) Allein die Einordnung der Instagram-Story als Parodie führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Verwendung des Fotos. Vielmehr bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte. Insoweit sind auch außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter zu beachten, jedoch nur, soweit der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Verletzung in Verbindung gebracht werde. Dabei ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit, der insbesondere Karikatur und Parodie dienen, nicht jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung. Die Interessenabwägung darf nicht im Sinne einer „Political-Correctness-Kontrolle“ missverstanden werden (BGH, „auf fett getrimmt“, aaO, Rn. 39).

Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Interessenabwägung erscheint die Verwendung in dem zweiten Bild der Story („Endlich mal wieder Post vom Anwalt...“) zulässig, in dem ersten Bild der Story („Diesen Anwalt finde ich...“) aber unzulässig.

(aa) Die urheberrechtlichen Interessen Herrn As und des Klägers stehen der Verwendung des Fotos im Rahmen des zweiten Bildes der Story („Endlich mal wieder Post vom Anwalt...“) nicht entgegen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Story am öffentlichen Diskurs über das Verhalten des ..., über die Frage, ob ein Rechtswalt „Leute wie ihn“ vertreten sollte und darüber, wie die Gesellschaft strafrechtlich und allgemein mit Fällen des Besitzes von Kinderpornografie einschließlich dem Vertreten von Täterinteressen durch Dritte, insbesondere Rechtsanwälte, umgehen solle, teilnimmt, mithin die politische Meinungsäußerung und Meinungsbildung betroffen sind. Dass das inhaltliche Niveau der Kritik des Beklagten die Ebene emotionaler Empörung kaum verlässt, lässt die grundsätzliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen. Die Privilegierung der Parodien, die sich nicht zwingend durch besondere Tiefsinnigkeit auszeichnen müssen, dient gerade der Gewährleistung der Meinungsfreiheit.

Besondere urheberrechtliche Interessen Herrn As und des Klägers werden demgegenüber im Rahmen des zweiten Bildes nicht verletzt. Die Verwertung und Nutzung der Fotografie für ihren ursprünglichen Zweck - Werbung für den Kläger - wird durch die Verwendung des Bildes durch den Beklagten nicht vereitelt. Der nutzungsberechtigte Kläger hat das Foto durch die Verwendung auf seiner Homepage selbst für jedermann sichtbar gemacht und es dient gerade seiner Identifikation und dem Zweck, mit „dem Namen ein Gesicht zu verbinden“. Damit, dass ein zur (positiven) Werbung dienendes Foto im Wege der Parodie oder Karikatur genutzt wird, um sich über eine beworbene Person (oder ein beworbenes Produkt) lustig zu machen, müssen Urheber, Werbender und Dargestellter immer rechnen. Zugleich ist die Schutzintensität hinsichtlich des streitgegenständlichen Lichtbildes auf Grundlage des Parteivorbringens eher gering einzustufen, weil es für eine Einordnung als Lichtbildwerk und nicht nur als bloß nach § 71 UrhG entsprechend geschütztes Lichtbild am notwendigen Sachvortrag fehlt.

Der Kläger macht als außerhalb des Urheberrechts liegendem rechtlich geschützten Interesse nur sein Recht am eigenen Bild geltend. Er stützt dies darauf, dass er selbst die abgebildete Person (und nicht nur der urheberrechtlich Berechtigte) ist. Daran, nicht mit einer solchen Verletzung in Verbindung gebracht zu werden, hat der Urheber aber kein besonderes Interesse, denn dies ist bei jeder Karikatur und jeder Parodie eines eine bestimmte Person abbildenden Werkes zu befürchten.

(bb) Demgegenüber ist die Verwendung des Fotos im Rahmen des ersten Bildes („Diesen Anwalt finde ich ...“) aufgrund schützenswerter urheberrechtlicher Interessen Herrn As und des Klägers unzulässig.

Zwar gelten die vorgenannten Erwägungen zum zweiten Bild zunächst auch hinsichtlich des ersten Bildes.

Die Unzulässigkeit der Verwendung der Fotografie für das erste Bild der Story folgt jedoch daraus, dass der Lückentext „Diesen Anwalt finde ich ...einen die Auffassung des Beklagten teilenden Betrachter zu einer Schmähkritik geradezu einlädt. Denn sie geht in der Formulierung dahin, den Kläger als Person und nicht nur seine Tätigkeit für den ... zu beurteilen, legt eine Unterstützung von Kinderpornografie durch den Kläger nahe und insinuiert damit eine abfällige Beurteilung seiner Persönlichkeit. Sie lädt dazu ein, dem Kläger seinen sozialen oder ethischen Wert abzusprechen und die Grenzen des - auch nach §§ 185, 196 StGB - bei öffentlichen Äußerungen Vertretbaren bei der (nicht öffentlichen) Vervollständigung im Geiste zu überschreiten.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass Meinungsäußerungen im Lichte des Art. 5 GG im Zweifel so auszulegen sind, dass sie noch zulässig erscheinen. Es geht vorliegend aber nicht um die Zulässigkeit der Meinungsäußerung des Beklagten, sondern darum, ob er dabei das urheberrechtlich geschützte Foto verwenden darf oder die Interessen der urheberrechtlich Berechtigten dem entgegenstehen. Herr A als Urheber und der Kläger als Nutzungsberechtigter haben jedoch ein berechtigtes Interesse, dass das Lichtbild nicht in einer Weise genutzt wird, die Schmähungen des Klägers durch Dritte fördert, weil der typische Betrachter die Äußerung wie soeben dargestellt auffassen wird.

bb) Hinsichtlich des zweiten Bildes der Instagram-Story („...“) ist auch kein - hilfsweise geltend gemachter - quasinegatorischer Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB aus originär eigenem Recht des Klägers gegeben.

Denn eine Verletzung des Rechts des Klägers an seinem eigenen Bilde gem. § 22 S. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG), dessen einschlägige Regelungen den Rückgriff auf die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Streitfall ausschließen, ist nicht gegeben. Die Verbreitung des Bildes ist nach § 23 I Nr. 1 KUG gerechtfertigt.

(1) Der Prozess gegen den ... ist ein Ereignis der Zeitgeschichte. Zu diesem gehört auch das Auftreten seiner Verteidiger und damit des Klägers, der an dem Strafverfahren in dieser prozessualen Rolle als Medienanwalt des Angeklagten teilgenommen hat. Dabei ist der Kläger öffentlich sichtbar in Erscheinung getreten; er wurde auch im Zuge der allgemeinen Berichterstattung abgebildet.

(2) Es wird kein berechtigtes Interesse des abgebildeten Klägers gem. § 23 II KUG verletzt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus.

Zum einen dienen die Beiträge des Beklagten der Meinungsbildung und damit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Zum anderen hat sich der Kläger mit dem verwendeten Foto auf seiner Homepage selbst der Öffentlichkeit präsentiert; er wird auf ihm also in bildlicher Hinsicht genau so dargestellt, wie er dargestellt sein möchte. Zudem hat er sich im Zuge der Verteidigung des ... selbst in die Öffentlichkeit begeben und ist er unstreitig auch bereits zuvor im Zuge der allgemeinen Berichterstattung über den Prozess abgebildet worden. Der Kläger ist also nicht erst durch die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos über seinen Namen hinaus für die breite Öffentlichkeit als anwaltlicher Vertreter des ... erkennbar geworden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: