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LAG Hessen: Arbeitnehmer hat Anspruch gegen Arbeitgeber auf Zahlung von 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unberechtigter Observation durch Detektiv

LAG Hessen
Urteil vom 18.10.2021
16 Sa 380/20


Das LAG Hessen hat in diesem Fall entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unberechtigter Observation durch einen Detektiv hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 1.500€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Dezember 2019 verlangen.

Nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Verantwortlicher ist gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Bei einer Aktiengesellschaft ist dies der Vorstand (Schild, BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, DSGVO Art. 4 Rn. 89).

Anspruchsberechtigt ist der Kläger als natürliche Person.

Zu ersetzen sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Gerade bei immateriellen Schäden ist die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, dass der geschuldete Schadensersatz „eine wirklich abschreckende Wirkung“ haben muss (EuGH Urt. v. 17.12.2015 – C-407/14, EuZW 2016, 183, 184). Die bisherige deutsche Rechtsprechung, die immateriellen Schadensersatz überhaupt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugesprochen hat, was auch der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 BDSG aF entspricht, ist nicht mehr anwendbar. Da der Begriff des Schadens in Art. 82 DSGVO ein europarechtlicher ist, darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschränkungen abgestellt werden. Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden sieht das Gesetz nicht vor (Kühling/Buchner – Ct, DS-GVO BDSG, 3. Auflage, Art. 82 DS-GVO Rn. 18a).

Ein immaterieller Schaden kann in einer unzulässigen Observierung durch eine Detektei bestehen (Kühling/Buchner – Ct, a.a.O., Rn. 18c; Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 2. Auflage, Art. 82 DSGVO Rn. 16; BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 – Rn. 23).

Der Verantwortliche haftet für jede „nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ (Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO), solange diese kausal für den Schaden ist. Der Begriff der Beteiligung ist weit zu verstehen, sodass insbesondere die letztlich schädigende Handlung nicht von dem in Anspruch genommenen Verantwortlichen ausgegangen sein muss (Kühling/Buchner – Ct, a.a.O., Rn.23).

Die Observation des Klägers einschließlich personenbezogener Datenerhebung war rechtswidrig. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG, das in der Aufdeckung einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis liegen kann, zur Erhebung personenbezogener Daten im Wege der Observation des Klägers lag nicht vor. Zwar stellt ein versuchter Prozessbetrug eine Straftat dar, die auch eine Detektivüberwachung rechtfertigen kann. Hierfür muss jedoch ein berechtigter Anlass vorliegen.

Der Kläger hatte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main 12 Ga 69/19 vorgetragen und an Eides statt versichert, dass er montags bis mittwochs 7:30 Uhr in der Regel seine beiden Kinder betreuen müsse. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 27. Mai 2019 bemerkte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf der Heimfahrt im ICE XXX in Richtung B, einen Mann, von dem er in diesem Moment keinen Zweifel hatte, dass es sich hierbei um den Kläger handelte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beauftragte daraufhin eine Detektei mit der Observation des Klägers, die sodann ab 11. Juni 2019 an insgesamt 6 Tagen erfolgte.

Für diese Maßnahme bestand kein berechtigter Anlass. Es wäre dem für die Beklagte handelnden Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen, die Person, die er spontan für den Kläger hielt, anzusprechen und sich zu vergewissern, ob es sich tatsächlich um den Kläger handelte. Bei dieser Gelegenheit hätte er den Kläger (sofern es sich bei ihm um die betreffende Person gehandelt haben sollte) auch direkt ansprechen können, wie es sein kann, dass er sich an einem Tag, an dem er sich regelmäßig um seine Kinder kümmern muss, in einem Zug Richtung B befindet. Selbst wenn er nicht sofort hieran gedacht haben sollte, war es ihm immer noch möglich, bis zum ersten Halt des Zuges den Wagen abzulaufen, um die betreffende Person zu finden und anzusprechen. Soweit er im Prozess ausführte, seinen Aktenkoffer nicht auf seinem Platz zurücklassen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass er diesen ohne weiteres auf dem kurzen Gang durch den Waggon hätte mitnehmen können. Letztlich hat er auf eine vage Vermutung hin eine Detektei mit der Observation des Klägers beauftragt.

Die Observation verletzte den Kläger auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Detektiv beobachtete ihn an sechs Tagen in seinem Privatleben (auf dem Balkon seiner Wohnung und im Garten). Einmal lief er ihm sogar bis in den Park hinterher.

Auch wenn anlässlich der Observation keine Video- und Fotoaufnahmen des Klägers und seiner Kinder angefertigt wurden, hält die Kammer einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1500 € (250 € je für jede der 6 Observationen) für angemessen. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention.

Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrags ergibt sich aus §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Filesharing durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unwirksam, wenn auch Dritte Zugriff auf Computer hatten

LAG Hamm
Urteil vom 06.12.2013
13 Sa 596/13


Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Filesharings durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz als unwirksam ist, wenn unklar ist, wer Zugriff auf den verwendeten Computer hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger kann vom beklagten Land die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits nicht durch die außerordentlichen Kündigungen vom 19.11. und 03.12.2012 aufgelöst worden ist.

Beide Kündigungen sind nämlich, losgelöst von allen anderen Einwendungen des Klägers, in jedem Fall deshalb unwirksam, weil in seiner Person die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, also kein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des im Kündigungszeitpunkt über 18 Jahre zum beklagten Land bestandenen Arbeitsverhältnisses gegeben ist.
[...]
Nach alledem steht entgegen der Ansicht des beklagten Landes weder zur Überzeugung des Gerichts fest noch ergibt sich ein dringender Tatverdacht, dass nur der Kläger und kein anderer Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde auf dem Desktoprechner P2 zugreifen konnte und deshalb für die illegalen Downloads verantwortlich ist. In dem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das beklagte Land sich selbst weiterer Erkenntnisquellen begeben hat, als es nach den ergebnislos gebliebenen Gesprächen mit allen 16 Mitarbeitern der damaligen Abteilung VL 3 einige Zeit zuwartete und so im Zeitraum vom 02. bis 04.03.2010 Löschungen ermöglichte, bevor dann endlich die Aufbewahrung der Geräte in einem verschlossenen Raum erfolgte. In dieser Konstellation ist es auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger als Informationstechniker darauf hinweist, er wäre bei von ihm selbst getätigten illegalen Downloads in der verbliebenen Zeit nach dem 01.03.2010 unschwer in der Lage gewesen, die Rechner neu zu installieren, statt nur einen für einen Laien typischen bloßen Schredder zu verwenden, der noch Datenspuren hinterlassen habe."