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BGH: Immaterielle Entschädigung für Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich - § 7 Satz 1 BDSG auch keine Anspruchsgrundlage

BGH
Urteil vom 29.11.2016
VI ZR 530/15
BGB § 823 Abs. 1; BDSG § 7 Satz 1; Richtlinie 95/46/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c


Der BGH hat abermals bekräftigt, dass eine Immaterielle Entschädigung in Geld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich. Vorliegend ging es um ein unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachten mit personenbezogenen Daten. Auch § 7 Satz 1 BDSG scheidet nach Ansicht des BGH als Anspruchsgrundlage für eine Geldentschädigung aus.

Leitsätze des BGH:


1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil
vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).

2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 - Datenschutzrichtlinie -, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.

BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 530/15 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: