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BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Mindestvergütung des Urhebers für Verwendung eines Werkes auf Covermount-DVD

BGH
Urteil vom 25.10.2012
I ZR 162/11
Covermount
UrhG § 11 Satz 2; UrhWG § 10; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 - Grundig-Reporter; Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 - Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 - Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2011, 720 - Multimediashow; GRUR 2012, 711 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

c) Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft erteilt, sie nehme die echte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden.

d) Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommt zum 01.08.2013 - Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das umstrittene und zu Recht gescholtene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013

BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit der Verwendung fremder Samples in einem Musikstück liegt im Volltext vor - Metall auf Metall II

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I UR 182/11
Metall auf Metall II
UrhG § 24 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Fremde Samples dürfen nicht für ein eigenes Musikstück verwendet werden, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme von einem durchschnittlichen Produzenten hergestellt werden kann - Metall auf Metal" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist (Fortführung von BGH,
Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Onlinehändler haftet für Urheberrechtsverletzungen auf einer von ihm angebotenen DVD, auch wenn dieser keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte

LG Hamburg
Urteil vom 26.02.2013
310 O 146/12


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler für Urheberrechtsverletzungen auf einer von ihm angebotenen DVD haftet, auch wenn dieser keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Nach Ansicht des Gerichts haftet der Händler durch Anbieten der DVD als Täter für die begangene Urheberrechtsverletzung.

Im vorliegenden Fall ging es um eine DVD, welche eine spezielle Aufnahme des Titels "See Emily Play" der Musikgruppe Pink Floyd enthielt, ohne dass der Rechteinhaber zugestimmt hatte.

BGH-Vorlagebeschluss zum Thema Urheberrecht und elektronische Leseplätze liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 20.09.2012
I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. n


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: EuGH muss über die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken entscheiden" über die Entscheidung berichtet.

Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?

2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den inrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - LG Frankfurt a.M.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düseldorf: 2.500 EURO Streitwert in Filesharing-Fällen bei einem Musiktitel

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 04.02.2013
I-20 W 68/1


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Filesharingfällen bei einem Musiktitel 2.500 EURO beträgt (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07).

LG Hamburg: Unterlassungserklärung in Filesharingfällen muss der Verletzungshandlung entsprechen, sonst droht eine einstweilige Verfügung

LG Hamburg
Beschluss vom 11.01.2013
308 O 442/12


Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist ein probates Mittel, um einen Rechtsstreit um den teuren Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Dass die richtige Formulierung mit Tücken verbunden sein kann, zeigt diese Entscheidung des LG Hamburg. Der Anschlussinhaber hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese erfasste dabei die Haftung als (Mit-)Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das Gericht ging jedoch insbesondere auch nach dem Vortrag des Anschlussinhabers davon aus, dass lediglich eine Haftung als Störer in Betracht kommt. Insofern wäre nach Ansicht des LG Hamburg eine anders formulierte Unterlassungserklärung notwendig gewesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar hat die Antraggegnerin mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage ASt 6) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin. Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragsstellerin mit Schreiben vom 18.12.2012 (Anlage ASt. 6) und vom 03.01.2013 (Anlage ASt 9) gab die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab."

Man kann den Rechtsstandpunkt des LG Hamburg (zu Recht) kritisieren. Die Entscheidung ist aber in der Welt und sollte von Abgemahnten beachtet werden, da das LG Hamburg regelmäßig nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für Filesharing-Fälle in ganz Deutschland örtlich zuständig ist. Zudem zeigt die Entscheidung wieder einmal, dass auch in Filesharing-Fällen nach wie vor eine fundierte juristische Beratung unumgänglich ist, um unnötige Kostenfallen zu vermeiden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs

BGH
Urteil vom 31.052012
I ZR 106/10
Ferienluxuswohnung
UrhG § 97 Abs. 1


Der BGH hat leider entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs führt. Der BGH differenziert insofern weiterhin zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen und Abmahnungen wegen der Verletzung von Schutzrechten (Urheberrechten, Marken, Patenten etc.).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht die Folgen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen.
[...]
Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht.
[...]
Allerdings gilt auch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine
Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 UrhG Rn. 189 ff. mwN; ders., WRP 2005, 184, 189 f.; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97a Rn. 8). Dabei sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede zu beachten.
[...]
Der Regelung des § 8 Abs. 4 UWG kommt neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von
[...]
Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts ist dagegen allein der Verletzte berechtigt, Ansprüche geltend zu machen (§ 97 UrhG)."


Leitsatz des BGH:
Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: XML-Datei ist weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 08.11.2012
2-03 O 269/12


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine XML-Datei weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt ist. Eine XML-Datei wird - so das Gericht - von einem Computerprogramm generiert, ist aber selbst keines. Auch ein urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk scheitert daran, da eine XML-Datei im Regelfall nicht Ergebnis einer schöpferischen Leistung ist.

Instagram will Nutzerfotos verkaufen - Zustimmung zur kommerziellen Nutzung per AGB-Änderung nach deutschem Recht unwirksam

Wie cnet berichtet ( siehe auch "Internet World - Instagram
Die Foto-App will Nutzerfotos verkaufen"
), beabsichtigt Instagram nach der Übernahme durch Facebook die von den Nutzern des Bilderdienstes hochgeladenen Fotos kommerziell zu verwerten und zu verkaufen. Möglich machen soll dies eine Änderung der Nutzungsbedingungen. Die Änderungen sollen zum 16.01.2013 in Kraft treten. Nach dem Rechtsstandpunkt von Instagram können Nutzer dies nur umgehen, wenn sie ihr Account zum 16.01.2013 löschen.

Jedenfalls nach deutschem Recht dürfte eine derartige Vorgehensweise unwirksam sein. Grundsätzlich ist eine kommerzielle Nutzung nur möglich, sofern der Lichtbildner bzw. Urheber seine Zustimmung erteilt hat. Gerade an die Zustimmungserklärung zur kommerziellen Nutzung hat die Rechtsprechung immer wieder hohe Anforderungen gestellt. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen ohne Opt-Out-Möglichkeit mit kurzer Frist dürfte allein nicht ausreichen, um eine derart weitreichende Rechteeinräumung wirksam zu vereinbaren. Richtigerweise wäre ein gut sichtbares und für den Nutzer transparentes Opt-In erforderlich, um eine wirksame Rechteeinräumung zu vereinbaren.

Auch andere Personen, die auf den hochgeladenen Fotos abgebildet sind, müssten, sofern sie nicht lediglich Beiwerk sind, ebenfalls ihre Zustimmung zur kommerziellen Verwertung erklären, auch wenn diese über kein Instagram-Account verfügen.

Wir löschen Instagram-Account jedenfalls erstmal. Eine Anleitung von Wired finden Sie hier.

BGH: Fremde Samples dürfen nicht für ein eigenes Musikstück verwendet werden, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme von einem durchschnittlichen Produzenten hergestellt werden kann - Metall auf Metal

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 182/12
Metall auf Metall II


Der BGH hat entschieden, dass fremde Samples nicht für ein eigens Musikstück verwendet werden dürfen, wenn von einem durchschnittlichen Musikproduzenten eine gleichwertige Tonaufnahme hergestellt werden kann. Insofern liegt keine zulässige freie Benutzung vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.
[...]

Die Beklagten haben - so der BGH - in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. "


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Fremde Samples dürfen nicht für ein eigenes Musikstück verwendet werden, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme von einem durchschnittlichen Produzenten hergestellt werden kann - Metall auf Metal" vollständig lesen

OLG Karlsruhe: Bilddatei muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden - öffentliches Zugänglichmachen auch wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreich

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.12.2012
6 U 92/11


Das OLG Karslruhe hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Bilddatei nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich die Verknüpfung im HTML-Code der jeweiligen Webseite entfernt wird. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch dann vor, wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreichbar ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Bloßes Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Dateien per P2P-Software RetroShare ist eine Urheberrechtverletzung - Filesharing

LG Hamburg
Urteil vom 24.09.2012
308 O 319/12
Retroshare


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Nutzer des P2P-Programms RetroShare für das bloße Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Daten haften. Es ist für eine Urheberrechtsverletzung und damit einen abmahnbaren Rechtsverstoß nicht erforderlich, dass der Nutzer die Datei selbst zum Download bereit hält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem es der Antragsgegner anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglichte, seinen Anschluss zur weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen, hat er für die angegriffene Verletzung gleichwohl einen adäquat-kausalen Tatbeitrag geleistet.
[...]
Gemessen daran ist dem Antragsgegner eine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, denn er hat bewusst eine Soffware eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Retroshare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über
seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner Weise kontrollieren konnte."


OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn streitgegenständliches Lichtbild bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.09.2012
6 U 58/11


Das OLG Karlsruhe hat in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn ein Lichtbild nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist. Es reicht nicht aus, wenn die Verlinkung auf der jeweiligen Webseite entfernt wird.

Nicht ohne Grund weisen wir unsere Mandanten immer ausdrücklich darauf hin, dass die Datei komplett vom Server zu löschen ist, um in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen unnötige Vertragsstrafezahlungen zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: