Skip to content

BGH-Entscheidungen zum Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet liegen im Volltext vor

Die Entscheidungen des BGH zum Verbot von Gewinnspielen im Internet liegen im Volltext vor (siehe auch "BGH: Verbot privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet ist wirksam und nicht europarechtswidrig"):

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 30/10
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 43/10
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10

Leitsatz der Entscheidung I ZR 93/10
Poker im Internet
UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 3 Abs. 1
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.

BGH: Verbot privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet ist wirksam und nicht europarechtswidrig

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 92/09
Sportwetten im Internet II


Der BGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele und Sportwetten im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist und auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstößt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Verbot privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet ist wirksam und nicht europarechtswidrig" vollständig lesen