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EuGH: Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian Schrems - Klage in Österreich gegen Facebook Irland für eigen Ansprüche möglich

EuGH
Urteil vom 25.01.2018
C-498/16
Maximilian Schrems / Facebook Ireland Limited


Der EuGH hat entschieden, dass Herr Maximilian Schrems keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche einlegen kann. Er kann jedoch in Österreich gegen Facebook Irland eigen Ansprüche im Klagewege durchsetzen und sich dabei auf den Verbrauchergerichtsstand berufen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben

Hingegen kann er nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen

Herr Maximilian Schrems, der in Österreich wohnt, hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen Facebook Ireland (im Folgenden: Facebook) erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto und den Konten von sieben weiteren Nutzern vor, die ihm ihre Ansprüche
zwecks Klageerhebung abgetreten haben. Bei den anderen Nutzern soll es sich ebenfalls um Verbraucher handeln, die in Österreich, Deutschland und Indien wohnen. Herr Schrems begehrt von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von
Schadenersatz.

Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach kann Herr Schrems nicht die unionsrechtliche Regel in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen (im Folgenden: Verbrauchergerichtsstand). Da Herr Schrems nämlich Faceboook auch
beruflich nutze (insbesondere mittels einer der Information über sein Vorgehen gegen Facebook gewidmeten Facebook-Seite4
), könne er nicht als Verbraucher angesehen werden. Auf die abgetretenen Ansprüche sei der Verbrauchergerichtsstand nicht anwendbar, da er nicht übertragbar sei.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Klarstellung der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verbrauchergerichtsstands. Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Seit 2010 widmet Herr Schrems ein Facebook-Konto nur seinen privaten Aktivitäten. Darüber hinaus hat er 2011 eine Facebook-Seite eröffnet, um i) die Internetnutzer über sein Vorgehen gegen Facebook, seine Vorträge, seine Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte zu informieren, ii) zu Spenden aufzurufen und iii) für seine Bücher zu werben.
Darüber hinaus hat sich Herr Schrems die Ansprüche von über 25 000 Personen aus der ganzen Welt abtreten lassen,
um sie gerichtlich geltend zu machen.

Dagegen kann der Verbrauchergerichtsstand nicht für die Klage eines Verbrauchers in Anspruch genommen werden, mit der er am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten
wurden.

Zur Einstufung als Verbraucher führt der Gerichtshof aus, dass der Verbrauchergerichtsstand grundsätzlich nur dann Anwendung findet, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht. Bei Diensten eines sozialen Online-Netzwerks, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, ist die weitere Entwicklung der
Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen.

Somit könnte sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat.

Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft. Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: