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BGH: Anteilige Anrechnung auf Verfahrensgebühr wenn mehrfach Geschäftsgebühr angefallen ist und diese per objektiver Klagehäufung eingeklagt werden

BGH
Beschluss vom 28.12.2017
I ZB 55/16
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5

Leitsatz des BGH:


Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verfahrensgebühr gemäß § 15a Abs. 1 RVG auch in Altfällen in voller Höhe festsetzbar, wenn außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist

BGH
Beschluss vom 02.11.2009 - II ZB 35/07
RVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91


Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-en Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verfahrensgebühr gemäß § 15a Abs. 1 RVG auch in Altfällen in voller Höhe festsetzbar, wenn außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist" vollständig lesen