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VG Münster: Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge in Form von Vermögensauskunft bzw. Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft rechtmäßig

VG Münster
Urteil vom 13.05.2022 - 7 K 1552/21
Urteil vom 08.06.2022 - 7 K 1553/21

Das VG Münster hat entschieden, dass Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge in Form von Vermögensauskunft bzw. Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft rechtmäßig sein können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 13. Mai 2022 und 8. Juni 2022 die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

(Az.: 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 – nicht rechtskräftig)


BVerfG: Erhöhung des Runfunkbeitrags auf 18,36 EURO - Ablehnung der Erhöhung durch Sachsen-Anhalt verstieß gegen Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

BVerfG
Beschluss vom 20.07.2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Runfunkbeitrags auf 18,36 EURO nicht ablehnen durfte. Es liegt insofern ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

2. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergreifende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks den Grundrechtsschutz verwirklichen kann.

3. Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.

3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.

2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.

2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter abgewiesen

BVerfG
Beschluss vom 19. April 2021
1 BvR 1732/14

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter abgewiesen

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch
Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - (Bestandsdatenauskunft II). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen, ist sie unzulässig. Sie ist insoweit teils verfristet, teils genügt der Vortrag der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis.

Die am 2. April 2021 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Neuregelungen der Bestands- und Nutzungsdatenauskunft aus dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Sachverhalt:

§ 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz ‒ LVwG) ermächtigt die Polizei zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern. § 180a Abs. 4 LVwG erstreckt diese Befugnisse auf den Abruf von Daten bei Telemediendiensteanbietern und erweitert sie noch um eine – inhaltlich begrenzte – Ermächtigung zur Nutzungsdatenauskunft.

§ 8a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz ‒ LVerfSchG) ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern. § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4
LVerfSchG enthält auch für die Verfassungsschutzbehörde Ermächtigungsgrundlagen für die allgemeine Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft und Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern.

Durch den ebenfalls angegriffenen § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) werden über einen Verweis auf § 14 Abs. 2 TMG in der hier angegriffenen Gesetzesfassung Diensteanbieter von Telemedien zur Erteilung einer Nutzungsdatenauskunft für bestimmte, vorwiegend behördliche Zwecke berechtigt.

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihres nach Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften die Bestands- und Nutzungsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern betreffen.

1. Hinsichtlich § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG ist die Verfassungsbeschwerde bereits verfristet.

2. Die Beschwerdeführenden haben bezüglich der Regelungen zur Auskunft von Daten bei Telemediendiensteanbietern nicht dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Das betrifft neben § 180a Abs. 4 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVerfSchG auch die ohnehin verspätet angegriffenen Vorschriften § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG.

Der Vortrag der Beschwerdeführenden zu ihrer Nutzung von Telemedien ist zu unspezifisch, um von einer eigenen Betroffenheit ausgehen zu können. Die Beschwerdeführenden haben namentlich einzig das Internetangebot eines Magazins als von ihnen genutzten Telemediendienst benannt. Sie haben jedoch nicht näher dargelegt, dass sie wegen dieser Nutzung mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die angegriffenen Regelungen betroffen sein könnten. Sofern die Vorschriften den Abruf von Bestandsdaten bei Telemediendiensteanbietern regeln, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen, bei dem von ihnen genannten Internetangebot überhaupt Bestandsdaten angegeben zu haben. Gleiches gilt, soweit sie vorgetragen haben, E-Mail-Postfächer zu nutzen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die schleswig-holsteinischen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern richtet. Das sind § 180a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG sowie § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4 LVerfSchG.

Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verschiedenen Arten der Bestandsdatenauskunft, die der Erste Senat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - (Bestandsdatenauskunft II) klargestellt hat.

1. Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern sind jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sie auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr an das Bestehen einer konkreten Gefahr geknüpft sind und für nachrichtendienstliche Zwecke vorsehen, dass die Auskunft im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung geboten sein muss.

Die angegriffenen Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft genügen diesen Anforderungen. § 180a Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt für die Polizei als Eingriffsschwelle eine „im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr“ voraus, was dem Erfordernis einer konkreten Gefahr entspricht. § 8a Abs. 1 Satz 2 LVerfSchG verlangt für die Verfassungsschutzbehörde, dass die allgemeine Bestandsdatenauskunft „im Einzelfall“ „zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist“. Diese Formulierung kann so ausgelegt werden, dass sie die Gebotenheit der Auskunft zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung voraussetzt und damit verhältnismäßig ist.

2. Die angegriffenen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern in § 180a Abs. 2 Satz 1 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 3 LVerfSchG genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dazu zählt vorwiegend, dass eine Zugangsdatenauskunft nur möglich ist, wenn auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der erlangten Daten vorliegen.

3. Auch soweit Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensten anhand von IP-Adressen, nämlich § 180a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 4 LVerfSchG, angegriffen sind, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Dem genügt § 180a Abs. 2 Satz 2 LVwG auch insoweit, als er diese Maßnahme nicht nur zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, sondern teils auch zur Abwehr von Schäden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt eröffnet.

Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung der zu schützenden Rechtsgüter auf diesem Gebiet nicht notwendig.

b) Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, müssen vorsehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden. Die angegriffenen Vorschriften regeln dies in der angegriffenen Fassung zwar nicht ausdrücklich. Gleichwohl erfolgt eine solche Dokumentation aufgrund der dort vorgesehenen Verfahrensregelungen. So steht die Bestandsdatenauskunft anhand von IP-Adressen nach dem Landesverwaltungsgesetz grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt und die Parallelmaßnahme nach dem Landesverfassungsschutzgesetz unter dem Vorbehalt einer ministeriellen Anordnung. Beide setzen einen begründeten Antrag voraus, wodurch eine Dokumentation der zugrundeliegenden Tatsachen erreicht wird. Dessen ungeachtet ordnet die aktuelle Gesetzesfassung für die Landespolizei eine Protokollierung nun auch ausdrücklich an.Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter
Pressemitteilung Nr. 39/2021 vom 19. Mai 2021

Beschluss vom 19. April 2021
1 BvR 1732/14

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - (Bestandsdatenauskunft II). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen, ist sie unzulässig. Sie ist insoweit teils verfristet, teils genügt der Vortrag der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis.

Die am 2. April 2021 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Neuregelungen der Bestands- und Nutzungsdatenauskunft aus dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Sachverhalt:

§ 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz ‒ LVwG) ermächtigt die Polizei zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern. § 180a Abs. 4 LVwG erstreckt diese Befugnisse auf den Abruf von Daten bei Telemediendiensteanbietern und erweitert sie noch um eine – inhaltlich begrenzte – Ermächtigung zur Nutzungsdatenauskunft.

§ 8a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz ‒ LVerfSchG) ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern. § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4
LVerfSchG enthält auch für die Verfassungsschutzbehörde Ermächtigungsgrundlagen für die allgemeine Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft und Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern.

Durch den ebenfalls angegriffenen § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) werden über einen Verweis auf § 14 Abs. 2 TMG in der hier angegriffenen Gesetzesfassung Diensteanbieter von Telemedien zur Erteilung einer Nutzungsdatenauskunft für bestimmte, vorwiegend behördliche Zwecke berechtigt.

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihres nach Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften die Bestands- und Nutzungsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern betreffen.

1. Hinsichtlich § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG ist die Verfassungsbeschwerde bereits verfristet.

2. Die Beschwerdeführenden haben bezüglich der Regelungen zur Auskunft von Daten bei Telemediendiensteanbietern nicht dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Das betrifft neben § 180a Abs. 4 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVerfSchG auch die ohnehin verspätet angegriffenen Vorschriften § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG.

Der Vortrag der Beschwerdeführenden zu ihrer Nutzung von Telemedien ist zu unspezifisch, um von einer eigenen Betroffenheit ausgehen zu können. Die Beschwerdeführenden haben namentlich einzig das Internetangebot eines Magazins als von ihnen genutzten Telemediendienst benannt. Sie haben jedoch nicht näher dargelegt, dass sie wegen dieser Nutzung mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die angegriffenen Regelungen betroffen sein könnten. Sofern die Vorschriften den Abruf von Bestandsdaten bei Telemediendiensteanbietern regeln, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen, bei dem von ihnen genannten Internetangebot überhaupt Bestandsdaten angegeben zu haben. Gleiches gilt, soweit sie vorgetragen haben, E-Mail-Postfächer zu nutzen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die schleswig-holsteinischen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern richtet. Das sind § 180a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG sowie § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4 LVerfSchG.

Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verschiedenen Arten der Bestandsdatenauskunft, die der Erste Senat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - (Bestandsdatenauskunft II) klargestellt hat.

1. Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern sind jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sie auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr an das Bestehen einer konkreten Gefahr geknüpft sind und für nachrichtendienstliche Zwecke vorsehen, dass die Auskunft im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung geboten sein muss.

Die angegriffenen Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft genügen diesen Anforderungen. § 180a Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt für die Polizei als Eingriffsschwelle eine „im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr“ voraus, was dem Erfordernis einer konkreten Gefahr entspricht. § 8a Abs. 1 Satz 2 LVerfSchG verlangt für die Verfassungsschutzbehörde, dass die allgemeine Bestandsdatenauskunft „im Einzelfall“ „zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist“. Diese Formulierung kann so ausgelegt werden, dass sie die Gebotenheit der Auskunft zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung voraussetzt und damit verhältnismäßig ist.

2. Die angegriffenen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern in § 180a Abs. 2 Satz 1 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 3 LVerfSchG genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dazu zählt vorwiegend, dass eine Zugangsdatenauskunft nur möglich ist, wenn auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der erlangten Daten vorliegen.

3. Auch soweit Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensten anhand von IP-Adressen, nämlich § 180a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 4 LVerfSchG, angegriffen sind, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Dem genügt § 180a Abs. 2 Satz 2 LVwG auch insoweit, als er diese Maßnahme nicht nur zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, sondern teils auch zur Abwehr von Schäden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt eröffnet.

Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung der zu schützenden Rechtsgüter auf diesem Gebiet nicht notwendig.

b) Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, müssen vorsehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden. Die angegriffenen Vorschriften regeln dies in der angegriffenen Fassung zwar nicht ausdrücklich. Gleichwohl erfolgt eine solche Dokumentation aufgrund der dort vorgesehenen Verfahrensregelungen. So steht die Bestandsdatenauskunft anhand von IP-Adressen nach dem Landesverwaltungsgesetz grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt und die Parallelmaßnahme nach dem Landesverfassungsschutzgesetz unter dem Vorbehalt einer ministeriellen Anordnung. Beide setzen einen begründeten Antrag voraus, wodurch eine Dokumentation der zugrundeliegenden Tatsachen erreicht wird. Dessen ungeachtet ordnet die aktuelle Gesetzesfassung für die Landespolizei eine Protokollierung nun auch ausdrücklich an.




BVerfG: Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge ist verfassungsgemäß

BVerfG
Beschluss vom 29.06.2016
1 BvR 1015/15


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Einfürhrung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß ist

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

"Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgenommene Normierung des Bestellerprinzips für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber bringt die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Mietrechtsnovellierungsgesetz hatten zwei Immobilienmakler die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz und ein Wohnungsmieter die Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit gerügt.

Sachverhalt:
Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Immobilienmakler und rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer zu 3) ist Wohnungsmieter und rügt im Wesentlichen die Verletzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) können ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen richten, weil sie als Immobilienmakler durch die Neuregelung unmittelbar betroffen sind. Ohne dass hierfür noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist, können sie nicht mehr in der bisher üblichen, nach Form und Inhalt freien vertraglichen Gestaltung ein Vermittlungsentgelt von Wohnungssuchenden verlangen.
2. Die angegriffenen Regelungen beschränken zwar die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführer zu 1) und 2); dies ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
a) Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Wie auch bei sonstigen privatrechtlichen Regelungen, die der freien Vertragsgestaltung Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich widerstreitender Interessen, bei dem die Freiheit der einen mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen ist. Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann.
b) Daran gemessen genügt die Normierung des Bestellerprinzips den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie bringt die sich gegenüberstehenden Interessen in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird, insbesondere der dem Gesetzgeber zustehenden sozialstaatlichen Gestaltungsbefugnis entspricht. Er hat nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen und eine Regelung getroffen, die einen angemessenen Ausgleich schaffen soll. Dieser Ausgleich ist durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes sozialstaatlich gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind.
Ob aufgrund der gesetzlichen Regelung Provisionsansprüche gegen Wohnungssuchende auch in den - vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren problematisierten - Fällen der Mehrfachbeauftragung und der Vorbefassung des Maklers ausgeschlossen sind, bleibt grundsätzlich einer Klärung durch die fachgerichtliche Rechtsprechung überlassen. Selbst bei weiter Auslegung im Sinne eines umfassenden Ausschließlichkeitsprinzips, das mit einer am tiefsten greifende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit verbunden ist, lässt sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen; deswegen ist jedenfalls eine restriktive verfassungskonforme Auslegung nicht geboten.
Die angegriffenen Regelungen führen zu einem angemessenen Ausgleich widerstreitender Interessen. Die Wohnungsvermittler werden nicht zu einer grundlegenden Veränderung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und Angebote in der Weise gezwungen, dass sie die berufliche Tätigkeit, die bisher ihre Lebensgrundlage bildete, völlig aufgeben und sich eine ganz neue berufliche Existenz aufbauen müssten. Da provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung weiterhin möglich sind, können Makler auf diesem Geschäftsfeld tätig bleiben.
Den grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) an der freien Berufsausübung stehen die gleichfalls berechtigten Interessen der Wohnungssuchenden gegenüber. Durch die gesetzliche Regelung des Bestellerprinzips sollen für sie Hindernisse bei einer Anmietung von Wohnräumen beseitigt werden. Ziel ist es, eine Überforderung - insbesondere wirtschaftlich schwächerer - Wohnungssuchender zu vermeiden. Dies und der Schutz vor Nachteilen aufgrund der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt rechtfertigen es zudem, auf Seiten der Wohnungssuchenden das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) in die Abwägung einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums, über den der Gesetzgeber hier verfügt, wird das Ziel eines angemessenen Ausgleichs nicht verfehlt. Der Gesetzgeber trägt einem Ungleichgewicht Rechnung, das durch ein gegenüber dem Bedarf knappes Angebot an Mietwohnungen entsteht. Hierzu hat er mit der Belastung der Wohnungssuchenden durch Maklercourtage einen nicht unwesentlichen Kostenfaktor aufgegriffen und eine Regelung geschaffen, die diese Kosten den Vermietern als denjenigen zuweist, in deren Interesse die Aufwendungen typischerweise entstehen. Seine Entscheidung, hierfür als Mittel eine Einschränkung der vertraglichen Möglichkeiten und damit der Berufsfreiheit der Wohnungsvermittler zu wählen, bewegt sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dass der Ausgleich zwangsläufig mit Einnahmeeinbußen der Wohnungsvermittler einhergeht, steht insgesamt der Angemessenheit der gewählten Lösung nicht entgegen; denn diese Belastung ist dadurch gerechtfertigt, dass Wohnungsvermittler - weil sie im Interesse der Vermieter beauftragt werden - mit Provisionsforderungen an diese verwiesen werden dürfen.

3. Für eine Verletzung anderer Grundrechte durch die Einführung des Bestellerprinzips ist nichts ersichtlich. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) keine eigentumsfähige Position geltend gemacht, die dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen könnte.

4. Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG) verletzt die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu fördern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Textform nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen. Die textliche Dokumentation verdeutlicht die Tatsache einer vertraglichen Verpflichtung und kann zugleich Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zustandekommens wie hinsichtlich der Person des Verpflichteten entgegenwirken.