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BGH: Zustellung einfacher statt beglaubigter Abschrift eines Urteils - Heilung des Mangels durch Übermittlung der Abschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Parteivertreters

BGH
Urteil vom 11.02.2022
V ZR 15/21
ZPO § 189


Der BGH hat entschieden, dass bei Zuustellung einer einfachen statt beglaubigten Abschrift eines Urteils, der Zustellungsmangel geheilt wird, wenn die Übermittlung der Abschrift durch das Gericht an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Parteivertreters erfolgt.

Leitsatz des BGH:
Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - OLG Schleswig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Sollen dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden ist Hinweis und Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben

BGH
Beschluss vom 27.01,2022
III ZR 195/20
ZPO § 139, § 291; GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass wenn dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden sollen, den Parteien ein Hinweis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.

Leitsatz des BGH:
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020,
868 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Kein immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Weiterleitung nicht anonymisierter Entscheidung an diverse Rechtsämter

LG Köln
Urteil vom 03.08.2021
5 O 84/21

Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der Weiterleitung einer nicht anonymisierten Entscheidung an diverse Rechtsämter besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, da keine verdeckte Teilklage vorliegt. Der Kläger begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld für den Schaden, den er infolge der streitgegenständlichen Datenschutzverletzung erlitten haben will. Nur weil er außergerichtlich ein höheres Schmerzensgeld gefordert hat, kann nicht bereits von einer Teilklage ausgegangen werden.

Die Beklagte hat den Anspruch nicht dem Grunde nach anerkannt. Ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagten geht aus dem Schreiben vom 05.06.2020 nicht hervor. Nur weil die Beklagte äußerte, eine Entschädigungsleistung sei denkbar, hat sie noch nicht anerkannt, dass eine Haftung dem Grunde nach besteht.

Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld besteht nicht, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass ihm infolge der streitgegenständlichen Datenschutzverletzung ein immaterieller Schaden entstanden ist. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die streitgegenständliche Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln an die Rechtsamtsleiterinnen und Rechtsamtsleiter anderer Kommunen stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Die Beklagte durfte den Beschluss zur Information und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung jedenfalls nicht unanonymisiert übersenden.

Allerdings reicht ein Verstoß alleine zur Anspruchsbegründung nicht aus, es muss auch ein Schaden eingetreten sein (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 10). Der Schaden muss auf den Verstoß zurückzuführen sein, wobei eine Mitursächlichkeit genügt (Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 35. Ed. 1.11.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 26).

Vorliegend bestreitet die Beklagte in zulässiger Weise, dass die klägerseits behaupteten Beeinträchtigungen durch den streitgegenständlichen Verstoß verursacht wurden. In Bezug auf den vorgelegten Chat im Internet ist festzuhalten, dass aus diesem nicht hervorgeht, dass er sich auf den Kläger bezieht. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Chatteilnehmer die Information der Beteiligung des Klägers am verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgerechnet über die Rechtsamtsleiterinnen und Rechtsamtsleiter erhalten haben sollen. Diesbezüglich hat die Beklagte dargelegt, dass insgesamt 24 Spielhallenbetreiber ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt hätten. Es ist nicht auszuschließen, dass diese an den Beschluss gelangt sind und ihn verbreitet haben. Jedenfalls trägt die Klägerin keine Hinweise dafür vor, dass die streitgegenständliche Übersendung die einzige oder auch nur naheliegende Möglichkeit dafür war, dass weitere Personen Kenntnis von dem Beschluss erlangten.

Gleiches gilt für die hinterlassene Nachricht an der Windschutzscheibe. Der klägerische Vortrag lässt bereits offen, wer diese Nachricht hinterlassen hat.

Eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung greift vorliegend zu Gunsten des Klägers nicht. Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten, dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen. Eine Beweislastumkehr ist der Norm ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens zu entnehmen (Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 36. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 27). Dies ist auch interessengerecht, denn die Beklagte kann genauso wenig wie der Kläger wissen, wer noch Kenntnis von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, welchen immateriellen Schaden der Kläger dadurch erlitten haben soll, dass der Beschluss an 62 Rechtsamtsleiterinnen und Rechtsamtsleiter versandt wurde. Für den immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, z.B. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt (LG Köln, ZD 2021, 47 Rn. 12). Vorliegend ist eine Beeinträchtigung des Klägers nicht ersichtlich, nachdem nicht feststeht, dass die von ihm behaupteten Vorfälle auf den streitgegenständlichen Verstoß zurückgeführt werden können. Da die Adressaten der streitgegenständlichen E-Mail selbst dienstlichen Verschwiegenheitspflichten obliegen, bleibt bereits unklar, ob der Beschluss auf diesem Wege weiteren Personen zur Kenntnis gelangt ist. Das Zuerkennen von Schmerzensgeld in einem derartigen Bagatellfall würde die Gefahr einer nahezu uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen bergen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 82 DS-GVO entsprechen kann (vgl. LG Köln, ZD 2021, 47 Rn. 14). Zudem ist eine extensive Auslegung des Begriffs des immateriellen Schadens nicht geboten, weil nach Art. 83 DS-GVO die Möglichkeit besteht, Geldbußen in erheblichem Umfang zu verhängen (vgl. Franzen, in: EuArbRK, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 22).

Eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bereits deshalb nicht, weil vorliegend nicht letztinstanzlich entschieden wird.

Die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.


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OLG Karlsruhe: Zulässigkeit der Veröffentlichung von Urteilen in anonymisierter Form und Anforderungen an die Anonymisierung

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 22.12.2020
6 VA 24/20


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Urteilen in anonymisierter Form und zu den Anforderungen an die Anonymisierung geäußert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt werden (BGH, Beschl. v. 5.4.2017 – IV AR (VZ) 2/16 juris Rn. 15). Denn Gerichtsentscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbietet. Darüber hinaus ist die mündliche Verhandlung öffentlich. Der Öffentlichkeitsgrundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und findet seinen Ausdruck unter anderem darin, dass - wie angesprochen - die mündliche Verhandlung nach § 169 Absatz 1 Satz 1 GVG grundsätzlich öffentlich ist und die Entscheidung nach § 310 ZPO i.V. mit § 173 GVG öffentlich zu verkünden ist.

Allerdings ist bei der Ermessensentscheidung zu beachten, dass der Antragsteller grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiges und berechtigtes Interesse daran hat, dass seine persönlichen Angaben und Umstände in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert sind. In der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils des Revisionsgerichts sind aber u.a. der Name des Klägers, Orte, die genaue Bezeichnung des Lehrstuhls, und des Beklagten sowie der Titel des Großkommentars und die bearbeiteten Paragrafen anonymisiert. Soweit der Antragsteller meint, dass eine Identifikation seiner Person bei einer Veröffentlichung schlechterdings nicht mehr möglich sein dürfe, überspannt er angesichts dessen, dass das Gerichtsverfahren öffentlich geführt und die Entscheidungen öffentlich verkündet werden, die Anforderungen. Vielmehr ist das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Schutzinteresse der Prozessparteien jeweils abzuwägen. Der Antragsteller beachtet insoweit nicht hinreichend das Erfordernis der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gegen sein Schutzinteresse. Im Streitfall ist darüber hinaus nicht maßgeblich, ob trotz des Weglassens von Namen und Bezeichnungen ein mit dem Fall Vertrauter feststellen kann, um welche Parteien und um welchen Sachverhalt es sich handelt, sondern ob dies auf einen durchschnittlichen Leser der von der Veröffentlichung Angesprochenen zutrifft. Außerdem ist bei der Abwägung nach den oben dargelegten Maßstäben zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung allein das Arbeitsumfeld des Antragstellers und damit dessen Sozialsphäre und nicht dessen Privatsphäre betrifft. Dem steht - anders als der Antragsteller meint - auch nicht entgegen, dass die Manuskriptabgabe in einem in der Entscheidung wiedergegebenen Schreiben der dortigen Beklagten als „chaotisch“ bezeichnet wird. Die von dem Antragsteller angeführten Umstände tragen aufgrund einer sachlichen Begründung jeweils einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und es ist jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft, diesem insoweit gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers im Einzelfall Vorrang einzuräumen. Der Antragsteller führt aus, bereits jetzt habe für ihn das Vorgehen des im Ausgangsstreit beklagten Verlags zu erheblichen Nachteilen und zu Reputationsverlusten geführt, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Verlag an gut 20 Autoren des Kommentars gewendet habe, die „in der wissenschaftlichen Community“ über Einfluss verfügten. Soweit er meint, dass dann, wenn das Urteil in der angegriffenen Fassung veröffentlicht würde, sein wissenschaftlicher Ruf so immens geschädigt werde, dass er es bereuen würde, den Rechtsstreit gegen den beklagten Verlag geführt zu haben, kann er dies nicht auf eine ermessenfehlerhafte Abwägung bei der Anonymisierung in den nachfolgend von ihm geltend gemachten Angaben stützen:

(1) Der Antragsteller meint, es hätte nicht der Bezeichnung des Klägers als ordentlicher Universitätsprofessor und Inhaber eines Lehrstuhls für ... Recht bedurft (vgl. in Anl. 3 dort Rn. 1). Die Angabe der Tätigkeit des Antragstellers ist aber im Zusammenhang mit der im Streit stehenden Beendigung seiner Kommentierung für einen Kommentar und vor allem für die Wirkung der Beendigung des Verlagsvertrags im Zusammenhang mit dem Schreiben des beklagten Verlags an die Mitautoren von Bedeutung. Der Inhalt des Schreibens ist ausdrücklich Gegenstand des Antrages auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden. Die Bezeichnung lässt für sich genommen auch keinen ausreichenden Rückschluss auf seine Person zu. Ohne die Information über die Stellung des dortigen Klägers ist die im Revisionsurteil referierte Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts und deren revisionsgerichtliche Einordnung durch den Bundesgerichtshof (I ZR 133/17, Rn. 27) zu einer vorrangigen Individualabrede nicht zu vermitteln, die der Antragsteller als dortiger Kläger argumentativ aus der Äußerung des ... herleiten wollte, angesichts des geringen Aktualisierungsaufwands bei Neuausgaben sei die Tätigkeit als Kommentator für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers „eine Art Lebensversicherung“. Ebenso ist die Entscheidung für eine Veröffentlichung dieser Daten des Antragstellers deshalb nachvollziehbar und nicht ermessensfehlerhaft, weil der Bundesgerichtshof in dem zu veröffentlichenden Urteil im Anschluss an ältere Rechtsprechung bekräftigt, dass es für die Beurteilung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den konkreten Vertrag und die typischen Interessen der Vertragsschließenden ankommt (a.a.O., Rn. 30). Gleiches gilt, weil der I. Zivilsenat (a.a.O. Rn. 34) gerade aus der in einem Großkommentar zu leistenden umfassenden Auswertung von Gesetzeshistorie, von Literatur und Rechtsprechung und deren Erläuterung nach wissenschaftlichen Standards den Zeit- und Arbeitsaufwand des von der Klausel betroffenen Autors und daraus dessen in die dortige Abwägung einzustellenden Interessen ableitet. Ebenso leitet das Revisionsgericht in dem hier in Rede stehenden Urteil gerade aus der beruflichen Reputation des Klägers ab, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das beanstandete Schreiben des Verlags an die ... auch einen materiellen Schaden verursacht habe. Schließlich wäre auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Argument des hiesigen Antragstellers als dortigem Anschlussrevisionskläger, er habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für die von ihm erlittenen immateriellen Schäden, weil das Verhalten des Verlages „im wissenschaftlichen Bereich einem Rufmord“ gleichkomme (a.a.O, Rn. 62 f.), ohne Nennung der Amtsbezeichnung des Antragstellers nicht verständlich.

(2) Gleiches trifft auf die Bezeichnung der dortigen Beklagten als juristischen Fachverlag (in Anl. 3 dort Rn. 1) und die Benennung seines Werks als eine Kommentierung auf dem Gebiet des ... Rechts zu (wobei die Paragrafen nicht genannt werden). Diese Benennung ist darüber hinaus für das Verständnis der Bedeutung der Kommentierung für die Öffentlichkeit unerlässlich.

(3) Auch die Benennung der Kommentierung als eine solche für einen führenden Kommentar im ...recht und die Qualifizierung des Antragstellers (dort: Klägers) als Mitarbeiter an einem Großkommentar engt zwar die Zahl der potentiellen Parteien ein, lässt seine Person aber ohne Kenntnisse von dem Streit der Parteien nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand bestimmen.

(4) Ohne Erfolg macht der Antragsteller darüber hinaus geltend, die Bezeichnung der ... als „...“ (vgl. Anl. 3 u.a. in Rn. 4) stelle eine unzureichende Anonymisierung dar, denn aufgrund der ansonsten unüblichen Bezeichnung erschließe sich unschwer, welcher Großkommentar betroffen sei. Er meint, die von dem im Ausgangsverfahren beklagten Verlag verwendete Bezeichnung der „...“ hätte bei einer Anonymisierung in „Herausgeber“ oder „Redakteure“ abgeändert werden müssen und die Zahl der vom beklagten Verlag angeschriebenen ... hätte nicht genannt werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Benennung der Zahl der angeschriebenen ... konnte im Hinblick auf das schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht anonymisiert werden. Denn diese ist von Relevanz für die Beurteilung des Vorwurfes des Antragstellers in dem Ausgangsverfahren, der die Übersendung des Schreibens an die ... gerügt hatte und die der Revisionssenat in seiner Entscheidung als einen kleinen Kreis der zur eigenständigen fachlichen Beurteilung berufenen ... bezeichnet hatte.

Auch gegen die Verwendung der Bezeichnungen ... statt Redakteure oder Herausgeber kann sich der Antragsteller nicht wenden. Diese von dem beklagten Verlag verwendete Bezeichnung muss nicht durch eine tatsächlich nicht verwendete Bezeichnung ersetzt werden. Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner vortragen lässt - diese Bezeichnung auch für Kommentierende eines auf zahlreiche Bände konzipierten weiteren Kommentars verwendet wird. Jedenfalls macht der Antragsteller zu Unrecht geltend, dass aufgrund der Verwendung dieser Terminologie jeder Jurist erkenne, dass es sich tatsächlich um den Großkommentar handle, in dem der Antragsteller kommentiert. Der Antragsteller beachtet bei seiner Beurteilung nicht hinreichend, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Hochschullehrer oder häufiger Nutzer der Kommentierung des dortigen beklagten Verlags im Zuge der Recherche den betreffenden Kommentar und die Person des Klägers identifizieren kann, sondern ob ein durchschnittlicher Leser von Revisionsentscheidungen, der als Richter, Rechtsanwalt, Student, Referendar oder mit den Materien Beschäftigter, auf die sich die Entscheidung bezieht (hier z.B. Verlagsmitarbeiter), die Person des Klägers nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand bestimmen kann. Hinzu kommt, dass lediglich ein Weglassen oder Abkürzen des Begriffs auch nach der Vorstellung des Antragstellers nicht möglich ist, sondern die Bezeichnung durch einen von dem beklagten Verlag tatsächlich nicht verwendeten, aber bei anderen Verlagen üblichen Begriff ersetzt werden müsste. Selbst wenn der Antragsteller deshalb bestimmbar wäre, wäre die getroffene Abwägung des Schutzinteresses des Antragstellers gegen das öffentliche Informationsinteresse nicht ermessensfehlerhaft.

(5) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller darüber hinaus dagegen, dass nach der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners in der veröffentlichten Fassung des Revisionsurteils wiedergegeben ist, dass seine Ehefrau im selben Kommentarband kommentiere und in dem wiedergegebenen Anschreiben ebenfalls als Professorin angesprochen wird (vergl. Anl. 3, dort. Rn. 4).

Mit dem Antragsteller ist allerdings davon auszugehen, dass dies ein Umstand ist, der mit vertretbarem Aufwand Rückschlüsse auf den Antragsteller zulässt. Dies führt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht für sich genommen zu dem Schluss, dass die Anonymisierung unzureichend ist und führt daher nicht dazu, dass die Entscheidung, das Urteil in dieser Form zu veröffentlichen, ermessensfehlerhaft ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Denn die Frage, ob eine Veröffentlichung in dieser Form rechtmäßig ist, ist vielmehr das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des von der Veröffentlichung Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Wäre der Betroffene nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand identifizierbar, wäre das Schutzinteresse des Betroffenen wohl kaum berührt. Das Schutzinteresse vor einer Identifizierbarkeit des Betroffenen in der Entscheidung steht nicht generell über dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung, sondern muss mit diesem abgewogen werden.

Im Streitfall bedarf der Umstand, dass die Ehefrau im selben Kommentarband kommentiert und in dem wiedergegebenen Anschreiben des beklagten Verlags ebenfalls als Professorin angesprochen wird, aufgrund des Interesses der Öffentlichkeit an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht einer weitergehenden Anonymisierung. Zwar mag es - wie der Antragsteller geltend macht - für die im Rechtsstreit zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen irrelevant sein, dass zwei selbständig arbeitende Kommentatoren mit selbständigen Kommentierungen Eheleute sind, die Entscheidung des Antragsgegners, diesen Umstand nicht zu anonymisieren, ist aber gleichwohl nicht ermessensfehlerhaft. Dies beruht auf folgenden Gründen:

Das Schreiben des beklagten Verlags, das Gegenstand von Klageanträgen auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden in den jeweiligen Klagen ist, richtet sich in der Anrede ausdrücklich zugleich an beide Kommentierende. Beiden Kommentierenden ist mit Schreiben vom 1.9.2014 der Autorenvertrag u.a. unter Bezugnahme auf eine bestimmte Klausel in den Geschäftsbedingungen gekündigt worden, die eine Zustimmung der Mehrheit der ... zur Kündigung voraussetzt, beide wenden sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel und den Inhalt des Schreibens v. 1.9.2014. Die Parallelität der beiden zur Veröffentlichung vorgesehen Revisionsentscheidungen wäre unverständlich, wenn der Hinweis darauf entfiele, dass die Kläger Eheleute (oder jedenfalls Zusammenlebende) sind. Das übereinstimmend genannte Jahr der Neubearbeitung geht damit einher, dass sie im selben Band kommentieren

Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller selbst im Revisionsverfahren auch ein Argument daraus hergeleitet hat, dass zwischen seiner Kommentierung und der Kommentierung seiner Ehefrau durch den beklagten Verlag in dem beanstandeten Schreiben fehlerhaft nicht differenziert worden sei (a.a.O. Rn. 67).

(6) Soweit sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Anonymisierung des Erscheinungszeitpunkts der Kommentierung wendet (Rn. 3 und Rn. 24 der Fassung gemäß Anl. 3), lässt dies allein für einen durchschnittlichen Leser der Entscheidung nur bei unverhältnismäßig großem Aufwand einen Rückschluss auf die Person des Klägers als Kommentierenden und Kläger des Verfahrens zu und die Ermessenentscheidung verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten.

(7) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Anonymisierung sei unzureichend, da das Schreibens des beklagten Verlags vom 5.3.2014 wörtlich wiedergegeben sei (Rn. 4 der Entscheidung gemäß Anl. 3). Das Schreiben ist für das Vorverständnis des vom Kläger im Ausgangsverfahren als persönlichkeitsverletzend angegriffenen Schreibens vom 4.6.2014 unerlässlich. Der Antragsteller hatte wegen des zuletzt genannten Schreibens Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Für die rechtliche Bewertung ist die wörtliche Wiedergabe des Schreibens und dessen Versendung an die zahlreichen ... im Zusammenhang damit, dass der beklagte Verlag das Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller beenden wollte, unerlässlich. Gerade in Fällen der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der daran anknüpfenden Frage eines Schadensersatzes oder Entschädigungsanspruches kommt es auf jede Einzelheit des Schreibens an und bedarf es für das Verständnis daher der wörtlichen Wiedergabe. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Kündigung des Autorenvertrages sei nicht auf die in den Schreiben angeführten Umstände gestützt und es hätte deshalb deren Wiedergabe nicht bedurft, beachtet er nicht hinreichend, dass das Schreiben v. 4.6.2014 Gegenstand weiterer Klageanträge war.

(8) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass durch die Wiedergabe des Vortrages der Gegenseite im Ausgangsverfahren und insbesondere mit dem Abdruck des Inhalts der Schreiben der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass über die inhaltliche Qualität der Kommentierung unterschiedliche Ansichten vertreten worden seien und durch die Wiedergabe unzutreffenden und bestrittenen Vortrags in dem Schreiben der dortigen Beklagten (z.B. bezüglich verschobener Termine für die Manuskriptabgabe bzw. der Nichteinhaltung von neu vereinbarten Abgabeterminen) ein falscher Eindruck entstehe, betrifft dies nicht die Frage der hinreichenden Anonymisierung. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um die wörtliche Wiedergabe des Schreibens der Beklagten v. 4.6.2014. An dessen Abdruck besteht ein Informationsinteresse, da auf dessen Inhalt der Antrag auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützt ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Gericht kann in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden

BGH
Beschluss vom 05.04.2017
IV AR(VZ) 2/16
ZPO § 299 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Gericht in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden darf.

Leitsatz des BGH:

In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16 - OLG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München veröffentlicht Urteil gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in anonymisierter Form

Das LG München hat nach einigem Zögern das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts München II vom 13. März 2014 gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in anonymisierter Form veröffentlicht.


LG München veröffentlicht Urteil gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in anonymiserter Form

Das LG München hat nach einigem Zögern das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts München II vom 13. März 2014 gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in anonymiserter Form veröffentlicht.


BVerwG: Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen - Presse hat Anspruch auf Mitteilung der Namen aller Personen die an Gerichtsverfahren beteiligt waren

BVerwG
6 C 35.13
Ur­teil vom 01.10.2014


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Anspruch der Presse auf Kenntnis der Namen von Personen, die an Gerichtsverfahren mitgewirkt haben

Einem Aus­kunfts­er­su­chen der Pres­se, das auf Mit­tei­lung der Namen von Per­so­nen ge­rich­tet ist, die in einem Ge­richts­ver­fah­ren mit­ge­wirkt haben, ist re­gel­mä­ßig statt­zu­ge­ben. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Der Klä­ger ist Re­dak­teur der „An­walts­nach­rich­ten Aus­län­der- und Asyl­recht“. Er bat den Di­rek­tor des Amts­ge­richts Nür­tin­gen, ihm die Ab­schrift einer straf­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung zwecks Pu­bli­ka­ti­on in die­ser Zeit­schrift zu über­sen­den. Er er­hielt eine an­ony­mi­sier­te Kopie des Ur­teils, in der die Namen der Per­so­nen ge­schwärzt waren, die an dem Ver­fah­ren mit­ge­wirkt hat­ten (Be­rufs­rich­te­rin und Schöf­fen, Ver­tre­ter der Staats­an­walt­schaft, Ver­tei­di­ger, Ur­kunds­be­am­tin der Ge­schäfts­stel­le). In der Folge teil­te der Di­rek­tor des Amts­ge­richts dem Klä­ger den Namen der Be­rufs­rich­te­rin mit, lehn­te aber wei­te­re An­ga­ben ab. Der Klä­ger hat hier­ge­gen Klage er­ho­ben. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart hat die Klage ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung des Klä­gers hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mann­heim das be­klag­te Land Ba­den-Würt­tem­berg ver­pflich­tet, dem Klä­ger Aus­kunft auch über die Namen der Schöf­fen zu er­tei­len, und im Üb­ri­gen, näm­lich hin­sicht­lich der Namen des Ver­tre­ters der Staats­an­walt­schaft, des Ver­tei­di­gers und der Ur­kunds­be­am­tin, die Ab­wei­sung der Klage be­stä­tigt: In­so­weit über­wie­ge das grund­recht­lich ge­schütz­te Per­sön­lich­keits­recht der Be­trof­fe­nen das eben­falls grund­recht­lich ge­schütz­te Aus­kunfts­recht der Pres­se. Mit sei­ner Re­vi­si­on wen­det sich der Klä­ger gegen das Be­ru­fungs­ur­teil, so­weit die­ses die Kla­ge­ab­wei­sung be­stä­tigt hat.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat der Re­vi­si­on hin­sicht­lich des An­spruchs auf Aus­kunfts­er­tei­lung über die Namen des Staats­an­walts und des Ver­tei­di­gers statt­ge­ge­ben. Das Per­sön­lich­keits­recht die­ser Per­so­nen muss hin­ter dem grund­recht­lich ge­schütz­ten Aus­kunfts­in­ter­es­se der Pres­se zu­rück­ste­hen. Sie ste­hen kraft des ihnen über­tra­ge­nen Amtes bzw. ihrer Stel­lung als Organ der Rechts­pfle­ge hin­sicht­lich ihrer Mit­wir­kung an Ge­richts­ver­fah­ren im Blick­feld der Öf­fent­lich­keit. Ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se, ihre Iden­ti­tät nicht ge­gen­über der Pres­se preis­zu­ge­ben, ist an­ge­sichts der hohen Be­deu­tung des Grund­sat­zes der Öf­fent­lich­keit für ein rechts­staat­li­ches Ge­richts­ver­fah­ren nur dann an­zu­neh­men, wenn sie er­heb­li­che Be­läs­ti­gun­gen oder eine Ge­fähr­dung ihrer Si­cher­heit zu be­fürch­ten haben. Letz­te­res war nach den tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs hier nicht der Fall.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs lässt sich ein Vor­rang ihres Per­sön­lich­keits­rechts nicht mit der Er­wä­gung be­grün­den, sie trü­gen keine un­mit­tel­ba­re Ver­ant­wor­tung für ein Straf­ur­teil, so dass die Kennt­nis ihrer Namen kei­nen hin­rei­chen­den In­for­ma­ti­ons­wert für die Pres­se be­sit­ze. Un­ab­hän­gig davon, dass Ver­tei­di­ger und Staats­an­walt auf den ge­richt­li­chen Ver­fah­rens­gang Ein­fluss neh­men kön­nen, ist es nicht Sache staat­li­cher Stel­len, son­dern Sache der Pres­se selbst, dar­über zu be­stim­men, wel­che In­for­ma­tio­nen unter wel­chen As­pek­ten von­nö­ten sind, um ein be­stimm­tes Thema zum Zweck einer mög­li­chen Be­richt­er­stat­tung über Ge­richts­ver­fah­ren im Re­cher­che­we­ge auf­zu­be­rei­ten. Der Staat hat nicht in eine jour­na­lis­ti­sche Re­le­vanz­prü­fung ein­zu­tre­ten.

Dies be­deu­tet al­ler­dings nicht, dass die Pres­se im Rah­men der Re­cher­che zu Ge­richts­ver­fah­ren auch sol­che per­so­nen­be­zo­ge­nen In­for­ma­tio­nen her­aus­ver­lan­gen dürf­te, denen selbst bei An­le­gung eines groß­zü­gi­gen, den be­son­de­ren Funk­ti­ons­be­dürf­nis­sen und Ar­beits­ge­wohn­hei­ten der Pres­se voll­auf Rech­nung tra­gen­den Maß­stabs jede er­kenn­ba­re ma­te­ri­el­le Be­deu­tung im Zu­sam­men­hang mit dem Thema der Re­cher­che bzw. der ins Auge ge­fass­ten Be­richt­er­stat­tung ab­geht. Das Per­sön­lich­keits­recht be­trof­fe­ner Per­so­nen hat kei­nen Nach­rang ge­gen­über dem Aus­kunfts­in­ter­es­se der Pres­se, wenn letz­te­res in Bezug auf diese Per­son im Dun­keln bleibt und so die Ver­mu­tung na­he­liegt, das In­for­ma­ti­ons­ver­lan­gen er­fol­ge in­so­weit „ins Blaue“ hin­ein oder be­sit­ze je­den­falls kei­nen ernst­haf­ten sach­li­chen Hin­ter­grund. Ver­wei­gert eine staat­li­che Stel­le aus die­sen Grün­den die Her­aus­ga­be einer per­so­nen­be­zo­ge­nen In­for­ma­ti­on und er­läu­tert die Pres­se dar­auf­hin nicht zu­min­dest an­satz­wei­se den von ihr zu­grun­de ge­leg­ten Wert die­ser In­for­ma­ti­on für ihre Re­cher­che bzw. die ins Auge ge­fass­te Be­richt­er­stat­tung, muss die staat­li­che Stel­le davon aus­ge­hen, dass dem In­for­ma­ti­ons­ver­lan­gen ein ernst­haf­ter Hin­ter­grund fehlt, und ist daher aus­nahms­wei­se nicht zur In­for­ma­ti­ons­her­aus­ga­be ver­pflich­tet. Des­halb hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt im vor­lie­gen­den Fall die Re­vi­si­on des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen, so­weit sie das Ver­lan­gen nach Be­kannt­ga­be des Na­mens der Ur­kunds­be­am­tin be­traf."



EuGH: Unzulässige Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos - "enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senk

EuGH
Urteil vom 18.07.2013
C-299/12
Green Swan


Leitsätze des EuGH


1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Düsseldorf: Volltext des Urteils in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1 liegt vor

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das Urteil des LG Düsseldorf liegt nunmehr im Volltext vor. Den Volltext finden Sie hier:
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011 - 14c O 194/11

Samsung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Da Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim OLG Düsseldorf lautet 20 U 175/11 (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2011).

LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das LG Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:


"LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1" vollständig lesen

BGH: Verwendung des Zusatzes ® ohne entsprechende Markeneintragung regelmäßig wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 26.02.2009
Thermoroll
UWG §§ 3, 5


Der Zusatz ® steht für "eingetragene Marke". Nicht jeder, der diesen Zusatz verwendet, verfügt über eine entsprechende Markeneintragung. Der BGH hat nun bestätigt, dass die Verwendung des ®-Zusatzes ohne entsprechende Markeneintragung regelmäßig wettbewerbswidrig ist.


Leitsätze des BGH:

a) Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt.
b) Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierung und urheberrechtlicher Schutz

Suchmaschinenoptimierung, urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07 entschieden, dass Texte, die speziell für Suchmaschinen optimiert wurden, als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein können. Das Gericht verweist darauf, dass die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten aufweist, die sprachliche Gestaltung jedoch dazu führt, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe wichtiger Suchbegriffe in "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Dies erfordert besondere Kenntnisse und stellt einer persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG dar.

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierung und urheberrechtlicher Schutz" vollständig lesen

BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 -I ZR 271/03 völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung zulässig ist. Das OLG Köln und auch das OLG Hamburg hatten die Verwendung des Kürzels für wettbewerbswidrig gehalten.

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03
UWG §§ 3, 5

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen" vollständig lesen