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BVerwG: Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

BVerwG
Urteile vom 15.03.2017
6 C 16.16
6 C 28.16


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags besteht.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite „epetitionen“ veröffentlicht werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Petitionsausschuss betreibt diese Internetseite auf der Grundlage einer von ihm hierzu erlassenen Richtlinie. Danach können Petitionen, die auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden, für die Dauer von vier Wochen auf der Seite veröffentlicht werden, wenn sie inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist. Einen Anspruch auf Veröffentlichung schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Während der Veröffentlichung können weitere Personen die Petitionen mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben. Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf, d.h. der Bundestag entscheidet aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses über die weitere Behandlung der Petition. Dieses Verfahren durchlaufen auch Petitionen, die nicht veröffentlicht werden. Den Petenten werden die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Art der Erledigung der Petition jeweils unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen. Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG gibt einem Petenten Ansprüche darauf, dass die zuständige Stelle oder die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, inhaltlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Auch darf der Petent bei der Vorbereitung seiner Petition, der öffentlichen Werbung für das Petitionsanliegen und seinen Bemühungen um dessen Unterstützung durch andere nicht behindert werden (sog. Petitionieren). Dagegen gibt Art. 17 GG Petenten keine rechtliche Handhabe, um die Art und Weise der Behandlung der Petition zu beeinflussen. Insbesondere der Volksvertretung steht es grundsätzlich frei, ob sie nach der Kenntnisnahme der Petition weitere Schritte unternimmt, etwa den Sachverhalt weiter aufzuklären versucht oder andere Stellen um die Bewertung des Petitionsanliegens ersucht. Erst recht kann sie nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie ein allgemeines Petitionsanliegen fördert oder sich sogar zu Eigen macht. Insbesondere Petitionen, die allgemeine Anliegen betreffen, sind ausschließlich dazu bestimmt, Anstöße zu geben, die aufgenommen werden können, aber nicht müssen.

Danach werden Veröffentlichungen auf der Internetseite nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts umfasst. Die Veröffentlichungen sind nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Vielmehr sind sie Teil der Behandlung von Petitionen, bei der Petitionsausschuss und Bundestag keinen Bindungen durch Art. 17 GG unterliegen. Die Veröffentlichungen sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Informationen über das Petitionsanliegen zu sammeln. Diese Zweckbestimmung der Internetseite folgt aus der Richtlinie des Petitionsausschusses, die diesem die Verfügungsmacht über die Seite in vollem Umfang belässt. Den Petenten sind in Fragen des Betriebs, insbesondere der Veröffentlichungen, keinerlei Mitspracherechte eingeräumt.

Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf keiner Entscheidung, ob die Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage betrieben werden darf. Würde dies bejaht, müsste sie bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes geschlossen werden, sodass Veröffentlichungen nicht mehr möglich wären.

BVerwG 6 C 16.16 - Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 11.15 - Urteil vom 16. Dezember 2015
VG Berlin 2 K 39.14 - Urteil vom 01. Dezember 2014

BVerwG 6 C 28.16 - Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 9.14 - Urteil vom 16. Dezember 2015
VG Berlin 2 K 6.12 - Urteil vom 17. Oktober 2012


LG Köln: Veröffentlichung von WhatsApp-Chatprotokollen ohne Zustimmung des Chatpartners ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung - Beziehungsprobleme eines Fußball-Nationalspielers

LG Köln
Urteil vom 10.06.2015
28 O 547/14


Das LG Köln hat entschieden, dass die eröffentlichung von WhatsApp-Chatprotokollen ohne Zustimmung des Chatpartners eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen können. Vorliegend ging es inhaltlich um Beziehungsprobleme eines Fußball-Nationalspielers. Die in den Entscheidungsgründen aufgezeigten Argumente gelten natürlich nicht nur für Prominente. Vielmehr genießen Privatpersonen ohne Prominentenstatus noch einen größeren Schutz ihrer Privatsphäre.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“

Durch das Verbreiten der durch M erhobenen Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen – unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten Beziehungsverhältnisse des Klägers.

Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig geschehen. Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW 2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der Vergangenheit selbst geöffnet hat und eine ähnliche Intensität hat (BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews „Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Oldenburg: Werbung mit Testergebnis mit Hinweis auf Veröffentlichung im Internet zulässig - Verweis auf Printpublikation nicht zwingend erforderlich

OLG Oldenburg
Urteil vom 31.07.2015
6 U 64/15


Die Werbung mit Testergebnissen ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. So muss u.a. die Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden. Das OLG Oldenburg hat nun zu Recht entschieden, dass auch die Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig ist und nicht zwingend auf eine Fundstelle in einer Printpublikation verwiesen werden muss.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Die Entscheidung ist rechtskräftig."


(Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen Oberlandesgericht Oldenburg: 6 U 64/15, Aktenzeichen Landgericht Oldenburg: 15 O 1852/14).

BGH: Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal - hier: Foto von einer Hostess auf einer Prominentenparty

BGH
Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 9/14
KUG § 22 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).

BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinns und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen

BGH
Urteil vom 24. Juli 2014
I ZR 27/13
K-Theory
ZPO § 322 Abs. 1; UrhG § 97

Leitsätze des BGH:


a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).

b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010,
1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre

BGH
Urteil vom 08.04.2014
VI ZR 197/13
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass auch Besucher eines Mieterfestes als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG anzusehen sein können. Dies hat zur Folge, dass die Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung der abgebildeten Personen zulässig ist. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft
in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre.

BGH, Urteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

RA Beckmann in der Zeitschrift PROFITS zum Thema Outsourcing

In Ausgabe Januar+Februar/2014 der Zeitschrift "PROFITS - Das Untehmermagazin der Sparkassen-Finanzgruppe" wurde Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen des Beitrags "Helfer in allen Lagen - Spezialisten erledigen viele Aufgaben nicht nur besser sondern günstiger" zum Thema Outsourcing befragt. Beckmann gibt einen Überblick über die wichtigen rechtlichen Aspekte.

BGH: Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 05.11.2013
VI ZR 304/12


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen."


Neuer Beitrag in der Internet World Business: "Falsche Bewertungen Bei Fake-Kommentaren auf Web-Plattformen ist der Betreiber der erste Ansprechpartner

In Ausgabe 12/2013 der Zeitschrift Internet World Business ist ein neuer Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Falsche Bewertungen - Bei Fake-Kommentaren auf Web-Plattformen ist der Betreiber der erste Ansprechpartner" erschienen. Der Artikel befasst sich mit dem Thema Fake-Bewertungen auf Bewertungsplattformen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gibt praktische Hinweise im Umgang mit geschäftsschädigenden Inhalten.


Neuer Beitrag in der Internet World Business: Wettbewerbsfalle Wikipedia - Einträge von Unternehmen als Schleichwerbung in sozialen Medien

In Ausgabe 02/2013 der Zeitschrift Internet World Business ist ein neuer Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wettbewerbsfalle Wikipedia - Einträge von Unternehmen als Schleichwerbung in sozialen Medien" erschienen. Der Artikel zeigt die rechtlichen Risiken auf, die Unternehmen insbesondere bei Eigeneinträgen auf Social Media Plattformen drohen.






BGH: Ein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes kann auch dann vorliegen, wenn der Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten soll

BGH
Urteil vom 22. April 2010
I ZR 197/07 -
Concierto de Aranjuez
VerlG §§ 1, 8

Leitsatz des BGH:

Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Veröffentlichung von Fotos in der Presse

BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.


Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.06.2007 - VI ZR 12/06 erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Fotos, die Angehörige bzw. Lebenspartner von Personen der Zeitgeschichte zeigen, ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Streitgegenständlich waren zwei Fotos, welche die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigten. Die Lebensgefährtin verlangte von der Zeitschrift "Bunte", dass die Fotos zukünftig nicht mehr veröffentlicht werden. Der BGH gab der Klage statt und entschied im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse der Abgebildeten an dem Schutz ihrer Privatsphäre andererseits zugunsten der Privatsphäre der Klägerin. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Fotos die Abgebildeten in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten zeigen, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Veröffentlichung von Fotos in der Presse" vollständig lesen